Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Oktober 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Thoma als Schriftführer in den Strafsachen 1. gegen Dr. Werner O*** wegen §§ 111 Abs. 1 und Abs. 2, 115
Abs. 1 StGB, AZ 35 Vr 1.159/79 des Landesgerichtes Innsbruck, 2. gegen Dr. Werner O*** wegen §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, AZ 35 Vr 662/79 des Landesgerichtes Innsbruck, 3. des Privatbeteiligten Dr. Werner O*** als Subsidiarankläger gegen Monika R*** wegen § 288 Abs. 1 StGB, AZ 20 d Ns 10/87 des Landesgerichtes Innsbruck, 4. des Privatbeteiligten Dr. Werner O*** als Subsidiarankläger gegen Dr. Heinz P*** wegen § 288 Abs. 1 StGB, AZ 20 d Ns 13/87 des Landesgerichtes Innsbruck, 5. gegen Dr. Werner O*** wegen § 115 Abs. 1 StGB, AZ 10 U 287/87 des Bezirksgerichtes Innsbruck, und 6. des Privatbeteiligten Dr. Werner O*** als Subsidiarankläger gegen Mag. Gerd G*** wegen §§ 107 Abs. 1 u.a. StGB, AZ 30 Vr 422/87 des Landesgerichtes Innsbruck, über die mit den Berichten des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27. Juli 1987 und vom 3.August 1987, AZ Jv 1.497-1/87, vorgelegten Eingaben des Dr. Werner O***, mit denen er die Ablehnung (zu 1. bis 6.) aller Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck einschließlich des Präsidenten dieses Gerichtshofes, (zu 1. und 5.) des Landesgerichtes Innsbruck, (zu 3., 4. und 6.) der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck sowie (zu 5.) des Bezirksgerichtes Innsbruck geltend macht, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck einschließlich des Präsidenten dieses Gerichtshofes ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Ablehnung der namentlich genannten Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck, und zwar des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Nikolaus B*** sowie des (bereits im Ruhestand befindlichen) Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Wigbert Z***, werden die Akten dem Präsidenten dieses Gerichtshofes zugeleitet.
Über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Innsbruck einschließlich des Präsidenten jenes Gerichtshofes wird sodann das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben, welches auch die weiteren Amtshandlungen in Ansehung der Ablehnung der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck, der namentlich genannten Richter jenes Gerichtshofes und des (gesamten) Bezirksgerichtes Innsbruck zu veranlassen haben wird.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In den oben (zu 1. bis 6.) bezeichneten Strafsachen ist teils über Anträge des Verurteilten Dr. Werner O*** auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 Z 1 StGB (zu 1. und 5.), teils über eine Beschwerde dieses Verurteilten gegen einen Beschluß auf Abweisung seines Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 357 Abs. 3 StPO (zu 2.) sowie teils über Subsidiaranträge des Genannten als Privatbeteiligter gemäß § 48 Z 1 StPO (zu 3., 4. und 6.) zu entscheiden.
In den betreffenden Anträgen hat Dr. O*** durchwegs nicht nur das jeweils zur Entscheidung darüber berufene Gericht - das ist nur zu
2. das Oberlandesgericht Innsbruck - in seiner Gesamtheit wegen Befangenheit abgelehnt, wobei überdies einzelne Richter namentlich genannt werden, sondern das gesamte Oberlandesgericht Innsbruck einschließlich des Präsidenten dieses Gerichtshofes auch insofern, als es gemäß § 74 Abs. 2 zweiter Fall StPO zur Entscheidung über die Ablehnung des ihm unterstellten Landesgerichtes Innsbruck zuständig ist.
Nur über die Zulässigkeit der Ablehnung des - in allen hier aktuellen Strafverfahren zu einer konkreten Entscheidung berufenen (vgl. 10 Ns 14/86 ua) - Gerichtshofes zweiter Instanz sowie des Präsidenten dieses Gerichtshofes hat der Oberste Gerichtshof zu befinden (§ 74 Abs. 2 letzter Fall StPO).
Die Ablehnung ist insoweit nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 72 Abs. 1 StPO können ua der Privatbeteiligte und der Beschuldigte (Verurteilte) Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn sie außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO). Solche Gründe wurden von Dr. O*** in bezug auf die in seinen Ablehnungserklärungen namentlich nicht genannten Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck - in Ansehung deren er lediglich eine pauschal-unsubstantiierte Polemik (wie etwa "Auch hier sind die CVer am Werk und treiben ihr Unwesen") und Beschimpfungen (wie "korruptes CV-Gesindel", "korrupter Saustall", "CV-Mafia") äußert - überhaupt nicht vorgebracht, sodaß sich schon aus diesem Grund die Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz in seiner Gesamtheit als ungerechtfertigt erweist.
Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck hinwieder wirft er (im wesentlichen gleichlautend) durchwegs vor, dieser habe als früherer Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck in dem gegen ihn geführten (hier nicht mehr aktuellen) Strafverfahren zum AZ 35 Vr 450/80 des Landesgerichtes Innsbruck "nie dafür gesorgt, daß die primitivsten rechtsstaatlichen Grundsätze eingehalten werden", und "mit allen Mitteln" dagegen gekämpft, daß er eine Haftentschädigung erhalte.
Der zuletzt relevierte Vorwurf an sich bedeutet nicht mehr als eine Kritik an der Amtsführung des Abgelehnten in dessen früherer Funktion, ohne daß daraus allein unsachliche Motive oder Erwägungen seitens des Präsidenten abgeleitet werden könnten. Soweit aber Dr. O*** - mit Behauptungen dahin, daß der Abgelehnte "Rechtsbrüche" gedeckt und versucht habe, "alles zu unterdrücken, daß seinen CV-Helfern nichts passiert", sowie ferner, daß jener im Haftentschädigungs-Verfahren getrachtet habe, ihn "mit einem billigen Schmäh hereinzulegen" - derartige Intentionen des Präsidenten unterstellt, lassen seine Einwände gegen dessen Person im Rahmen der pamphletartigen Eingaben jedes sachliche Substrat für eine Besorgnis, jener könne allenfalls nicht die erforderliche volle richterliche Unvoreingenommenheit ihm gegenüber aufbringen, vollends vermissen.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck selbst hat sich dahin geäußert (§ 183 Abs. 3 Geo), daß er sich in bezug auf keines der oben angeführten Strafverfahren gegenüber Dr. O*** für befangen erachte.
Da somit keinerlei Umstände dargetan wurden, welche (objektiv) die volle Unvoreingenommenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck oder des Präsidenten dieses Gerichtshofes im besonderen in Zweifel zu ziehen und zur Befürchtung, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (vgl. EvBl. 1973/326 ua), Anlaß zu geben geeignet sind, ist die Ablehnung insoweit nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Ablehnung der in den Eingaben namentlich genannten Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck, und zwar des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. B*** sowie des (bereits im Ruhestand befindlichen) Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Z***, ist nunmehr der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck berufen (§ 74 Abs. 1 StPO). Die Entscheidung über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Innsbruck und des Präsidenten jenes Gerichtshofes hingegen fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (§ 74 Abs. 2 zweiter Fall StPO), welches auch die weiteren Amtshandlungen in bezug auf die Ablehnung der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck, der in den Eingaben namentlich genannten Richter jenes Gerichtshofes sowie des (gesamten) Bezirksgerichtes Innsbruck zu veranlassen haben wird.
Anmerkung
E11996European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0150NS00011.87.1006.000Dokumentnummer
JJT_19871006_OGH0002_0150NS00011_8700000_000