Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Ablehnungssache betreffend den Richter des Bezirksgerichtes Floridsdorf Dr. Rudolf B***, infolge Revisionsrekurses und Rekurses der Mag. Elisabeth P***, Puffergasse 1-3/16/11, 1210 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 10. Juni 1987, GZ 44 R 35/87, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 17. März 1987, GZ Jv 1735/86 und 1764/86, bestätigt und über die Einschreiterin eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1.
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
2.
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies Anträge, mit denen Mag. Elisabeth P*** den Richter des Bezirksgerichtes Floridsdorf Dr. Rudolf B*** abgelehnt hatte, zurück, weil keine Befangenheit vorliege. Dagegen erhob Mag. Elisabeth P*** Rekurs, in welchem sie unter anderem ausführte, man könnte von Dr. B*** nicht behaupten, daß er ein ehrenhafter Mann sei, dieser Richter lüge, er habe seinen Beruf verfehlt und sollte lieber als emotioneller Marktschreier fungieren.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und verhängte gegen die Rekurswerberin eine Ordnungsstrafe von S 2.000,--, weil sie durch ihre beleidigenden Vorwürfe die dem Gericht schuldige Achtung grob verletzt habe (§ 85 GOG, §§ 220, 86 ZPO).
Mag. Elisabeth P*** wendet sich in ihrem Rechtsmittel sowohl dagegen, daß ihrem Rekurs nicht Folge gegeben wurde, als auch gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Anfechtung der Entscheidung über die Ablehnung des Richters Dr. B*** (Revisionsrekurs):
Wurde die Ablehnung eines Richters in erster Instanz zurückgewiesen und dieser Beschluß vom Rekursgericht bestätigt, ist nach ständiger Rechtsprechung auch im Verfahren außer Streitsachen ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr zulässig (SZ 18/6; RZ 1967/71, 8 Ob 554/86 uva).
Der Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.
2. Zur Bekämpfung der Ordnungsstrafe (Rekurs):
Daß die Rekurswerberin durch ihre oben wiedergegebenen beleidigenden Äußerungen über den abgelehnten Richter die dem Gericht schuldige Achtung im Sinne des § 85 GOG verletzte, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Rekurswerberin führt hiezu auch nichts aus, sondern behauptet lediglich, daß Gericht behandle sie nicht als Akademikerin, es habe bei der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes ihren Titel weggelassen. Inwiefern dies auf die Frage, ob die Verhängung einer Ordnungsstrafe berechtigt war, von Einfluß sein sollte, ist schlechthin unverständlich. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E11723European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00633.87.0929.000Dokumentnummer
JJT_19870929_OGH0002_0020OB00633_8700000_000