TE Vwgh Beschluss 2005/9/14 2004/04/0060

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache der G in W, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer, Dr. Christoph Orgler und Mag. Manja Schlossar-Schiretz, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Schmiedgasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 6. Februar 2003, Zl. 38.509/2-I/3/03, betreffend Einspruch gegen die Besetzung der Spartenkonferenz nach dem Wirtschaftskammergesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 6. Februar 2003 wurde die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Wien vom 4. September 2002, betreffend Zurückweisung des Einspruches gegen die Besetzung der Spartenkonferenz der neuen Sparte "Dienstleistung" (in der Folge "Information und Consulting") als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt; die Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes würden es nicht zulassen, der beschwerdeführenden Partei ein drittes Mandat zuzuweisen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2004, B 478/03, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und auf die im Bereich der Wirtschaftskammern zwischenzeitig erfolgten Neuwahlen hingewiesen wurde.

Über hg. Aufforderung nahm die beschwerdeführende Partei zur Frage ihrer aktuellen Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid Stellung. Sie führte aus, dass die in Beschwerde gezogene Rechtsverletzung auf Grund der Wirtschaftskammerwahlen derzeit insofern nicht mehr wirksam sei, als die Spartenkonferenz auf Grund des Wahlergebnisses vom Frühjahr 2005 neu zusammengesetzt worden sei. Gleichwohl habe die nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei (vormals) fehlerhafte Zusammensetzung der Spartenkonferenz die beschwerdeführende Partei in ihrer politischen Wirksamkeit beeinträchtigt und ihr eine schwächere Ausgangsposition für die Kammerwahlen 2005 verschafft, als dies bei gesetzmäßiger Zusammensetzung der Spartenkonferenz der Fall gewesen wäre. Ein aktuelles Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer Entscheidung über ihre Beschwerde ergebe sich daraus, dass diese der einzige Weg sei, die nach ihrer Auffassung rechtswidrig und einseitig gehandhabte Interpretation des Wirtschaftskammergesetzes zu beenden. Schließlich würde die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen sei, nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei auch keinen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2001, Zl. 2001/10/0094, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Ein solcher Fall der Gegenstandslosigkeit liegt hier vor. Selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides (mit ex tunc Wirkung) würde nichts daran ändern, dass das von der beschwerdeführenden Partei in der früheren Spartenkonferenz beanspruchte Mandat nicht wahrgenommen werden konnte. Ein Anspruch auf Feststellung, dass die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung der belangten Behörde rechtswidrig sei, kommt der beschwerdeführenden Partei - wie dargelegt - allerdings nicht zu.

Die Beschwerde war somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da im Gegensatz zur Auffassung der beschwerdeführenden Partei ohne nähere Prüfung nicht beurteilt werden kann, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten, waren gemäß § 58 Abs. 2 VwGG keine Kosten zuzusprechen.

Wien, am 14. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040060.X00

Im RIS seit

12.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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