Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Birgit N***, geboren 20. Mai 1980, vertreten durch den Vater und gesetzlichen Vertreter Anton N***, kaufmännischer Angestellter und Gastwirt, 4870 Vöcklamarkt, Reichenthalheim 6, vertreten durch Dr. Hubert Stüger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wider die beklagten Parteien
1) Firma B*** & H***, 4470 Enns, Fabrikstraße 7, 2) Hermann L***, Kraftfahrer, 4482 Ennsdorf, Westbahnstraße 28, und
3) W*** O*** V***,
4020 Linz, Gruberstraße 32, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 180.000,-- s.A. und Rente (S 180.000,--), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 19. Mai 1987, GZ. 4 R 320/86-35, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 28. Dezember 1985, GZ. 1 Cg 249/84-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 14.646,66 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von S 960,-- und Umsatzsteuer von S 1.244,24) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 17. Jänner 1980 ereignete sich auf der Attersee-Landesstraße im Gemeindegebiet von Vöcklamarkt ein Verkehrsunfall, an welchem die im fünften Monat schwangere Christine N*** als Lenkerin eines Opel Kadett Kombi und der Zweitbeklagte als Lenker eines LKW Steyr beteiligt waren; Halter des LKW war der Erstbeklagte. Die Drittbeklagte war der Haftpflichtversicherer. Der Zweitbeklagte wurde wegen dieses Verkehrsunfalles mit dem Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 24. März 1980, 11 EVR 351/80, Hv 69/80, rechtskräftig verurteilt, weil er infolge Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit auf die linke Fahrbahnseite geriet und dort mit dem entgegenkommenden Opel Kadett Kombi zusammenstieß. Christine N*** trifft am Zustandekommen des Verkehrsunfalles kein Mitverschulden.
Die Klägerin wurde am 20. Mai 1980 von Christine N*** geboren. Mit dem Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 28. März 1983, 1 Cg 116/81-25, wurde die Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 17. Jänner 1980 in Zukunft entstehenden Schäden festgestellt. Mit dem Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 19. Juni 1984, 7 a Cg 58/84-11, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 28. September 1984, 5 R 219/84, und durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. Februar 1985, 8 Ob 3/85, wurden der mj. Birgit N*** ein Schmerzengeld von S 600.000,-- sowie Behandlungs- und Heilungskosten von S 7.508,-- zugesprochen.
Im vorliegenden Rechtsstreit bringt die Klägerin vor, ein dauernder Pflegefall zu sein. Die Kosten einer Pflegeperson würden monatlich S 6.000,-- betragen. Unter Abzug eines Familienbeihilfenerhöhungsbetrages von S 1.000,-- werde ein monatlicher Betrag von S 5.000,-- begehrt. Dies ergebe ab 1. Juni 1981 bis 30. Mai 1984 einen bereits entstandenen Pflegeaufwand von S 180.000,-- und ab 1. Juni 1984 bis inklusive Mai 1987 einen solchen von monatlich S 5.000,--.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Es bestehe zwar ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der unfallskausalen Pflegekosten, doch seien diese erst für das vierte Lebensjahr berechtigt. Das Klagebegehren sei außerdem überhöht. Die Drittbeklagte wandte auch die Unzulänglichkeit der Versicherungssumme ein und wies auf eine Gläubigerkonkurrenz im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG sowie auch in Zukunft zu erwartende Ansprüche der Klägerin hin.
Darauf replizierte die Klägerin, daß im Vergleich zu einem gesunden Kind ein erhöhter Pflegeaufwand erforderlich sei, dessen Kosten ohnedies nur für eine bestimmte Zeit geltend gemacht würden; dafür sei die Deckung in der Versicherungssumme jedenfalls gegeben. Aufgrund der schweren vorgeburtlichen Verletzungen sei die Lebenserwartung der Klägerin gering.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf zunächst Feststellungen hinsichtlich des psychischen und physischen Zustandes des vor seiner Geburt durch den Verkehrsunfall geschädigten Kindes; diese sind dahin zusammenzufassen, daß die Klägerin im Alter von 4 1/2 Jahren weder krabbeln noch gehen noch stehen kann. Sie kann sich auch selbst nicht aufsetzen. Sie vermag ihre Hände nicht kontrolliert einzusetzen. Ihre geistige Rückständigkeit beträgt 1 1/2 Jahre. Sie muß gefüttert und des Nachts im Bett umgedreht werden, damit sie keine Verletzungen infolge Aufliegens erleidet. Die Klägerin zeichnet sich durch besondere Trennungsangst aus. Sie gerät in Panik, wenn man sie auch nur fünf Minunten allein läßt. Ein Kindergartenbesuch ist schon infolge ihrer spastischen Motorik nicht möglich.
Im übrigen stellte das Erstgericht fest, daß die mj. Klägerin bei ihren Eltern aufwächst, wobei die Mutter eine Gastwirtschaft betreibt und der Vater wochentags von 8 - 12 Uhr und von 14,30 bis 18,00 Uhr berufstätig ist. Zu Mittag ist er zu Hause. Am Wochenende kümmert auch er sich um die Gastwirtschaft. Die Klägerin befindet sich tagsüber in der Küche der Gastwirtschaft und wird dort von ihrer Mutter oder Großmutter betreut. Dabei ist es nicht notwendig, daß die Klägerin ständig beschäftigt wird, sie will aber, daß jemand ständig in ihrer Nähe ist. Eine intensive Beschäftigung mit der Klägerin ist täglich im Durchschnitt zwei bis drei Stunden allein schon für An- und Ausziehen, Waschen und Führen zu den Therapiestunden notwendig. Die darüber hinausgehende Zeit ist deshalb notwendig, weil die Klägerin infolge ihrer geistigen Zurückgebliebenheit ständig Bildungsreize benötigt, um Fortschritte zu machen; sie ist auch auf erhöhten Kontakt zur Außenwelt angewiesen, weil ihr der normale Anreiz im Kindergarten fehlt und sich eine Abgeschlossenheit in den eigenen vier Wänden schädlich auswirken würde (Kaspar-Hauser-Effekt). Seit der Geburt muß die mj. Klägerin praktisch ständig betreut werden. Könnte man ihr diese Betreuung nicht gewähren, dann würde eine komplette Bettlägerigkeit zeitlebens eintreten. Gerade in den Entwicklungsjahren ist die aufwendige Pflege der Klägerin unbedingt notwendig und wichtig. Eine Pflegeperson für die Klägerin würde monatlich S 6.000,-- kosten. Die Eltern der Klägerin beziehen eine um S 1.000,-- erhöhte Familienbeihilfe. Die Versicherungssumme des Unfallfahrzeuges (beklagte Parteien) beträgt für die Einzelperson S 2,400.000,--. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß der geltend gemachte unfallskausale Mehraufwand, der infolge der körperlich spastischen, geistig retardierten Entwicklung der Klägerin notwendig sei, in der qualitativ intensiveren und quantitativ ausgedehnteren Betreuung der Klägerin im Vergleich zu normalen Kindern bestehe. Allein schon die Unmöglichkeit, die Klägerin in den Kindergarten zu geben, hingegen aber eine ständige Betreuungsperson zu benötigen, zeige den Umfang der Mehrbelastung. Diese Mehrbelastung sei als Schaden von dem Beklagten nach allgemeinen Schadenersatzregeln und gemäß § 63 KFG zu ersetzen, wobei die erhöhte Familienbeihilfe von S 1.000,-- als Abzugsposten zu berücksichtigen sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es verwies darauf, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen der Beginn der vermehrten Pflegetätigkeit nicht erst ab einem Alter von 1 3/4 Jahren, sondern schon zumindest ab dem Beginn des zweiten Lebensjahres anzunehmen sei. Angesichts des Pflegekostenbegehrens für mehrere Jahre und der Erreichbarkeit der geltend gemachten Pflegekosten bereits bei einer täglichen Pflegeleistung von zwei bis drei Stunden ab Beginn des zweiten Lebensjahres könnten sich die Beklagten durch die Geltendmachung eines monatlichen Pflegekostenbetrages von gleichbleibend S 6.000,-- nicht beschwert erachten. Die Einschränkung der Haftung der Drittbeklagten auf den mit der Erstbeklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag sei bereits im Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 28. März 1983 ausgesprochen und im vorliegenden Rechtsstreit außer Streit gestellt worden; dem diesbezüglichen Einwand der Drittbeklagten habe das Erstgericht dadurch entsprochen, daß es die Versicherungssumme des Unfallsfahrzeuges für die Einzelpersonen feststellte. Die Klageforderung sei zwar als Rente im technischen Sinn zu behandeln, soweit es um den Vorrang in Kapitalforderungen vor Rentenforderungen geht; jedoch seien bei der gemäß § 155 Abs 1 bzw. § 156 Abs 3 VersVG vorzunehmenden Kürzung der geltend gemachten Ansprüche nicht alle Renten im technischen Sinn als Renten zu behandeln, sondern die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig gewordenen Renten der Kapitalforderung zuzuschlagen. Angesichts des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 5. Dezember 1985 und unter Anwendung des § 14 Abs 2 EKHG könne der Einwand der Drittbeklagten schon aus diesem Grund die Rentenansprüche der Klägerin bis einschließlich Dezember 1985 nicht erfassen. Im übrigen habe der beklagte Versicherer, der sich auf eine gegenüber dem Klageanspruch nicht zureichende Deckungssumme beruft, diesen Einwand zu konkretisieren und Beweise anzubieten, was beispielsweise durch Vorlage eines kompletten, in Beachtung der Bestimmungen der §§ 155 und 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplans geschehen kann, dessen Überprüfung dem Gericht, allenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Versicherungsmathematik, ohne größere Schwierigkeit möglich ist. Diesen Anforderungen würden die Ausführungen in der Klagebeantwortung nicht gerecht. Es sei aber auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin im vorliegenden Verfahren nur ein Rentenbegehren bis 31. Mai 1987 gestellt hat. Es sei daher der Kapitalwert dieses Rentenbegehrens nicht unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Lebensdauer zu ermitteln, sondern eine bloße Kapitalisierung für den Zeitraum vom 1. Jänner 1986 bis 31. Mai 1987 vorzunehmen. Dieser Anspruch sei aber neben der bereits erledigten Kapitalforderung noch in der Versicherungssumme enthalten. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an die Vorinstanzen zurückzuverweisen; hilfsweise wird beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; in eventu wird weiters beantragt, die Haftung der Drittbeklagten nur hinsichtlich 45 % des Klagebegehrens auszusprechen. Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerber stellen sich in ihrem Rechtsmittel auf den Standpunkt, daß sich aus den getroffenen Feststellungen kein unfallskausaler Pflegeaufwand im Sinne des § 1325 ABGB ableiten lasse. Das Berufungsgericht gehe außerdem zu Unrecht davon aus, daß die Drittbeklagte keinen geeigneten Verteilungsplan gemäß § 156 Abs 3 VersVG vorgelegt habe.
Dem ist zu erwidern:
Der Begriff der vermehrten Bedürfnisse setzt voraus, daß infolge der unfallsbedingten Körperverletzung dem Verletzten neue Bedürfnisse und dadurch Ausgaben entstehen, die ohne den Unfall nicht angefallen wären (siehe dazu ZVR 1974/164; ZVR 1982/67; RZ 1984/12 ua.). Genau dies haben die Vorinstanzen festgestellt, indem sie darauf hinwiesen, daß auf Grund der unfallskausalen Vorschädigung eine ständige Betreuung der Klägerin über das normale bzw. gewöhnliche Maß hinaus erforderlich ist. Sie haben den Beginn der vermehrten Pflegetätigkeit für die Klägerin ab dem 2. Lebensjahr angenommen und sich dabei auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gestützt. Die oben wiedergegebenen Ausführungen der Rechtsmittelwerber stehen daher im Gegensatz zu den getroffenen Feststellungen, so daß auf ihre feststellungsfremde Argumentation nicht weiter einzugehen ist.
Bei der Behandlung der von der Drittbeklagten behaupteten mangelnden Deckung der Ansprüche der Klägerin ist zunächst klarzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung der beklagte Versicherer, der sich auf eine gegenüber dem Klageanspruch nicht zureichende Deckungssumme beruft, diesen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten muß, was durch die Vorlage eines kompletten, in Beachtung der Bestimmungen der §§ 155 und 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplans geschehen kann, dessen Überprüfung dem Gericht, allenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen aus dem Gebiete der Versicherungsmathematik, ohne größere Schwierigkeit möglich sein wird. Zu beachten ist dabei, daß im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG bei der "Verteilung" nicht, wie das Berufungsgericht vermeint, alle "mutmaßlichen" Gläubiger zu berücksichtigen sind, sondern neben den durch Vergleich, Urteil oder Anerkenntnis festgestellten, die - wenn auch noch nicht festgestellten, so doch - bisher beim Versicherer geltend gemachten Forderungen der mehreren Geschädigten und schließlich jene, mit deren Geltendmachung der Versicherer bei entsprechender Sorgfalt rechnen muß und die er durch Bildung einer Rücklage zu berücksichtigen hat (Prölss-Martin, Versicherungsvertragsgesetz Anm. 6 zu § 156 VVG;
Bruck-Möller-Johannsen, Kommentar zum VersVG8, 4.Bd. B 96; 2 Ob 142/75; 7 Ob 33/76; 7 Ob 52/76). Aus der Bestimmung über die verhältnismäßige Befriedigung mehrerer auf Grund desselben Ereignisses Geschädigter im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG folgt, daß der Haftpflichtversicherer behaupten und beweisen muß, welche Ansprüche außer dem mit der vorliegenden Klage geltend gemachten und in welcher Höhe sie gegen ihn erhoben werden (SZ 50/79 ua.). Zu diesem Problemkreis hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, daß die Drittbeklagte in der Klagebeantwortung eine Gläubigermehrheit zwar behauptete, diese aber bei ihren überschlagsmäßigen Prognosen überhaupt nicht berücksichtigte. Von einem die gegebenen oder voraussichtlichen Ansprüche mehrerer Gläubiger entsprechend der dargelegten Judikatur berücksichtigenden Verteilungsplan kann somit schon aus diesem Grund nicht gesprochen werden.
Die Drittbeklagte behauptet aber letztlich auch nicht, daß mangelnde Deckung im Umfang des zur Verfügung stehenden Kapitalsbetrages von 2,4 Millionen Schilling gegeben sei; sie gelangt vielmehr in ihrer zusammenfassenden Prognose AS 10 bloß zu dem Ergebnis, daß sich die Drittbeklagte "sowohl an den bisherigen Rentenleistungen wie auch an den zukünftigen Rentenleistungen nur mit einem 45 %-igen Anteil zu beteiligen hat". Der von der Klägerin für die Vergangenheit (bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Kosten einer Pflegeperson ist seiner Natur nach jedoch kein Rentenanspruch im Sinne der §§ 14, 15 EKHG. Gemäß § 14 Abs 1 Z 2 EKHG ist ein solcher Schadenersatz nur für die Zukunft durch Entrichtung einer Rente zu leisten. Schadenersatzansprüche wegen einer Vermehrung der Bedürfnisse für die Vergangenheit sind daher im Sinne des § 15 Abs 1 Z 2 EKHG nicht mit dem dort genannten Rentenbetrag, sondern bloß mit dem dort angeführten Kapitalbetrag begrenzt (ZVR 1975/196; SZ 51/63; 8 Ob 87/82; Kunst in ZVR 1978, 65 ff.). Der Schluß der mündlichen Streitverhandlung war am 5. Dezember 1985, so daß die bis zum Ende des Jahres 1985 an vermehrtem Pflegeaufwand fälligen Beträge dem geschuldeten Kapitalsbetrag zuzurechnen sind. Es ist demnach nur der ab 1. Jänner 1986 bis 31. Mai 1987 monatlich begehrte Betrag von S 5.000,-- als echte Rente zu berücksichtigen. Da er aber nach den von der Drittbeklagten als Verteilungsplan verstandenen Ausführungen demselben Gläubiger, nämlich der Klägerin, nach deren Kapitalforderung zufällt, besteht kein Grund für eine Verteilung in dem Sinn, daß von den letztlich allein umstritten gebliebenen Renten ab 1. Jänner 1986 bis 31. Mai 1987 ein prozentueller Anteil späteren Forderungen desselben Gläubigers vorbehalten werden müßte; denn für künftige Ansprüche desselben Geschädigten braucht der Versicherer nur mehr mit dem Rest der Deckungssumme aufzukommen (Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung12, Rdz 159 zu § 10 AKB).
Das Berufungsgericht hat somit zutreffend die dargestellten Grundsätze seiner Entscheidung zu Grunde gelegt; die gegenteiligen Ausführungen der Revisionswerber sind nicht stichhältig. Ihrer Revision war somit der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E12279European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00046.87.0929.000Dokumentnummer
JJT_19870929_OGH0002_0020OB00046_8700000_000