Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Reza Christoph E***, geboren am 18. August 1980, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Mag. Brigitte E***, AHS-Lehrerin, Roseggerstraße 12, 8570 Krieglach, vertreten durch Dr. Alois Siegl, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 13. August 1987, GZ R 658/87-81, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kindberg vom 23. Juli 1987, GZ P 142/84-77, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Ehe der Eltern des Minderjährigen ist geschieden, die elterlichen Rechte stehen der Mutter zu. Das Erstgericht räumte dem Vater ein Besuchsrecht ein, und zwar an jedem ersten und dritten Wochenende in der Zeit von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr, weiters für den Zeitraum vom 1. bis 6. Jänner und von Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Karsamstag sowie für eine Woche im August. Es sprach aus, daß das Wochenendbesuchsrecht des Vaters in den Monaten, in denen er ein Ferienbesuchsrecht habe, ruhe. Die Mutter bekämpfte diesen Beschluß des Erstgerichtes mit Rekurs und beantragte, das Besuchsrecht auf den ersten und dritten Samstag im Monat in der Zeit von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu beschränken.
Das Rekursgericht gab diesem Rekurs teilweise Folge. Das Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Wochenende von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr wurde belassen, die Besuchsrechte in den Weihnachts- und Osterferien aber dahin eingeschränkt, daß sie nur vom 1. Jänner bis 4. Jänner und von Samstag vor dem Palmsonntag bis zum darauffolgenden Dienstag dauern. Das Besuchsrecht im August wurde für die Zeit vom 25. August bis 31. August festgelegt. Auch das Rekursgericht verfügte Ruhen des Wochenendbesuchsrechtes bei Ausübung der Ferienbesuchsrechte.
Die Mutter bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und beantragt, dem Vater nur an jedem ersten und dritten Samstag um Monat ein Besuchsrecht einzuräumen und zwar in der Zeit von 9.00 bis 19.00 Uhr.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionrekurs ist nicht zulässig.
Die Mutter bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit ihrem Rekurs nicht Folge gegeben wurde. Sie ficht also eine bestätigende Entscheidung an, was nur aus den Gründen des § 16 AußStrG zulässig ist. Der Umstand, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht voll bestätigend war, vermag daran nach der seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 ergangenen einhelligen Rechtsprechung nichts zu ändern (SZ 57/119, NZ 1986, 206 uva, zuletzt 2 Ob 595/87). Gründe im Sinne des § 16 AußStrG macht die Mutter aber nicht geltend.
Daß das Erstgericht, das ohnedies zwei Sachverständigengutachten einholte, die Bezirksverwaltungsbehörde nicht anhörte, vermag jedenfalls keinen Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nichtigkeit darzustellen. Nur ein solcher könnte aber auf Grund eines Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG wahrgenommen werden (EFSlg. 49.980 uva).
Nicht einzusehen ist, weshalb dadurch, daß der Minderjährige am Sonntag abend, also vor einem Schultag, erst um 19.00 Uhr zurückgebracht wird, das Kindeswohl gefährdet sein sollte. Die Behauptung über Spannungs- und Angstzustände des Kindes wegen der Besuche beim Vater findet im festgestellten Sachverhalt keine Deckung.
Da somit kein im § 16 AußStrG angeführter Anfechtungsgrund geltend gemacht wurde, mußte der Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E11727European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00647.87.0929.000Dokumentnummer
JJT_19870929_OGH0002_0020OB00647_8700000_000