TE Vwgh Beschluss 2005/9/14 2003/04/0037

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

L72007 Beschaffung Vergabe Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
LVergG Tir 1998 §20;
LVergG Tir 1998 §6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache des Dr. H als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der J. Gesellschaft m.b.H., nunmehr J. E Installations GmbH in W, vertreten durch Dr. Hans Rant und Dr. Kurt Freyler, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Seilerstätte 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 25. November 2002, uvs-2000/K11//005-10, betreffend Nachprüfung nach dem Tiroler Vergabegesetz 1998 (mitbeteiligte Partei: Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Kufstein in 6330 Kufstein, Endach 27), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des UnabhängigenVerwaltungssenates in Tirol vom 25. November 2002 wurden die Anträge der J. GmbH, nunmehr J. E Installations GmbH (im Folgenden: GmbH) auf Feststellung, dass der Auftrag im Vergabeverfahren Neubau Bezirkskrankenhaus Kufstein-Wörgl, Medizinalgasanlagen 5B3, durch die mitbeteiligte Partei nicht dem Best- und Billigstbieter erteilt worden sei und auf Feststellung, dass die Vergabe der Medizinalgasanlagen 5B3 beim Bauvorhaben Bezirkskrankenhaus Kufstein-Wörgl wegen diverser Rechtswidrigkeiten nicht an die GmbH aufgrund des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes erfolgt sei, gemäß § 6 Tiroler Vergabegesetz 1998 (TVergG 1998) als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Anträge auf Nachprüfung seien seitens der GmbH mit Schriftsätzen vom 29. August 1996 und vom 22. September 1996, präzisiert mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1996 gestellt worden. Dabei habe die GmbH angegeben, innerhalb der Angebotsfrist ein den Ausschreibungsbedingungen entsprechendes Offert für die Medizinalgasanlagen 5B3 beim Bauvorhaben Bezirkskrankenhaus Kufstein gelegt zu haben und laut Ergebnis der Angebotseröffnung Billigstbieterin gewesen zu sein. Die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes bzw. die Zuschlagserteilung an eine näher bezeichnete Firma sei nach Auffassung der GmbH weder mit dem TVergG noch dem Bundesvergabegesetz noch mit der ÖNORM A 2050 vereinbar gewesen. Seitens der belangten Behörde werde festgestellt, dass auf Grund eines Berichtes des Kreditschutzverbandes von 1870 (KSV) ernsthafte Zweifel über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der GmbH bestanden hätten; der GmbH sei es im Verfahren nicht gelungen, diese Zweifel zu zerstreuen. Aus diesem Grund hätte die mitbeteiligte Partei gemäß § 39 Z. 1 TVergG das Angebot der GmbH zwingend ausscheiden müssen. Somit wäre auch der Nachprüfungsantrag der GmbH zurückzuweisen gewesen, da im Nachprüfungsverfahren hervorgekommen sei, dass ihr Angebot rechtswidrigerweise (von der Auftraggeberin) nicht ausgeschieden worden sei. Der GmbH würde demnach jede Antragslegitimation fehlen, da ihr ein Schaden deshalb nicht entstehen könne, weil sie hätte ausgeschieden werden müssen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer als Masseverwalter der GmbH Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24. Februar 2003, B 67/03, ablehnte und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die belangte Behörde legte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Der Beschwerdeführer erachtet sich als Masseverwalter der GmbH nach der ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes in der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde im "Recht auf Zuschlagserteilung an den Best- und Billigstbieter" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa den Beschluss vom 21. Dezember 2004, Zl. 2002/04/0140, mwN).

Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in dem von ihm geltend gemachten subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Es entspricht ständiger hg. Judikatur, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer bloß abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss vom 21. Dezember 2004).

Im Nachprüfungsverfahren nach dem TVergG 1998 kommt dem Unabhängigen Verwaltungssenat nach Zuschlagserteilung lediglich die Befugnis zu, festzustellen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt oder nicht (§ 20 TVergG 1998). Eine Vergabe des Auftrages an den - im Nachprüfungsverfahren obsiegenden - Antragsteller ist auf Grund der bereits erfolgten Zuschlagserteilung keinesfalls mehr möglich.

Aus diesem Grund konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, der nur eine Abweisung der Anträge der GmbH auf Feststellung zum Gegenstand hat, nicht in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich geltend gemachten "Recht auf Zuschlagserteilung an den Best- und Billigstbieter" verletzt werden.

Aus diesem Grund war die Beschwerde wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. September 2005

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040037.X00

Im RIS seit

12.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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