TE OGH 1987/10/8 12Os119/87

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Veröffentlicht am 08.10.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Oktober 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bernscherer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf M*** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Rudolf M*** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23.Juni 1987, GZ 5 Vr 1212/87-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Rudolf M*** des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes), des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (Punkt 2) und des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 12.April 1987 in Graz die Monika W*** (zu 1) mit Gewalt, indem er sie an den Kopfhaaren erfaßte und ihren Kopf zwischen seine Oberschenkel drückte, zu einer Handlung, nämlich dem Verharren in gebückter Haltung während der Fahrt mit dem PKW aus dem Stadtgebiet von Graz nach Andritz vorsätzlich genötigt; (zu 2) mit Gewalt gegen ihre Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem er sie bei den Kopfhaaren ergriff, mit der linken Faust aufzog und die Äußerung ausstieß: "Raus mit dem Geld" sowie "muß ich erst grob werden, bevor du das Geld herausgibst" der Monika W*** den Bargeldbetrag von 2.350 S mit Bereicherungsvorsatz abgenötigt; (zu 3) mit Gewalt, indem er sie bei den Haaren erfaßte und durch gefährliche Drohung, und zwar durch die Äußerung, ob sie ein Paar Schläge haben wolle, zur Unzucht, nämlich Vornahme eines Oralverkehrs vorsätzlich genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Zum Schuldspruch Punkt 1 des Urteilssatzes (Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB) weist der Angeklagte in seiner Mängelrüge darauf hin, daß das Urteil unvollständig begründet sei, weil das Gericht die Aussage der Zeugin Monika W***, sie habe - als der Beschwerdeführer während der Fahrt mit dem PKW ihren Kopf nach unten drückte - dies für "normal" gehalten und sich deshalb dagegen nicht zur Wehr gesetzt (vgl S 27), mit Stillschweigen übergangen habe. Mit dieser Darstellung hätte sich das Erstgericht aber auseinandersetzen müssen, weil - die Richtigkeit der Angaben unterstellt - dies für die Frage, ob tatsächlich Gewalt gegen die Zeugin angewendet und sie während der Fahrt mit dem PKW zum Verharren in gebückter Stellung genötigt wurde, von entscheidungwesentlicher Bedeutung sei.

Die Beschwerde übergeht in diesem Zusammenhang aber die weitere Darstellung der Zeugin, daß sie nämlich während der Fahrt versuchte, den Kopf nach oben zu bekommen, der Angeklagte sie aber immer wieder nach unten drückte, die Zeugin den Beschwerdeführer gebeten hat, sie in Ruhe zu lassen (vgl S 27, 46 und 67) und daß das Erstgericht auch ausdrücklich feststellte, der Angeklagte habe beim geringsten Versuch der Zeugin, aus der gebückten Haltung zu entkommen, sie an den Haaren gerissen und ihren Kopf zwischen seine Beine gedrückt. Diese Urteilsannahme steht der somit erstangeführten Aussage der Zeugin W*** aber nicht entgegen und war daher nicht gesondert zu erörtern.

Im übrigen weisen die Angaben der Zeugin Monika W*** nur in unbedeutenden Detailschilderungen, und zwar hinsichtlich der Preisvereinbarungen und der Absprache bzw der Durchführung des Geschlechts- und Mundverkehrs, Abweichungen auf. In den wesentlichen Punkten - nämlich in der Darstellung über die Anwendung von Gewalt und Abnötigung des Geldbetrages sowie über die Nötigung zum Oralverkehr - war ihre Aussage jedoch stets gleichlautend (vgl S 29, 47, 68 und 69). Entgegen dem Vorbringen in der Rüge bedurften diese die deliktische Handlungsweise des Beschwerdeführers nicht berührenden geringfügigen Abweichungen keiner besonderen Erwähnung im Urteil. Das Erstgericht konnte sich mit einem entsprechenden (globalen) Hinweis, daß die genannte Zeugin die Vorfälle im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung "im wesentlichen gleichlautend" geschildert habe (vgl S 87), begnügen. Daß der erhebende Polizeibeamte sich nicht mehr daran erinnern konnte, daß die Zeugin W*** - wie sie angegeben hat - ihm anläßlich der Begehung des Tatorts auch einen Präservativ gezeigt hat, wurde vom Erstgericht ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (vgl S 88). Soweit die Mängelrüge hier eine Unvollständigkeit des Urteils behauptet, übergeht sie diese Urteilsausführungen und ist damit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Lediglich im Zusammenhang mit der Würdigung der Verantwortung des Angeklagten hat das Erstgericht auch darauf hingewiesen, daß sich der Beschwerdeführer offenbar durch die Einstellung eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens - er habe darnach bereits am 26. Jänner 1987 gegenüber der Prostituierten Eveline K*** auf völlig gleiche Art zur Herausgabe ihrer Barschaft gelangen wollen - "bestärkt" zur vorliegenden Tat entschloß, ohne darauf aber die Annahme der Täterschaft des Angeklagten zu stützen (vgl S 87). Soweit die Mängelrüge dieses als zusätzliches Moment für die Beweiswürdigung angeführtes Illustrationsfaktum bekämpft, betrifft sie keine entscheidende Tatsache (vgl SSt 45/27).

Wenn das Erstgericht die Aussage des Angeklagten, Monika W*** hätte während der Fahrt beim Anhalten an den Kreuzungen eine Möglichkeit zur Flucht finden müssen, deshalb für nicht richtig hielt, weil zur Tatzeit (ca 23,30 Uhr) erfahrungsgemäß der Großteil der Ampeln auf gelb blinkendes Licht geschaltet worden waren, so ist dies denkrichtig und lebensnah und damit zureichend begründet. Dem Vorbringen der Rüge zuwider spricht dagegen auch nicht, daß der Angeklagte nach der Aussage der genannten Zeugin während der Fahrt Schaltmanöver durchführen mußte, sodaß auch hier von einer Unvollständigkeit der Begründung nicht die Rede sein kann. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO) schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Anmerkung

E12211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00119.87.1008.000

Dokumentnummer

JJT_19871008_OGH0002_0120OS00119_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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