TE Vwgh Beschluss 2005/9/14 2005/04/0094

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache der Dr. B in W, vertreten durch Dr. Reinhard Burghofer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 22. Juni 2004, GZ 611.190/0001- BKS/2004, betreffend Parteistellung i.A. nach dem Privatradiogesetz bzw. Privatfernsehgesetz den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1. Mit Schriftsatz vom 11. November 2004 erhob die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 28. Februar 2005, B 1022/04-12, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Verwaltungsgerichtshof forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Mai 2005, Zl. 2005/04/0094-2, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Mängelbehebung und Beschwerdeergänzung auf. Es sei das Recht, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützte, seien anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG), und es sei ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG). Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2005 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verfahrenshilfe, der mit hg. Beschluss vom 20. Juni 2005, Zl. 2005/04/0094-4 wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgewiesen wurde.

In dem am 16. August 2005 eingebrachten Ergänzungsschriftsatz wird als Beschwerdepunkt ausgeführt, die Beschwerdeführerin erachte sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihren Grundrechten verletzt und macht, unter anderem, auch die Verletzung des FG 93 und des TKG geltend".

2. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0026).

Im vorliegenden Fall kann aus dem im Mängelbehebungsschriftsatz angeführten allgemeinen Verweis auf nicht näher bezeichnete Grundrechte sowie das Fernmeldegesetz 1993 (FG 93) und das Telekommunikationsgesetz (TKG) kein von der Beschwerdeführerin als verletzt erachtetes subjektiv-öffentliches Recht abgeleitet werden (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0046).

3. Schon aus diesem Grund ist die Beschwerdeführerin dem ihr erteilten Auftrag, die Mängel der Beschwerde vom 24. Februar 1998 zu verbessern, nicht nachgekommen. Ein mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Juli 2000, Zl. 2000/13/0038).

Damit gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 14. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040094.X00

Im RIS seit

12.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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