Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Petrag und Dr. Niederreiter als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sabine S***, geboren am 3.Juli 1973, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Hermann S***, Polizeibeamter, D-5300 Bonn, Röttgenerstraße 76, BRD, vertreten durch Hans-Georg Pendzig, Rechtsanwalt in Bonn, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 7.Mai 1987, GZ 47 R 326/87-17, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 26.Februar 1987, GZ P 48/86-13, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Übereinstimmend haben die Vorinstanzen Hermann S***, als ehelichen Vater der am 3.7.1973 geborenen Sabine S***, verpflichtet, ab 1.7.1986 einen monatlichen Unterhalt von DM 440,-
(öS 3.080,-) für die Minderjährige zu zahlen.
Rechtliche Beurteilung
Der vorliegende Revisionsrekurs richtet sich ausschließlich gegen die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes, weshalb gemäß § 14 AußStrG ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der zweiten Instanz unzulässig ist. Dies muß zur Zurückweisung dieses Rechtsmittels führen. Abgesehen davon wurde der Revisionsrekurs verspätet eingebracht, weil er erst nach dem 14.Tag nach Zustellung des rekursgerichtlichen Beschlusses an den Rechtsmittelwerber beim Erstgericht eingelangt ist. Um rechtzeitig zu sein, muß auch im Außerstreitverfahren ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (EFSlg.30.471, 30.492 u.a.).
Anmerkung
E11820European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00652.87.0924.000Dokumentnummer
JJT_19870924_OGH0002_0070OB00652_8700000_000