TE OGH 1987/10/6 10ObS84/87

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Veröffentlicht am 06.10.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck und Karl Siegfried Pratscher als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert S***, Pensionist, 7474 Eisenberg an der Pinka 34, vertreten durch Dr. Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagte Partei P*** D*** A***

(Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Entziehung eines Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 1987, GZ 32 Rs 47/87-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Burgenland in Eisenstadt vom 25. November 1986, GZ 1 C 1251/86-7 (nunmehr 16 Cgs 63/87 des Landesgerichts Eisenstadt), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Nach § 101 Abs. 2 ASGG sind für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Gründe, die mit ihnen geltend gemacht werden können, die bis 31. Dezember 1986 hiefür geltenden Vorschriften maßgebend, wenn das Datum der Entscheidung vor dem 1. Jänner 1987 liegt.

Weil die Berufung nach dem noch anzuwendenden § 400 Abs. 2 ASVG nur aus einem der in dessen Z 1 bis 4 genannten Gründe zulässig war, hätte der Kläger seine Berufung nicht (auch) auf den unzulässigen Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung stützen, das Berufungsgericht diesen unzulässigen Berufungsgrund nicht inhaltlich behandeln dürfen.

Weil die unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung unter den im § 503 Abs. 1 Z 1 bis 4 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen fehlt, ist auf diesen unzulässigen Revisionsgrund nicht näher einzugehen.

Rechtliche Beurteilung

Die wesentliche rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger nicht mehr hilflos sei, weil er alle lebensnotwendigen Verrichtungen wieder selbst ausführen könne und daher nicht mehr ständig der Wartung und Hilfe bedürfe, ist richtig (§ 48 ASGG), die - teilweise nicht gesetzgemäß

ausgeführte - Rechtsrüge demnach unberechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

Anmerkung

E12190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:010OBS00084.87.1006.000

Dokumentnummer

JJT_19871006_OGH0002_010OBS00084_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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