Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***-August E*** Stickereifabrikation und Export Gesellschaft mbH & Co. KG, 6890 Lustenau, Dornbirner Straße, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Gottfried K***, Angestellter, 6890 Lustenau, Jahnstraße 30, vertreten durch Dr. Hugo Häusle, Rechtsanwalt in Rankweil, wegen 14,020.000 CFA-Francs sA (= am 31. Mai 1984 öS 642.116), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19. März 1987, GZ. 2 R 339/86-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 24. Juni 1986, GZ. 7 Cg 2645/85-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 17.421,15 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.200 S Barauslagen und 1.474,65 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte vom Beklagten - auch aus dem Titel des Schadenersatzes und der Bereicherung - die Zahlung von 14,020.000 CFA-Francs sA im Gegenwert von österreichischen Schillingen zum Tageskurs der Wiener Börse, Devise (Ware) am Fälligkeitstag 31. Mai 1984. Sie brachte im wesentlichen vor, ihre afrikanische Kundin DA S*** habe bei ihr Stickereien um 14,020.000 CFA-Francs bestellt und zugesichert, daß die Zahlung über den Beklagten geleistet werde. Die Klägerin habe diesen Auftrag erst ausgeführt und an die Kundin ausgeliefert, nachdem der Beklagte vorher den Geldtransfer der Kaufpreissumme in CFA-Francs von der Volksrepublik Benin nach Vorarlberg übernommen und wiederholt versichert gehabt habe, daß er für den Kaufpreis geradestehe und diesen auch bezahle, sowie sich am 18. April 1984 auch schriftlich verpflichtet habe, diesen Betrag bis Ende Mai 1984 zu bezahlen. Es liege daher ein Zahlungsversprechen und auch eine Schuldübernahme des Beklagten vor. Tatsächlich sei ihm die genannte Kaufpreissumme am 7. oder 8. April 1984 in Cotonou (Volksrepublik Benin) übergeben worden. Ob und wie er das von Frau DA S*** übernommene Geld nach Europa transferiere, sei Angelegenheit des Beklagten gewesen. Ihm sei es auch überlassen geblieben, ob und welche "Rendite" er sich dabei verschaffen könne.
Der Beklagte hielt dem entgegen, der Klägerin gegenüber nur eine Verwendungszusage über den Transfer der Westafrikanischen Währung nach Österreich abgegeben zu haben. Die schriftliche Bestätigung vom 18. April 1984 hätte nach dem Willen der Parteien kein Schuldanerkenntnis darstellen, sondern lediglich festhalten sollen, daß der Beklagte nach Einlangen des "Transfergeldes" diesen Betrag an die Klägerin auszufolgen habe. Ein allfälliges Zahlungsversprechen des Beklagten sei jedenfalls unter der ausdrücklichen Bedingung abgegeben worden, daß das "Transfergeld" auch tatsächlich bei ihm in Europa einlange und er darüber verfügen könne. Dies sei jedoch bisher noch nicht der Fall gewesen. Aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, sei es nunmehr unmöglich geworden, den CFA-Francs-Betrag von Westafrika nach Europa zu bringen, diese Währung sei überdies nicht konvertierbar. Zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses zwischen Frau DA S*** und der Klägerin habe sich der Beklagte gar nicht in Westafrika aufgehalten. Er habe daher dort auch keinen Geldbetrag übernehmen können. Vielmehr sei er von Ramon E*** aus Cotonou angerufen und gefragt worden, ob ihm dieser einen Betrag von 100.000 Naira "zum Transfer" übergeben könne. Dabei sei davon die Rede gewesen, daß Ramon E*** bei einem Umtausch in Cotonou für 100.000 Naira nur ca. 10 bis 12 Mio CFA-Francs erhalten könne. Auf Grund dieses Telefonates habe sich der Beklagte mit seinem Vertrauensmann Henry L*** in Verbindung gesetzt und diesem habe Ramon E*** 100.000 Naira übergeben. Henry L*** habe den Geldbetrag nach Lomo in Togo transferiert, von wo aus der weitere "Transfer" nach Europa hätte erfolgen sollen, welcher sich in der Folge jedoch als unmöglich erwiesen habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in der Hauptsache sowie im Umfang der Nebenforderung von 9,75 % Zinsen statt und wies das darüber hinausgehende Zinsenbegehren (mittlerweile rechtskräftig) ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
August E*** und sein Sohn Ramon E*** sind zumindest seit 1983 Gesellschafter der Klägerin, ersterer ist auch deren Geschäftsführer (gemeint wohl: Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin), sein Sohn ist seither auch als Angestellter für die Klägerin tätig. Der Beklagte war zumindest seit 1983 "offiziell" Angestellter der Spedition S*** & Co. in Lustenau. Tatsächlich war er jedoch für die Firma K*** & N***-AG, Embrach/Schweiz, tätig, die zwar offiziell in Lustenau keine Niederlassung betrieb, aber sämtliche Büro- und Personalkosten, die der Firma S*** & Co. mit dieser "inoffiziellen" Luftfrachtabteilung der Firma K*** & N***-AG in Lustenau entstanden, an die Firma S*** & Co. rückerstattete. Zum Tätigkeitsbereich des Beklagten als Leiter dieses Büros in Lustenau gehörte insbesondere die Anwerbung von Kunden für die hauptsächlich für Afrika bestimmten Exporte der Lustenauer Stickereiunternehmer. Der Beklagte hatte sich bereits vor 1984 mehrfach in Afrika aufgehalten und im Laufe seiner langjährigen geschäftlichen Tätigkeit in dieser Branche zahlreiche Kontakte zu Geschäftsleuten in Afrika gefunden. Er war im Kreis der Vorarlberger Stickereiunternehmer schon 1983 dafür bekannt, daß er Geldtransfers und Geldtransporte von Afrika nach Vorarlberg für diejenigen Zahlungen in afrikanischen Landeswährungen durchführt, die von dortigen Kunden an die Stickereilieferanten in Vorarlberg zu leisten waren. So führte der Beklagte im November/Dezember 1983 unter anderem für etwa 10 bis 15 verschiedene Vorarlberger Unternehmer derartige Geldtransfers bzw. Geldtransporte im Gesamtgegenwert von etwa 20,000.000 S von der Volksrepublik Benin nach Vorarlberg durch. Davon sind aber bisher nur etwa 12 Mio S in Vorarlberg tatsächlich eingelangt. Im Jahre 1983 führte der Beklagte auch im Auftrag der Klägerin einen solchen Transfer bzw. Transport von CFA-Francs von Cotonou in der Volksrepublik Benin nach Vorarlberg durch. Bei Abwicklung dieses Auftrages gab es keine Schwierigkeiten, die Klägerin war mit der Tätigkeit des Beklagten zufrieden. Anfang 1984 bestellte die in Cotonou in der Volksrepublik Benin wohnhafte Kundin der Klägerin, Frau DA S***, telefonisch von Cotonou aus bei August E*** Stickereiwaren, die sie bei vorangegangenen Geschäftsbesuchen bei der Klägerin in Lustenau bereits besichtigt hatte. Diese Stickereiwaren hatten einen Gegenwert von 14,020.000 CFA-Francs. Anläßlich dieser telefonischen Bestellung machte August E*** Frau DA S*** darauf aufmerksam, daß die Warenauslieferung erst erfolge, wenn die Klägerin im Besitz des Kaufpreises von 14,020.000 CFA-Francs sei. August E*** bestand deshalb auf dieser Vorauszahlung des Kaufpreises, weil er in den Jahren zuvor bei Exportgeschäften nach Afrika Verluste in Höhe von mehr als einer Million Schilling erlitten hatte. August E*** hätte die Stickereiwaren im Gegenwert von 14,020.000 CFA-Francs nicht an Frau DA S*** ausgeliefert, wenn er keine Garantie dafür gehabt hätte, daß er den Gegenwert hiefür auch tatsächlich erhält. Anfangs April 1984 war Ramon E*** persönlich bei Frau DA S*** in Cotonou. Es kam neuerlich zu einer Einigung hinsichtlich der Warenbestellung im Sinne der telefonisch zwischen Frau DA S*** und August E*** bereits besprochenen Vorgangsweise. Nach Mitteilung von Frau DA S*** sollten die bestellten Stickereiwaren für die Volksrepublik Benin bestimmt sein. Es konnte nicht festgestellt werden, daß von vornherein ein Weiterexport dieser Stickereiwaren in ein anderes afrikanisches Land, insbesondere in die Föderative Republik Nigeria, von Frau DA S*** beabsichtigt und der Klägerin als Vertragspartner bekannt war, ebensowenig, daß die in der Folge tatsächlich von der Klägerin an Frau DA S*** in die Volksrepublik Benin ausgelieferten Stickereiwaren in ein anderes afrikanisches Land weiterexportiert wurden. Bei dieser Besprechung schlug Frau DA S*** dem Ramon E*** vor, die Bezahlung der 14,020.000 CFA-Francs über den Beklagten abzuwickeln. Ramon E*** telefonierte dann von Cotonou aus mit dem Beklagten und fragte ihn, ob es möglich sei, daß dieser den Betrag von 14,020.000 CFA-Francs in Lustenau ausbezahle, was vom Beklagten bejaht wurde. Ramon E*** forderte bei diesem Telefonat auch als Sicherheit eine persönliche Bestätigung des Beklagten im Sinne einer Zahlungsverpflichtung oder die Ausstellung eines Wechsels über den Betrag von 14,020.000 CFA-Francs. Die Beklagte lehnte damals zunächst die Ausstellung einer solchen Bestätigung bzw. eines Wechsels ab und erwiderte, er werde eine solche Bestätigung erst dann ausstellen, "wenn er das Geld habe". Ob damit gemeint war, daß dem Beklagten das Geld in Afrika übergeben werde, oder daß der Geldbetrag bereits in Lustenau sei, wurde bei diesem Telefonat nicht näher erörtert, ebensowenig die Frage, auf welche Weise der Geldtransfer bzw. Geldtransport vom Beklagten tatsächlich durchgeführt wird und was für den Fall geschehen sollte, daß dabei Schwierigkeiten auftreten.
Ramon E*** kehrte am 11. April 1984 wieder nach Lustenau zurück.
Etwa am 15. April 1984 teilte Frau DA S*** dem August E*** telefonisch mit, die Klägerin könne die Ware ausliefern, "das Geld sei bezahlt, der Beklagte wisse Bescheid". Ob Frau DA S*** den Kaufpreis an den Beklagten direkteoter an einen Mittelsmann des Beklagten übergeben hatte, wurde bei diesem Telefonat nicht erörtert. August E*** verständigte daraufhin den Beklagten in dessen Büro in Lustenau. Dieser erwiderte damals, er müsse sich zunächst noch vergewissern, ob er das Geld erhalten habe, er müsse deswegen noch mit Frau DA S*** sprechen.
Am 18. April 1984 kam der Beklagte in das Büro des August E*** und erklärte im Zusammenhang mit der gegenständlichen Warenlieferung, daß alles "okay" sei, in vier bis sechs Wochen habe August E*** das Geld. Ob und an wen der Kaufpreis der Warenlieferung von 14,020.000 CFA-Francs von Frau DA S*** übergeben worden war, ist bei diesem Gespräch nicht erörtert worden. Im Zuge der Besprechung, bei der auch Ramon E*** anwesend war, unterfertigte der Beklagte eine "Bestätigung", deren nachstehender Text im Einvernehmen zwischen August E*** und ihm verfaßt wurde:
"B***
Ich bestätige hiermit der Firma Ernex, Dornbirner Straße, 6890 Lustenau bis Ende Mai 1984 den Betrag von CFA 14,020.000 (vierzehnmillionenzwanzigtausend) zu bezahlen.
Lustenau 18/04/1984 Gottfried Kammerer
Jahnstraße
6890 Lustenau
Gottfried Kammerer e.h."
Bei Unterfertigung dieser Bestätigung sind weitere schriftliche oder mündliche Bedingungen oder Vorbehalte nicht gemacht worden. Der Beklagte sagte im Zusammenhang mit der Unterfertigung auch noch zu Ramon E***, daß der Geldtransfer bereits im Gange und der Geldbetrag bereits in Togo und nicht in Nigeria sei.
Erst nach der Unterfertigung der schriftlichen Bestätigung vom 18. April 1984 durch den Beklagten wurde die für Frau DA S*** bestimmte Warenlieferung von der Klägerin in mehreren Teillieferungen Ende April 1984 zur Auslieferung an die vom Beklagten geleitete Luftfrachtabteilung der Firma K*** & N***-AG übergeben. Zwischen August und Ramon E*** einerseits und dem Beklagten andererseits wurde für die Durchführung des Geldtransfers bzw. Geldtransportes kein bestimmtes Entgelt vereinbart. Der Vorteil für den Beklagten bei Durchführung derartiger Geldtransfers bzw. Geldtransporte bestand einerseits darin, daß er für die von ihm geleitete Luftfrachtabteilung der Firma K*** & N***-AG die jeweiligen Speditionsaufträge für die Stickereiexporte erhielt und ihm andererseits mögliche Kursgewinne bei Umwechslung von Naira in CFA-Francs bzw. andere Währungen als Gewinn verblieben. Obwohl zwischen der Klägerin und Frau DA S*** ein Kaufpreis von 14,020.000 CFA-Francs vereinbart worden war, und auch die Fakturierung in dieser Währung erfolgte, hatte sie einen Betrag von 100.000 Naira (nigerianische Landeswährung) zur Bezahlung der Stickereilieferungen an den vom Beklagten mit dem weiteren Geldtransfer bzw. Geldtransport beauftragten Mittelsmann Henry L*** in Cotonou übergeben. Dies entsprach damals dem Gegenwert von etwa 14,020.000 CFA-Francs. Die Klägerin hat bisher weder von Frau DA S*** direkt noch im Wege des Beklagten den Kaufpreis für die ausgelieferten Stickereiwaren erhalten. Frau DA S*** lehnt nach wie vor eine Zahlung an die Klägerin mit der Begründung ab, daß sie die gleiche Stickereilieferung nicht zweimal bezahle. Bereits 1983/84 war in der Stickereibranche allgemein bekannt, daß mit dem Geldtransfer und Geldtransport von Afrika nach Vorarlberg ein hohes Risiko verbunden ist und bereits zahlreiche derartige Transfers aus politischen Gründen oder aus den persönlichen Umständen des jeweiligen Mittelsmannes nicht auftragsgemäß ausgeführt werden konnten. Schon seit 1. April 1976 besteht ein auch heute noch gültiges Einfuhrverbot für Stickereiwaren in die Föderative Republik Nigeria. Dementsprechend wurde ab diesem Zeitpunkt auch devisenrechtlich der Transfer der Erlöse solcher Stickereiimporte nach Nigeria allgemein untersagt. Derartige Importe nach Nigeria liefen aber nach dem 1. April 1976 auf illegale Weise weiter. Durch einen Militärputsch in Nigeria am 30. Dezember 1983 kam es jedoch zu einer wesentlichen Behinderung dieser illegalen Stickereiimporte dorthin, da von der neuen Regierung insbesondere auch die bis dahin tätig gewesenen korrupten Zollbeamten ausgewechselt wurden. Daß auch für die Volksrepublik Benin seit 1983 ein solches Einfuhrverbot für Stickereiwaren besteht und devisenrechtlich der Transfer der Erlöse aus solchen Stickereiimporten untersagt wäre, soferne die Bezahlung in CFA-Francs vereinbart wurde, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Zumindest im September 1984 wäre bei der Raiffeisenbank Lustenau eine Umwechslung von CFA-Francs in österreichischen Schillingen möglich gewesen.
Auf Grund der Sachverhaltsdarstellung des Klagevertreters, daß im April 1984 vom Beklagten im Zusammenhang mit Stickereiexporten der Klägerin an Frau DA S*** in der Volksrepublik Benin bestätigt worden sei, bis Ende Mai 1984 an die Klägerin als Exportfirma einen Betrag von 14,020.000 CFA-Francs zu bezahlen, erteilte die Österreichische Nationalbank am 14. Juni 1985 nachträglich die devisenrechtliche Bewilligung für die "gegenständliche Bestätigung" des Beklagten. Dabei wurde von der Österreichischen Nationalbank offengelassen, ob es sich um eine Verwendungszusage oder um ein bewilligungspflichtiges Zahlungsversprechen des Beklagten handle. Rechtlich führte das Erstgericht aus, mit der devisenrechtlich jedenfalls bewilligten Bestätigung des Beklagten vom 18. April 1984, auf die gemäß § 37 IPR-Gesetz österreichisches Recht anzuwenden sei, habe der Beklagte eine persönliche Haftung zur Zahlung des Gegenwertes von 14,020.000 CFA-Francs übernommen. Diese persönliche Verpflichtungserklärung des Beklagten sei überdies ursächlich dafür gewesen, daß die Klägerin die Waren an Frau DA S*** bereits exportiert habe, noch bevor sie den Kaufpreis im Sinne der getroffenen Vereinbarung als Vorauszahlung in Händen gehabt habe. Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als mängelfrei und unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Auslegung der Bestätigung vom 18. April 1984 gemäß § 914 ABGB ergebe unter Berücksichtigung des Vorgeschehens und der dabei abgegebenen Erklärungen des Beklagten, daß es sich um einen Garantievertrag handle. Der Garant habe aber im Zweifel über den ganzen Ausfall oder Schaden einzutreten und - jedenfalls bei adäquater Kausalität - auch für den Schaden aufzukommen, der durch Zufall eingetreten sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung des Urteiles im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung, hilfsweise auf Urteilsaufhebung. Die Klägerin stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Die Klägerin begehrte die Zahlung des Schillinggegenwertes eines bestimmten Betrages in CFA-Francs am 31. Mai 1984. Diese Währung wird, wenngleich sie an der Wiener Börse nicht notiert, nach den Feststellungen doch an österreichischen Geldinstituten gehandelt. Ihr im Wege des Devisen-Mittelkurses von anderen in Wien oder im Ausland notierten Währungen errechneter Wert in österreichischen Schillingen betrug Ende Mai 1984 für 100 CFA-Francs 4,58 ÖS (Mitteilungen des Direktoriums der Österreichischen Nationalbank, Heft 6/1984, 45, Tabelle 5.2). Der für die Revisionszulässigkeit maßgebliche Streitwert (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO) beträgt daher 642.116 S und übersteigt somit den Betrag von 300.000 S. Mit seiner Mängelrüge wendet sich der Beklagte - wie schon in der Berufung - gegen die unterbliebene Vernehmung des von ihm beantragten Zeugen Robert H***. Da das Berufungsgericht aber das Vorliegen dieses Mangels gar nicht meritorisch geprüft, sondern ausschließlich deshalb verneint hat, weil dem durch diesen Zeugen zu erweisenden Beweisthema aus rechtlichen Gründen keinerlei Relevanz zukomme, wird diese Auffassung bei Behandlung der Rechtsrüge noch zu prüfen sein.
In rechtlicher Hinsicht bekämpft der Beklagte die Auslegung seiner "Bestätigung" vom 18. April 1984 als Garantievertrag deshalb als unrichtig, weil darin von einer "Verpflichtung" des Beklagten keine Rede sei und im Zweifel das Vorliegen einer ihn weniger belastenden unverbindlichen Verwendungszusage anzunehmen gewesen wäre.
In Lehre und Rechtsprechung wird der im Gesetz nicht geregelte, aber zufolge des Grundsatzes der Vertragsfreiheit zulässige (echte) Garantievertrag als einseitig verbindlicher Vertrag definiert, durch den sich in der Regel jemand einem anderen gegenüber (beschränkt oder unbeschränkt) verpflichtet, für den Erfolg eines Unternehmens einzustehen oder für den Schaden, der durch ein Unternehmen entsteht, aufzukommen. Davon zu unterscheiden ist die besonders in Kaufverträgen häufig vorkommende sogenannte Garantiezusage (der unechte Garantievertrag), worunter bloße Gewährleistungsabreden verstanden werden, die Teile des Hauptvertrages sind (Ohmeyer-Klang in Klang2 VI 203; Rummel in Rummel, ABGB Rdz 1 zu § 880 a;
Koziol-Welser, Grundriß7 I 240 f. und 282 f; Koziol, Der Garantievertrag, 3; SZ 47/138; SZ 50/93; SZ 53/107 und 164;
JBl 1986, 46; WBl. 1987, 121 ua.). Eine echte Garantie liegt auch dann vor, wenn ein Vertragspartner selbst (und nicht ein Dritter) dem anderen gegenüber eine Haftung übernimmt, die dem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und über die gesetzlichen Schadenersatzpflichten hinausgeht. Dies ist der Fall, wenn etwa der Vertragspartner dafür einsteht, daß die Leistung jedenfalls möglich ist (Koziol aaO 5 f mwN in FN 14). Wohl hat die Rechtsprechung dem § 880 a ABGB eine Zweifelsregel zugunsten einer Verwendungszusage entnommen. Diese ist freilich subsidiär gegenüber der Erklärungsauslegung nach den §§ 914 und 915 ABGB (Rummel aaO Rdz 2 zu § 880 a mwN). Die Auslegung einer Garantieerklärung hat nämlich nach den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB zu erfolgen. Es ist somit, wie bei anderen Verträgen auch, vom Wortsinn auszugehen, wobei diesem jedoch nicht die entscheidende Bedeutung zukommt. Letztlich maßgebend ist der Wille der Parteien, die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden. Kann diese nicht eindeutig ermittelt werden, so ist der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die Unklarheitenregel ist erst heranzuziehen, wenn die Auslegung gemäß § 914 ABGB zu keinem eindeutigen Ergebnis führt (WBl. 1987, 64 mwN). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß der Beklagte jedenfalls schon vor Unterfertigung der "Bestätigung" vom 18. April 1984 zur Klägerin in ein eigenes Vertragsverhältnis getreten ist, indem er es übernommen hat, den zwischen dieser und ihrer Kundin DA S*** vereinbarten Kaufpreis von 14,020.000 CFA-Francs von Cotonou aus nach Lustenau zu transferieren bzw. zu transportieren. Damit war zwischen den Streitteilen bereits je nachdem, ob mit dem Transfer Rechtshandlungen verbunden waren oder ob nur die rein tatsächliche Beförderung des Geldbetrages vorzunehmen war, entweder ein Auftragsvertrag oder ein Werkvertrag zustande gekommen. Danach war der Beklagte aber jedenfalls bereits vertraglich verpflichtet, das Geschäft auftragsgemäß und sorgfältig unter Wahrung der Interessen der Klägerin auszuführen, als er die "Bestätigung" vom 18. April 1984 unterfertigte. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht hervorgehoben, daß insbesondere die Umstände und die Erklärungen des Beklagten vor Unterfertigung dieser "Bestätigung" für die Annahme eines (echten) Garantievertrages sprechen. So hat Ramon E*** vom Beklagten bereits anfangs April eine persönliche Bestätigung im Sinne einer Zahlungsverpflichtung oder die Ausstellung eines Wechsels über die Kaufpreissumme verlangt, was der Beklagte jedoch damals vorerst noch mit dem Hinweis darauf ablehnte, er werde eine solche Bestätigung erst dann ausstellen, wenn er das Geld habe. Am 15. April 1984 hat er auf die Verständigung des August E*** von der ihm von Frau DA S*** mitgeteilten Zahlung erwidert, er müsse sich zunächst noch vergewisserne ob er das Geld erhalten habe. Er ist dann am 18. April 1984 mit der Mitteilung zur Klägerin gekommen, daß alles "okay" sei, in vier bis sechs Wochen habe August E*** das Geld. Gerade der vom Beklagten in der Revision hervorgehobene Umstand, sowohl er als auch die Klägerin hätten Kenntnis vom hohen Risiko gehabt, welches mit einem derartigen Geldtransfer von Westafrika nach Vorarlberg verbunden war, sowie weiters die dem Beklagten bekannte Tatsache, daß die Klägerin ohne Erhalt entsprechender Sicherheiten nicht gewillt war, den Stickereiexport durchzuführen, sprechen eindeutig und unmißverständlich dafür, daß der Beklagte mit seiner Erklärung, den Fremdwährungsbetrag bis 31. Mai 1984 an die Klägerin zu bezahlen, dafür eingestanden ist, diese ihm vertraglich bereits obliegende Leistung sei jedenfalls möglich. Eine derartige Garantiehaftung wird nämlich einem Schuldner im Anschluß an sein vertragliches Leistungsversprechen gerade dann aufzuerlegen sein, wenn - wie hier - in der Sicht des Gläubigers deutlich erkennbar war, daß der vom Schuldner übernommenen Leistung mit in Rechnung zu stellender Wahrscheinlichkeit bestimmte Hindernisse entgegenstehen könnten, der Schuldner dies weiß und er das Leistungsversprechen dennoch ohne jede Einschränkung oder Bedingung gegeben hat. Desgleichen war es auch dem Beklagten erkennbar, daß sich der Klägerin dieses Bild bot (vgl. Bydlinski in Klang2 IV/2, 127). Das Berufungsgericht hat somit die "Bestätigung" des Beklagten vom 18. April 1984 zutreffend als "echten" Garantievertrag qualifiziert, weshalb der Beklagte auch als Garant für den von ihm zugesagten Erfolg der Geldtransaktion einzustehen hat. Ein solcher ist bis zum zugesagten Fälligkeitstermin 31. Mai 1984 nicht eingetreten, weshalb der Beklagte der Klägerin gemäß § 880 a ABGB volle Genugtuung zu leisten hat (Koziol aaO 44). Da er gerade für die Möglichkeit der von ihm zugesagten Leistung eingestanden ist, haftet er der Klägerin auch insoweit, als der Erfolg durch Zufall verhindert worden sein mag (vgl. Ohmeyer-Klang aaO). Gerade das hätte durch den vom Beklagten geführten Zeugen Robert H*** erwiesen werden sollen (ON 16; AS 69), kann aber - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - aus den genannten rechtlichen Gründen dahingestellt bleiben, weil es auf die Garantiehaftung des Beklagten keinen Einfluß hat.
Der Revision mußte daher insgesamt ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E12104European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00629.87.1008.000Dokumentnummer
JJT_19871008_OGH0002_0060OB00629_8700000_000