TE OGH 1987/9/24 7Ob1011/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Petrag und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DER A***, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien 1., Hoher Markt 10-11, vertreten durch Dr. Julius und Dr. Wolfgang Jeannee, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Rudolf C***, Kaufmann, Steyr, Leo Gablerstraße 34 a, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr wegen S 93.216,80 s.A. und Feststellung (Gesamtstreitwert S 123.216,80), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 16. Juni 1987, GZ 4 R 356/86-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung hängt nicht von der aufgeworfenen Rechtsfrage ab. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind an das Mahnschreiben nach § 39 Abs. 1 VersVG. strenge Anforderungen zu stellen. Es muß neben der Aufforderung zur Zahlung und der Bestimmung einer Zahlungsfrist auch einen deutlichen Hinweis auf die mit der Nichteinhaltung der Frist verbundenen Rechtsfolgen enthalten, so daß der Versicherungsnehmer keinerlei Zweifel an den Folgen der Nichtbeachtung der an ihn gerichteten Aufforderung haben kann (VersR 1980, 882). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes entspricht das dem Beklagten zugekommene Schreiben der klagenen Partei diesen Anforderungen nicht. Die darin für den Fall der Nichteinhaltung der bestimmten Zahlungsfrist aufgezeigten Rechtsfolgen ("Der Versicherungsschutz ist erloschen, wovon wir die Behörde verständigen müssen - gleichzeitig mit dem Entzug des Kennzeichens wird über Sie eine Verwaltungsstrafe verhängt") ist jedenfalls undeutlich und muß beim Versicherungsnehmer den Glauben erwecken, daß ihm auch eine Zahlung nach Ablauf der Frist nichts mehr nützt. (vgl. Prölss-Martin VVG23 228). Daran ändert auch nichts der Umstand, daß auf der Allonge der Wortlaut des § 39 VersVG auszugsweise wiedergegeben ist.

Von einer weiteren Begründung wird gem. § 510 Abs. 3 ZPO Abstand genommen.

Anmerkung

E11814

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB01011.87.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19870924_OGH0002_0070OB01011_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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