Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Kodek als Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Lambert V***, Frührentner, Schalchen, Unterlochen 26, vertreten durch Dr. Sonja C***, Sekretärin der Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Oberösterreich, Linz, Noßbergerstraße 11, wider den Antragsgegner Siegfried M***, Pensionist, Schalchen, Unterlochen 9, vertreten durch Dr. Manfred Denkmayr, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, wegen § 37 Abs. 1 Z 8 MRG infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 21. April 1987, GZ R 67/87-8, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 17.Dezember 1986, GZ Msch 2/87 (früher 1 Nc 57/86)-3, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht sprach mit Sachbeschluß aus, daß die vom Antragsgegner im Haus Schalchen, Unterlochen 9, in der Zeit vom 9. Dezember 1984 bis 8.Juli 1985 an den Antragsteller vermietete Wohnung der Ausstattungskategorie D (§ 16 Abs. 1 Z 4 MRG) zuzuordnen sei, der höchstzulässige monatliche Mietzins bei Zugrundelegung der Nutzfläche von 11 m2 S 73,81 einschließlich Umsatzsteuer betrage und durch die Zahlung eines monatlichen Mietzinses von S 600,-- einschließlich Umsatzsteuer eine Überzahlung in der Höhe von insgesamt S 4.472,62 entstanden sei. Es trug dem Antragsgegner die Rückzahlung des Überschreitungsbetrages an den Antragsteller auf. Das vom Antragsgegner angerufene Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Sachbeschluß auf und trug dem Erstgericht ohne Rechtskraftvorbehalt eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, der aus nachstehenden Erwägungen unzulässig ist:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in MietSlg. 36.516 und zu 5 Ob 8/87 ausgesprochen hat, ist gegen einen einen Sachbeschluß des Erstgerichtes aufhebenden Beschluß des Rekursgerichtes, dem - wie hier - ein Rechtskraftvorbehalt nicht beigesetzt wurde, ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig (ebenso Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG540), und zwar selbst dann, wenn die Voraussetzungen des § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegeben wären; die Unterlassung des Ausspruches eines Rechtskraftvorbehaltes kann nicht mit einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden (Petrasch in ÖJZ 1983, 204; EvBl. 1984/16, 5 Ob 8/87; vgl. auch Fasching, Lehrbuch Rz 2026). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses läßt sich auch nicht daraus ableiten, daß die Beschränkung des Rechtskraftvorbehaltes im § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO für Aufhebungsbeschlüsse gegen Sachbeschlüsse im Verfahren nach § 37 MRG nicht gilt.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E12082European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB00079.87.0922.000Dokumentnummer
JJT_19870922_OGH0002_0050OB00079_8700000_000