TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/14 2004/08/0260

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §38;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
NotstandshilfeV §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des P in G, vertreten durch Mag. Michael Medwed, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Adolf-Kolping-Gasse 2/1, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 8. September 2004, Zl. LGS600/SfA/1218/2004-Dr.Si/Kö, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 5. August 2004 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Notlage gemäß § 33 in Verbindung mit §§ 38 und 24 Abs. 1 AlVG und § 2 Notstandshilfeverordnung ab dem 28. April 2004 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen übersteige das anrechenbare Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers seinen Anspruch auf Notstandshilfe.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Notlage vor und während der Ehe bestehe. Seine Frau habe ihren ordentlichen Wohnsitz in Hamburg. Er wohne in Graz. Es gebe keinen gemeinsamen Haushalt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, grundsätzlich werde das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Berechnung der Notstandshilfe herangezogen, obwohl er noch nicht mit ihr zusammen wohne. Mit der Verehelichung am 16. April 2004 sei nämlich eine eheliche Beistandspflicht entstanden, und die Ehefrau des Beschwerdeführers sei verpflichtet, zum Haushaltseinkommen beizutragen. Es könne aber eine Freigrenze wegen doppelter Haushaltsführung gewährt werden. Der tägliche Anrechnungsbetrag überschreite trotzdem die tägliche Notstandshilfe, und Notlage im Sinne des Gesetzes liege daher nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 36 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 36. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlässt nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe. In diesen Richtlinien kann das Ausmaß insbesondere nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des Arbeitslosen und Dauer der Arbeitslosigkeit abgestuft werden. Die Notstandshilfe darf jedoch mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes festgesetzt werden und unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nicht unter 75 vH des Arbeitslosengeldes sinken.

(2) In den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien sind auch die näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 4 festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt.

..."

§ 2 der Notstandshilfeverordnung in der hier zeitraumbezogen

maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 388/1989 lautet:

"Beurteilung der Notlage

§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."

Eine Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Arbeitslosen setzt demgemäß voraus, dass der Arbeitslose im relevanten Zeitraum mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt oder ein solcher gemeinsamer Haushalt zwar nicht besteht, der Arbeitslose aber die Hausgemeinschaft mit seiner Ehefrau nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung ihres Einkommens auf die ihm gebührende Notstandshilfe zu entgehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2003/08/0061).

Die belangte Behörde hat eingeräumt, dass kein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vorliegt. Sie hat nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Hausgemeinschaft mit seiner Ehefrau nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau auf die ihm gebührende Notstandshilfe zu entgehen. Auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist dafür kein Anhaltspunkt ersichtlich.

Die Auffassung der belangten Behörde, dass das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Berechnung der Notstandshilfe heranzuziehen ist, obwohl er mit ihr keinen gemeinsamen Haushalt hat, und dass lediglich eine Freigrenze wegen doppelter Haushaltsführung zu gewähren wäre, ist im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtslage und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 13. August 2003 z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1998, Zl. 96/08/0342) verfehlt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080260.X00

Im RIS seit

17.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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