Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. Sandra J***, geboren am 8. März 1975, infolge Revisionsrekurses des Vaters Robert W***, Geschäftsmann, Ditting 10, 4680 Haag am Hausruck, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Rechtsanwalt in Haag/Hausruck, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried/Innkreis als Rekursgerichtes vom 14. Juli 1987, GZ R 216,217/87-36, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Ried/Innkreis vom 21. Mai 1987, GZ P 34/87-30, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit seinem Beschluß ON 26 verpflichtete das Erstgericht den Vater der mj. Sandra J***, geboren am 8. März 1975, zum Ersatze der mit S 5.947,-- bestimmten Gebühren des im Verfahren beigezogenen Buchsachverständigen. Mit Beschluß ON 30 erhöhte es den vom Vater für das vorgenannte Kind zu zahlenden, bisher mit monatlich S 1.400,-- festgesetzten Unterhalt ab 1. Jänner 1987 auf monatlich S 2.000,--.
Das Rekursgericht gab dem gegen die erstgerichtlichen Beschlüsse erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge.
Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung richtet sich der vorliegende, auf die Beschwerdegründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit und Nichtigkeit gemäß § 16 AußStrG gegründete Revisionsrekurs des Vaters.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig und daher zurückzuweisen.
Nach der vorgenannten Bestimmung sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ua dann, wenn diese die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche oder Gebühren der Sachverständigen betreffen, unzulässig. Zu den irreversiblen Entscheidungen über Sachverständigengebühren gehören nach ständiger Rechtsprechung alle jene, die sich auf die Gebühr von Sachverständigen beziehen und nicht etwa nur Entscheidungen, die solche bestimmen (EvBl. 1973/233 uva, zuletzt 2 Ob 637/85, 3 Ob 54,55/86). Es ist daher auch gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Sachverständigengebühren ein Revisionsrekurs ausgeschlossen (6 Ob 204/71 ua, zuletzt 1 Ob 689/85, 2 Ob 534/87). Zu dem gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG in dritter Instanz unüberprüfbaren Unterhaltsbemessungskomplex zählt nach Punkt II 2 des Judikates 60 neu auch die Beurteilung der zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, insbesondere auch jene anderer unterhaltspflichtiger Personen. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Sinne des Punktes II 3 des Judikates 60 neu umfaßt auch die Frage, ob ein Unterhaltspflichtiger im Sinne der sogenannten Anspannungstheorie zur Erzielung eines höheren (weiteren) Einkommens verpflichtet ist (4 Ob 558/78, 6 Ob 646/82 uva).
Die im vorliegenden Rechtsmittel des Vaters vertretene Ansicht, die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs. 2 AußStrG beziehe sich nur auf die Festsetzung der Höhe der Sachverständigengebühren und nicht auf die Prüfung der Frage, von welchem Verfahrensbeteiligten diese Gebühren zu tragen sind, ist daher unrichtig. Ebenso ist es unrichtig, daß die Frage, inwieweit eine Mutter, die ihr Kind betreut, zur Unterhaltsleistung auch in Geld heranzuziehen ist, wenn der Vater kein oder nahezu kein Einkommen hat bzw. ob bei der Unterhaltsfestsetzung von der Anspannungstheorie ausgegangen werden durfte, nicht mehr eine solche der Unterhaltsbemessung betrifft. Auch die vom Vater behauptete Nichtigkeit - Verletzung des rechtlichen Gehörs - ist schließlich unbachtlich, weil sie sich ebenfalls auf den Unterhaltsbemessungskomplex bezieht (so 7 Ob 325/65, 4 Ob 529/81).
Demgemäß war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E12014European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00649.87.0929.000Dokumentnummer
JJT_19870929_OGH0002_0020OB00649_8700000_000