TE OGH 1987/9/24 13Os140/87

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführers in der Strafsache gegen Jamel M*** wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen die Durchführung der Hauptverhandlung am 13. Mai 1987 und gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.Mai 1987, GZ. 8 d E Vr 14.283/86-18, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Presslauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Jamel M***, 8 d E Vr 14.283/86 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, verletzen die Vornahme der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung am 13.Mai 1987 die Bestimmung des § 427 Abs. 1 StPO. (in Verbindung mit § 491 StPO.). Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Mai 1987, 8 d E Vr 14.283/86-18, wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dasselbe Gericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach einer in Abwesenheit des Beschuldigten Jamel M*** durchgeführten Hauptverhandlung wurde dieser mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Mai 1987, 8 d E Vr 14.283/86-18, der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB. und der Entwendung nach § 141 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt und bestraft. Seine Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Wien mit dem Beschluß vom 25.August 1987, 23 Bs 350/87, zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel verspätet erhoben worden war. Anläßlich der Hauptverhandlung und Urteilsfällung am 13.Mai 1987 konnte das Landesgericht für Strafsachen Wien nach der damaligen Aktenlage davon ausgehen, daß dem Beschuldigten die Vorladung zu diesem Termin an der Adresse "1020 Wien, Lassallestraße 2/10" am 7. Mai 1987 durch Hinterlegung zugestellt worden war (ON 15). Durch nachträgliche Erhebungen ist aber geklärt, daß sich Jamel M*** schon seit April 1987 nicht mehr in der bezeichneten Wohnung aufhält (ON 29). Demnach gilt die postamtliche Hinterlegung der Vorladung zufolge Ortsabwesenheit des Adressaten nicht als zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG.), weshalb eine der bei sonstiger Nichtigkeit des Urteils normierten Voraussetzungen für das Abwesenheitsverfahren (§ 427 Abs. 1 StPO. in Verbindung mit § 491 StPO.) fehlte. Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung am 13. Mai 1987 standen daher mit dem Gesetz nicht im Einklang (Nichtigkeit gemäß §§ 281 Abs. 1 Z. 3, 468 Abs. 1 Z. 3, 489 Abs. 1 StPO.).

Es war sonach gemäß § 292 StPO. in Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen.

Im erneuerten Verfahren wird zu beachten sein, daß nur Versuch (der Entwendung bzw. des Diebstahls) vorliegt, wenn der Täter bei der Tat von einem Beauftragten des Eigentümers beobachtet und noch auf dem Tatort (sei es auch außerhalb des Kassenbereichs) zur Herausgabe der eingesteckten Sachen veranlaßt wird (Leukauf-Steininger2 RN. 42 zu § 127 StGB.; SSt. 47/6, EvBl. 1980/33).

Anmerkung

E11946

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00140.87.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19870924_OGH0002_0130OS00140_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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