TE OGH 1987/9/23 1Ob666/87

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 20. Juni 1986 verstorbenen Pensionisten Jakob P***, zuletzt in Graz, Neusitzstraße 1, wohnhaft gewesen, infolge Revisionsrekurses des Testamentsvollstreckers Dr. Karl S***, Wien 14., Penzingerstraße 73, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 10. Juni 1987, GZ 3 R 140/87-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 6. Mai 1987, GZ 13 A 302/86-28, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Testament vom 24. Juni 1984 setzte der Erblasser seine Ehegattin Katharina P*** zur Alleinerbin ein und ernannte Dr. Karl S*** zum Testamentsvollstrecker. Unter Berufung auf eine mündliche Anordnung des Erblassers meldete Dr. Karl S*** im Verlassenschaftsverfahren den Anspruch auf Herausgabe einer ihm vermachten Ziehharmonika und weiters eine Forderung auf Ersatz von mit S 10.400,-- bezifferten Barauslagen an; er kündigte an, er werde diese Ansprüche klageweise geltend machen.

Über Antrag der erblasserischen Witwe, deren auf Grund des Testamentes vom 24. Juni 1984 zum gesamten Nachlaß abgegebene unbedingte Erbserklärung bisher noch nicht zu Gericht angenommen wurde, enthob das Erstgericht Dr. Karl S*** seines Amtes als Testamentsvollstrecker, weil seine Interessen angesichts der im Verlassenschaftsverfahren angemeldeten Ansprüche mit jenen der zur Alleinerbin berufenen erblasserischen Witwe in Widerstreit stünden und er sich trotz vorausgegangenen Widerrufs der ihm von ihr erteilten Vollmacht dem Gerichtskommissär gegenüber als ihr Machthaber ausgewiesen und sich somit des Vertrauens des Erblassers unwürdig erwiesen habe.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Der berufenen Erbin seien vom Erblasser keinerlei Verbindlichkeiten im Sinne der §§ 157 ff AußStrG auferlegt worden, so daß es keines besonderen Testamentserfüllungsausweises bedürfe, an dem der Testamentsvollstrecker mitzuwirken habe. Sein Amt müsse daher inhaltsleer bleiben, so daß ihn das Erstgericht schon aus diesem Grunde seines Amtes hätte entheben können. Er könne aber auch seiner Aufgabe als Schützer und Ausleger des Testaments, auf die er sich im Rekurs berufe, nicht gerecht werden, weil er mit der Erbin in Interessenkollision geraten könne. Darin liege aber ein wichtiger Grund, der die Enthebung des Testamentsvollstreckers von seinem Amt zur Folge haben müsse.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Testamentsvollstreckers ist nicht zulässig.

Da das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß bestätigte, kann ein solches Rechtsmittel nur auf die im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Anfechtungsgründe gestützt werden. Solche hat der Testamentsvollstrecker weder ausdrücklich geltend gemacht noch der Sache nach ausgeführt. Die unterlassene Rechtsmittelbelehrung begründet keine Nullität (EFSlg 44.689 ua). Soweit er Verfahrensmängel und unrichtige Beweiswürdigung rügt, genügt der Hinweis, daß § 16 AußStrG solche Anfechtungsgründe nicht kennt. Zur Darstellung offenbarer Gesetzwidrigkeit reicht es nicht aus, andere Auslegungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Der Rechtsmittelwerber müßte vielmehr dartun, daß die rekursgerichtliche Auslegung bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln nicht vereinbar ist (EFSlg 49.941; 44.653 uva). Eine solche Darlegung wird im Rechtsmittel gar nicht versucht. Die Frage, ob und aus welchen Gründen der vom Erblasser ernannte Testamentsvollstrecker vom Abhandlungsgericht enthoben werden kann, ist zwar im Gesetz (§ 816 ABGB) nicht geregelt. Daß der Testamentsvollstrecker aus wichtigen Gründen abberufen werden darf, ist aber Ergebnis der von Lehre und Rechtsprechung getragenen Rechtsfortbildung (SZ 43/58; SZ 16/189 ua.; Welser in Rummel, ABGB, § 816 Rz 14; Bydlinski in JBl 1981, 73; Iro in NZ 1977, 18; Ehn in NZ 1977, 38; aA gegen die Vorauflage II/2, 478 Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht3 276) und trotz der rechtsgeschäftlichen Bestellung durch den Erblasser notwendig, da dieser seine Interessen nicht mehr wahrnehmen kann. Bei dieser Rechtslage kann in der Bejahung wichtiger, die Enthebung des Testamentsvollstreckers erfordernder oder zumindest rechtfertigender Gründe durch das Gericht zweiter Instanz schon begrifflich keine offenbare Gesetzwidrigkeit gelegen sein.

Mit der Behauptung aktenwidriger Wiedergabe seiner Erklärungen unterlief dem Testamentsvollstrecker selbst eine Aktenwidrigkeit, weil er den Anspruch auf Herausgabe der Ziehharmonika ausdrücklich im eigenen Namen angemeldet hat (ON 17).

Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E12008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00666.87.0923.000

Dokumentnummer

JJT_19870923_OGH0002_0010OB00666_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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