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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A in G, vertreten durch Dr. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IV/17, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 13. Juni 2005, Zl. UVS 303.19-10/2004-49, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Geldstrafen in der Höhe von EUR 3.000,-- in zwei Fällen und von 2.500,-- in zwei weiteren Fällen sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet:
"(1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."
Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass die sofortige Zahlung der auferlegten Geldstrafe einen starken Liquiditätsabfluss aus dem Vermögen der von ihm vertretenen Ges.m.b.H. zur Folge hätte und eine empfindliche Schwächung seines Unternehmens bedeuten würde. Es bestünde die Gefahr der Insolvenz.
Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer mit diesen Argumenten keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht dargelegt, inwiefern für die von ihm vertretene Ges.m.b.H. aus dem angefochtenen Bescheid eine finanzielle Belastung entstünde, weil sich für diese aus dem angefochtenen Bescheid keine Verpflichtung zur Bezahlung der über ihn verhängten Strafe ergibt. Letztere wurde nämlich über ihn selbst und nicht über die Ges.m.b.H. verhängt.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird noch § 53b Abs. 2 VStG angeführt, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 13. September 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005090033.A00Im RIS seit
21.10.2005