Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführers in der Strafsache gegen Rupert B*** und Peter B*** sowie einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens nach §§ 127 ff. StGB. und anderer strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Rupert B*** sowie über die Berufung des Angeklagten Peter B*** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 12.Mai 1987, GZ. 9 Vr 3775/86-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
Rupert B*** macht Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z. 5 und 9 lit a StPO.) des Schuldspruchs (C II) wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung (betreffend eine Handkasse und einen Tresor) nach § 135 Abs 1 und 2 StGB. geltend. Das Urteil lasse in bezug auf die Handkasse überhaupt jegliche Begründung vermissen (Z. 5), der Tresor sei mit Bereicherungsvorsatz weggenommen worden und daher vom Einbruchsdiebstahl, dessentwegen der Angeklagte mit gleichem Urteil (unangefochten) schuldig erkannt wurde (A I 3), konsumiert (Z. 9 lit a).
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Die Wegnahme der Handkasse und die des Tresors anläßlich eines Bargelddiebstahls, das spätere Wegwerfen dieser Behältnisse (S. 208, 212, II) und der diesbezüglich fehlende Bereicherungsvorsatz des Angeklagten werden ausdrücklich (S. 216, II) im Urteil festgestellt. Von dieser Konstatierung eines fehlenden Bereicherungsvorsatzes betreffend den Tresor hätte auch die Rechtsrüge ausgehen müssen. Da dies nicht geschah, erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze als nicht der Prozeßordnung gemäß dargestellt, weshalb sie schon in nichtöffentlicher Beratung nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. zurückzuweisen war.
Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufungen des Nichtigkeitswerbers sowie des Mitangeklagten Peter B*** an das Oberlandesgericht Graz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs (§ 296 StPO.) für die Erledigung dieser Rechtsmittel begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RiZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, EvBl 1981 Nr. 46, JBl 1985 S. 565, RiZ. 1987/48 S. 180, linke Spalte).
Anmerkung
E11954European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00133.87.0924.000Dokumentnummer
JJT_19870924_OGH0002_0130OS00133_8700000_000