TE OGH 1987/9/24 7Ob1526/87

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Petrag und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Alexander M***, Geschäftsinhaber, Braunau a.I., Laabstraße 23, vertreten durch Dr. Rudolf Watschinger, Rechtsanwalt in Ried i.I., wider die beklagte Partei Erich S***, Hilfsarbeiter, Lend 141, vertreten durch Dr. Helmuth Rathgeb, Rechtsanwalt in Hofgastein, wegen S 24.600,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 30. Juli 1987, GZ 32 R 325/86-42, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 502 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen, weil der von der Bestätigung betroffene Streitgegenstand des Berufungsurteiles S 60.000,-- nicht übersteigt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine nicht bestätigende Entscheidung iS des zweiten Satzes des § 502 Abs. 3 ZPO liegt entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht vor. Durch diese Bestimmung wurde nur der Inhalt des § 502 Abs. 5 ZPO aF übernommen (1337 BlgNr 15.GP 20), sodaß insoweit die bisherige Rechtssprechung beachtlich ist (vgl. Fasching LB Rdz 1870). Danach ist aber, ungeachtet des Ausspruches einer bindenden Rechtsansicht durch das Berufungsgericht in einem ohne Rechtskraftvorbehalt gefaßten Aufhebungsbeschluß die Revision dann unzulässig, wenn die folgende Entscheidung des Prozeßgerichtes sachlich mit der aufgehobenen übereinstimmt, wenn also das Erstgericht nicht zu einem anderen Urteil als früher kommt und diese Entscheidung bestätigt wird. (SZ 24/259; JBl. 1957, 324; JBl. 1953, 211; 1 Ob 582/83; 1 Ob 713,714/82 uva.). Dies ist hier der Fall.

Anmerkung

E12118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB01526.87.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19870924_OGH0002_0070OB01526_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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