TE OGH 1987/9/24 7Ob670/87

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Petrag und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** I*** W***, Wels, Ringstraße 27, vertreten durch Dr. Waltraute Steger, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Friedrich D***, Kaufmann, Gusen 125, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, wegen S 176.817,60 s.A. infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 2. Juli 1987, GZ 6 R 122/87-9, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 13. Mai 1987, GZ 6 R 122/87-5 zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Oberlandesgericht Linz erließ infolge Rekurses der klagenden Partei den von dieser begehrten Wechselzahlungsauftrag mit Ausnahme des Zinsenbegehrens aus den Wechselprotestkosten. Der Beklagte erhob dagegen Einwendungen und einen Rekurs. Den gegen die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages erhobenen Rekurs wies das Oberlandesgericht Linz mit der Begründung zurück, daß gegen die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages nach § 552 Abs. 1 ZPO ein Rekurs ausgeschlossen ist.

Der gegen den Zurückweisungsbeschluß gerichtete Rekurs des Beklagten ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei machte Ansprüche aus einem Wechselskripturakt auf Zahlung der Wechselregreßsumme geltend. Es liegt somit eine Wechselstreitigkeit vor, die zu den Ferialsachen gehört (Fasching II 1022). Ferialsachen sind gemäß § 224 Abs. 1 Z 1 ZPO Wechselstreitigkeiten schlechthin, das sind Klagen, mit denen wechselmäßige Ansprüche geltend gemacht werden, also Klagen wegen Ansprüchen aus einem wechselrechtlichen Skripturakt. Solche Ansprüche sind ohne Rücksicht darauf, ob sie im besonderen Wechselmandatsverfahren geltend gemacht werden oder nicht, Ferialsachen (1 Ob 752/79). Auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen haben die Gerichtsferien gemäß § 225 Abs. 2 ZPO keinen Einfluß.

Der Zurückweisungsbeschluß wurde dem Beklagtenvertreter am 6. Juli 1987 zugestellt. Die 14tägige Rekursfrist - ein Fall des § 521 a ZPO liegt nicht vor - endete daher am 20. Juli 1987. Der erst am 21. Juli 1987 überreichte Rekurs des Beklagten ist daher verspätet und zurückzuweisen.

Anmerkung

E11827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00670.87.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19870924_OGH0002_0070OB00670_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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