TE OGH 1987/9/22 15Os123/87

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Veröffentlicht am 22.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.September 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf G*** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 25.November 1986, GZ 15 Vr 1655/85-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Lükesch zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Rudolf G*** des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB, der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der versuchten Verleitung (richtig: Bestimmung) zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Die gegen den Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1. September 1987, GZ 15 Os 123/87-6, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war somit nur noch die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verurteilte ihn nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend einen raschen Rückfall (hinsichtlich mehrerer nach einer Verurteilung vom 28.November 1985 verübter Fakten) und die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd dagegen, daß es in zwei Fakten beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Der eine Strafreduktion und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebenden Berufung des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Das Schöffengericht unterließ es allerdings, als erschwerend zu werten, daß der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art beging (§ 33 Z 1 StGB). Im übrigen aber wurden die Strafzumessungsgründe zutreffend festgestellt.

Eine "emotionell schwierige Situation" zwischen dem Angeklagten und seiner geschiedenen Frau Doris G*** ist entgegen der Meinung des Berufungswerbers vorliegend keineswegs mehr mildernd. Schon im Verfahren AZ 15 Vr 1034/82 des Kreisgerichtes St. Pölten waren nämlich (unter anderem) Attacken gegen Doris G*** Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe. Die ab 7.März 1983 laufende Probezeit wurde in der Folge auf fünf Jahre verlängert. Der Angeklagte verübte somit die nunmehrigen Delikte innerhalb der ihm gewährten Probezeit. Sein Unvermögen, nach all dem die Aggressionen gegen Doris G*** abzubauen, kann ihm nun nicht mehr als Milderungsgrund zugute kommen. Unzutreffend ist auch, daß die nunmehr abgeurteilten Straftaten des Angeklagten "eine Einheit im Zusammenhang mit den besagten Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin G***" darstellten. Dazu genügt es darauf zu verweisen, daß im Faktum 4 der Zeuge F*** Tatopfer war und die mit Nötigung versuchte Bestimmung der Doris G*** zu einer falschen Beweisaussage schon vom Motiv her aus dem Rahmen der Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und Doris G*** fällt.

Der Angeklagte vermag somit keine ihm zugute kommenden zusätzlichen Milderungsgründe aufzuzeigen.

Insgesamt betrachtet entspricht die vom Schöffengericht ausgemessene Freiheitsstrafe dem beträchtlichen Schuld- und Unrechtsgehalt der vom einschlägig nicht unbeträchtlich vorbelasteten Angeklagten verübten Straftaten. Es besteht daher kein Anlaß zu einer Strafreduktion.

Für die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte, der noch dazu innerhalb einer ihm gesetzten Probezeit in einschlägiger Weise rückfällig wurde, vermag nicht darzutun, aus welchen besonderen Gründen Gewähr dafür geboten wäre, daß er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (§ 43 Abs. 2 StGB). Seine zahlreichen verfahrensgegenständlichen Straftaten stehen nach dem Vorgesagten nur zum Teil im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Lebensgemeinschaft mit Doris G***. Der Umstand, daß diese mittlerweile aufgelöst worden ist, reicht demnach für sich allein nicht dazu, künftiges Wohlverhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit (Foregger-Serini, StGB3, Anm. IV zu § 43 mit Judikaturzitat) erwarten zu lassen.

Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E11687

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00123.87.0922.000

Dokumentnummer

JJT_19870922_OGH0002_0150OS00123_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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