Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Margarete M***, Angestellte, Vorau, Spitalstraße 168, vertreten durch Dr. Gerald Carli, Rechtsanwalt in Hartberg, wider die verpflichtete Partei Johann M***, Angestellter, Vorau, Spitalstraße 168, vertreten durch Dr. Josef Kager, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (Streitwert S 600.000,--) infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 10. Juli 1987, GZ. 4 R 361/87-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hartberg vom 25. Mai 1987, GZ. E 9037/87-4, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die von der betreibenden Partei erstattete Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die betreibende und die verpflichtete Partei sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer einer Liegenschaft. Mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 15. Dezember 1986 wurde die Miteigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung aufgehoben. Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei auf Grund dieses Urteils die Exekution durch Versteigerung der Liegenschaft gemäß § 352 EO.
Der Verpflichtete beantragt die Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Verfahrens, in dem er die Feststellung begehrt, daß der Versteigerungserlös wegen eines von ihm auf der Liegenschaft errichteten Zubaues im Verhältnis 4 : 1 zu seinen Gunsten aufzuteilen ist. Die Aufteilung des Erlöses im Verhältnis 1 : 1 würde für den Verpflichteten einen nicht zu ersetzenden Vermögensnachteil bedeuten, weil der Verpflichtete in diesem Fall die Liegenschaft bei hohen Anboten nicht erstehen könnte. Das Erstgericht bewilligte die Aufschiebung.
Das Rekursgericht wies den Antrag des Verpflichteten ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Auch bei sinngemäßer Anwendung der im § 42 EO taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe auf rechtsähnliche Fälle sei Voraussetzung, daß sich die Maßnahme des Aufschiebungswerbers, die als Aufschiebungsgrund geltend gemacht werde, unmittelbar gegen den Exekutionstitel oder die Exekution richtet. Die Feststellungsklage des Verpflichteten aber betreffe nur die Aufteilung des Versteigerungserlöses. Die Exekution wäre auch dann nicht unzulässig, wenn der Verpflichtete mit seiner Klage erfolgreich sein sollte.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Verpflichteten ist nicht berechtigt. Nach herrschender Ansicht werden die Aufschiebungsgründe im § 42 EO erschöpfend aufgezählt (Heller-Berger-Stix, Komm.4 539; JBl 1947, 264). Daraus folgt zwar nicht, daß eine analoge Anwendung einzelner Aufschiebungstatbestände von vornherein ausscheidet. Zu fordern ist aber, daß ein nicht unter § 42 Abs 1 Z 1 bis 8 EO fallender Sachverhalt in seiner Art und seinem Gewicht so beschaffen ist, daß alles für eine Gleichbehandlung spricht (3 Ob 141/84). Der vom Verpflichteten zur Begründung seines Antrages geltend gemachte Umstand bildet keinen Aufschiebungsgrund iS des § 42 EO und kann auch nicht als einem der im § 42 EO angeführten Gründen gleichartig und gleichwertig angesehen werden, zumal der Verpflichtete mit dem von ihm erhobenen Feststellungsbegehren eine Einstellung der Exekution nicht nur nicht anstrebt, sondern dieses Begehren hiefür auch gar nicht geeignet wäre, betrifft es doch nicht die Versteigerung selbst, sondern nur die Verteilung des Erlöses. Eine Aktion aber, die auch bei vollständigem Erfolg nicht unmittelbar zur Einstellung oder wenigstens Einschränkung der Exekution führen kann, stellt keinesfalls einen Aufschiebungsgrund iS des § 42 EO dar (3 Ob 1002/83).
Die Prüfung, ob die Fortführung der Exekution für den Verpflichteten mit der Gefahr eines unersetzlichen oder doch schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre (§ 44 Abs 1 EO) - ein Erfordernis, das auch gegeben sein muß, wenn ein Aufschiebungsgrund nach § 42 EO vorhanden ist (Heller-Berger-Stix aaO 544) -, erübrigt sich bei dieser Sachlage.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO und den §§ 40, 50
ZPO.
Eine Revisionsrekursbeantwortung ist im vorliegenden Fall im Gesetz nicht vorgesehen.
Anmerkung
E12039European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00115.87.1007.000Dokumentnummer
JJT_19871007_OGH0002_0030OB00115_8700000_000