Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermine S***, Hausfrau, Wien 2, Kurzbauergasse 3/3, vertreten durch Dr. Herbert Schaller und Dr. Elisabeth C. Schaller, Rechtsanwälte in Traiskirchen, wider die beklagte Partei Wilhelm S***, Pensionist, Wien 11,
Etrichstraße 30/4/2, vertreten durch Dr. Harald Jelinek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung von Unterhalt (Streitwert S 223.596,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Juni 1987, GZ 44 R 1034/87-20, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 9. März 1987, GZ 6 C 83/86-10, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, anstelle des Ausspruches, daß der von der Bestätigung bzw. Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt auszusprechen, ob der (gesamte) Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 300.000,-- übersteigt oder nicht übersteigt.
Text
Begründung:
Die Klägerin stellte das Begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr 55 % seines monatlichen Pensionseinkommens (inklusive sämtlicher Sonderzahlungen, sohin 14 x jährlich) spätestens am 5. des jeweiligen Monats im vorhinein zu bezahlen sowie die ab 1. Jänner 1985 bis zur Rechtskraft des Urteils fällig werdenden Rückstände binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin ab dem Klagstag, das ist der 12. November 1986, 55 % seines jeweiligen monatlichen Pensionseinkommens (inklusive sämtlicher Sonderzahlungen) zu bezahlen. Das weitere Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, 55 % seines monatlichen Pensionseinkommens ab 1. Jänner 1985 bis 11. November 1986 zu bezahlen, wies es ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und bestätigte das angefochtene Urteil in seinem das Klagebegehren teilweise abweisenden Teil. In Stattgebung der Berufung des Beklagten änderte es das angefochtene Urteil im übrigen dahin ab, daß es auch das restliche Klagebegehren abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- und der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt. Es erklärte die Revision für nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die außerordentliche Revision der Klägerin.
Während die Aussprüche des Berufungsgerichtes, daß der von der teilweisen Bestätigung der teilweisen Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- bzw. S 15.000,-- übersteigt, der Bestimmung des § 500 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO entsprechen, weicht der weitere Ausspruch, daß der von der Bestätigung bzw. Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt, von der Bestimmung des § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO ab, weil es für diesen Schwellenwert nicht auf den von der teilweisen Bestätigung bzw. teilweisen Abänderung betroffenen Wert des Streitgegenstandes, sondern auf den gesamten Wert des Streitgegenstandes ankommt (§ 502 Abs. 4 Z 2 ZPO). Es bedarf somit des Ausspruchs, ob der Wert des gesamten Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Dem Berufungsgericht ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO die Berichtigung des Ausspruchs nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO aufzutragen.
Anmerkung
E11711European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB01529.87.0923.000Dokumentnummer
JJT_19870923_OGH0002_0010OB01529_8700000_000