TE OGH 1987/9/16 9ObA113/87

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Pipin Henzl und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Friedrich J***, Angestellter, Wien 14., Hustergasse 6/6, vertreten durch Dr. Erik Samesch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei T*** & Co. Gesellschaft mbH, Glasbau, Mödling, Schillerstraße 92, vertreten durch Dr. Norbert Schöner und Dr. Karl J. Grigkar, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 165.600 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Mai 1987, GZ 31 Ra 1026/87-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 21. April 1986, GZ 10 Cr 84/86-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.793,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 617,55 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzt sei lediglich, daß sich der Geschäftsführer der beklagten Partei mit der Erklärung des Klägers, der bei einem Konkurrenzunternehmen gekaufte Spiegel könne auf Grund des Schliffes der Kanten nicht von der beklagten Partei stammen, nicht zufriedengeben mußte. Der Geschäftsführer der beklagten Partei hatte gar keine Möglichkeit, sofort zu überprüfen, ob dieser Spiegel einer jener war, bei dessen Abladen vom Firmen-LKW der beklagten Partei er den Kläger beobachtet hatte. Da sich der Kläger weiterhin weigerte, den Verkäufer der Spiegel zu nennen, war das Verlangen des Geschäftsführers der beklagten Partei, der Kläger möge bis zum nächsten Morgen darüber Auskunft geben, wo er die Spiegel erworben habe, widrigenfalls er Anzeige wegen des Verdachtes des Diebstahles erstatten werde, berechtigt, zumal der Kläger über die Herkunft der Spiegel vorher unrichtige Angaben gemacht hatte. Der Kläger hat die Erstattung einer Strafanzeige durch den Geschäftsführer der beklagten Partei seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, das mit Recht das Mißtrauen des Arbeitgebers hervorrufen mußte. Der von ihm wegen der Anzeigeerstattung gemäß § 26 Z 4 AngG erklärte vorzeitige Austritt ist daher unberechtigt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E12170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00113.87.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19870916_OGH0002_009OBA00113_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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