Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Franz Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Bauer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*** H*** reg.Gen.m.b.H., Hartberg, vertreten durch Dr.Gunther Clement, Rechtsanwalt in Hartberg, wider die verpflichtete Partei Christine H***, Geschäftsfrau, Seibersdorf 101, wegen Herausgabe ua. eines LKW infolge Rekurses des Dr.Peter I***, Rechtsanwalt, Gleisdorf, Neugasse 9, des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen des Erwin H***, Reifengroßhändler, Seibersdorf 101, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 24.April 1987, GZ. 4 R 138/87-40, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hartberg vom 20.Februar 1987, GZ. E 7099/86-37, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In dem gegen die verpflichtete Partei laufenden Exekutionsverfahren auf Herausgabe unter anderem eines LKWs stellte der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ehemannes der verpflichteten Partei Erwin H*** den Antrag auf Aufschiebung des Exekutionsverfahrens gemäß § 11 Abs.3 KO für einen Zeitraum von drei Monaten. Mit Beschluß vom 20.Februar 1987, dem Masseverwalter zugestellt am 25.Februar 1987, bewilligte das Erstgericht die Aufschiebung. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antrag des Masseverwalters wegen fehlender Antragslegitimation zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Beschluß wendet sich der am 22.Mai 1987 zur Post gegebene Rekurs des Masseverwalters mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Rekurs ist wegen weggefallener Beschwer unzulässig, weil mittlerweile der Zeitraum, für den die Aufschiebung beantragt wurde, schon verstrichen ist, sodaß der Entscheidung über die Beteiligtenstellung des Masseverwalter und die Berechtigung seines Antrages nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme (MietSlg.32.780 ua, Heller-Berger-Stix 649).
Anmerkung
E12040European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00086.87.0923.000Dokumentnummer
JJT_19870923_OGH0002_0030OB00086_8700000_000