Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.September 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bernscherer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef B*** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.März 1987, GZ 5 c Vr 9589/86-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde Josef B*** des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 5.Februar 1986 in Wien mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, den Siegfried W*** durch die Vorgabe, für ihn eine Stelle als Geschäftsführer in einer Diskothek vermitteln zu können, zur Leistung einer Zahlung von 520 S (die angeblich für die Befassung einer Auskunftei verwendet werden sollte), sohin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, die diesen am Vermögen schädigte.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.
Den Verfahrensmangel erblickt die Beschwerde zunächst in der Abweisung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung der (Mutter des Angeklagten) Rosa B***. Hiedurch sollte unter Beweis gestellt werden, daß der Angeklagte dem Zeugen W*** den Betrag von 520 S zurückgegeben und sich zu diesem Zweck ca eine Woche nach dem 5. Februar 1986 (somit jedenfalls erst nach der am 7.Februar 1986 erfolgten Anzeigenerstattung) das Geld hiezu von Rosa B*** ausgeliehen hat. Dieser Beweisantrag (S 100) zielte demnach lediglich auf den Nachweis einer nachträglichen Schadensgutmachung ab und betraf damit keine für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache. Seine Ablehnung kann daher niemals aus dem relevierten Nichtigkeitsgrund gerügt werden (Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr 64 zu § 281 Z 4).
In Ansehung des von der Staatsanwaltschaft beantragten Zeugen Emmerich S*** hinwieder ist der Beschwerdeführer zur Verfahrensrüge nicht legitimiert; denn die zu diesem Beweisantrag abgegebenen Erklärungen des Angeklagten (S 100/101) lassen nicht erkennen, daß er dem Antrag beigetreten wäre. Daß er gegen den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft keinen Einwand erhoben hat, genügt hiefür nicht (Mayerhofer/Rieder aaO ENr 34). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).
Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Awendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.
Anmerkung
E11977European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00130.87.0930.000Dokumentnummer
JJT_19870930_OGH0002_0140OS00130_8700000_000