TE OGH 1987/9/29 4Ob346/87

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***-Produktions- und Vertriebsgesellschaft für Autoradio-Zubehör Gesellschaft mbH, 1150 Wien, Geibelgasse 14-16, vertreten durch Dr. Lukas Kozak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H. S*** Gesellschaft mbH, 1037 Wien, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer und Dr. Friedrich Prunbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 100.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 16. April 1987, GZ 4 R 38/87-17, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 27. Dezember 1986, GZ 18 Cg 80/86-10, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Aussprüche nach § 500 Abs. 2 Z 1 und 3 und Abs. 3, § 526 Abs. 3, § 527 Abs. 1 ZPO für jedes der beiden Unterlassungsbegehren gesondert vorzunehmen.

Text

Begründung:

Zur Sicherung inhaltsgleicher Unterlassungsbegehren beantragte die Klägerin die Erlassung der einstweiligen Verfügung, der Beklagten im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Zubehörteilen für Autoradios, Lautsprecher, Kabeln und Potentiometern 1) jede Verwendung der Bezeichnung "C***", insbesondere in Katalogen, Prospekten, Beschriftungen sowie auf Verpackungsmaterial und Produkten, sowie 2) jede Verwendung der von der klagenden Partei hergestellten in Blg. ./L genau bezeichneten Zeichnungen und Fotos betreffend Zubehörteile für Autoradios, Lautsprecher, Kabel und Potentiometer und/oder deren Einbau, zu verbieten. Die Klägerin bewertete beide Ansprüche im Provisorialverfahren zusammen mit 100.000 S.

Das Erstgericht hat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen, wobei es dem Kläger in Ansehung des Anspruches zu 1) den Erlag einer Sicherheitsleistung von 500.000 S auftrug. Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Beklagten Folge gegeben, den gesamten Sicherungsantrag abgewiesen und ausgesprochen, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin.

Rechtliche Beurteilung

Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision nach § 500 Abs. 3 ZPO sind getrennte Wertaussprüche erforderlich, wenn mehrere nicht in Geld bestehende Ansprüche, die nicht nach § 55 JN zusammenzurechnen sind, in einer Klage geltend gemacht werden (Petrasch, Das neue Revisions(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !201 ). Mangels eines Zusammenhanges sind auch getrennte Aussprüche über die Zulässigkeit der Revision erforderlich (6 Ob 558/84). Die Bestimmungen über das Revisionsverfahren sind im Rekursverfahren sinngemäß anzuwenden (§ 526 Abs. 3 ZPO). In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche dann, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer einheitlichen Gesetzesvorschrift abgeleitet werden. Ein tatsächlicher Zusammenhang ist dann zu bejahen, wenn alle Ansprüche aus demselben Sachverhalt abgeleitet werden; das ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching I 344 f.).

Die hier geltend gemachten Unterlassungsansprüche können nicht aus einer einheitlichen Gesetzesvorschrift abgeleitet werden; für die Begründung jedes einzelnen Anspruches war auch jeweils unterschiedliches Sachvorbringen erforderlich. Daher sind die bezeichneten Streitwertaussprüche für jeden von ihnen gesondert vorzunehmen.

Anmerkung

E11792

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00346.87.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19870929_OGH0002_0040OB00346_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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