Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.September 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Albert P*** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16.Juni 1987, GZ 33 Vr 908/87-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Polte zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 9 (neun) Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 12.August 1987, GZ 14 Os 112/87-5, dem der für den Schuldspruch maßgebende Sachverhalt entnommen werden kann, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.
Beim Gerichtstag war daher nur noch über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit welcher er eine Reduzierung der Strafe anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 147 Abs 2 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung war die mehrfache Tatbegehung (Versicherungsbetrug in drei Angriffen) erschwerend, mildernd hingegen sein Teilgeständnis, die teilweise Schadensgutmachung, die Anstiftung durch Josef F*** und seine Unbescholtenheit. Das Erstgericht hat zwar die Strafbemessungsgründe richtig aufgezählt und auch zutreffend gewertet. Zieht man aber zusätzlich ins Kalkül, daß der Angeklagte, wie sich aus den im Gerichtstag vorgelegten Zahlungsbelegen ergibt, auch nach Urteilsfällung erster Instanz weitere Beiträge (im Ausmaß von 21.000 S) zur Schadensgutmachung geleistet hat, dann wird das Gewicht des betreffenden Milderungsgrundes (§ 34 Z 15 StGB) derart erhöht, daß es eine Ermäßigung der Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß gerechtfertigt erscheinen ließ.
Auf das im Gerichtstag (erstmals) gestellte weitere Begehren, an Stelle der Freiheitsstrafe eine (bedingt nachgesehene) Geldstrafe zu verhängen, war - als verspätet - nicht einzugehen.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in der im Urteilsspruch angeführten Gesetzesstelle begründet.
Anmerkung
E11965European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00112.87.0923.000Dokumentnummer
JJT_19870923_OGH0002_0140OS00112_8700000_000