TE OGH 1987/10/13 2Ob663/87

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Veröffentlicht am 13.10.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 27. April 1987 verstorbenen Adalbert O***-H***, Gutsbesitzer, zuletzt Postmühlweg 27, 8670 Krieglach, infolge Revisionsrekurses der erblasserischen Tochter Ildiko L***, Private, Schloß Schwarzenegg, 8410 Wildon, vertreten durch Dr. Herbert Klinner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 3. September 1987, GZ R 632/87-31, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kindberg vom 8. Juli 1987, GZ A 127/87-24, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Erblasser setzte seinen Sohn Attila zum Alleinerben ein, seine Tochter, die Revisionsrekurswerberin, sollte den Pflichtteil erhalten. Wesentlichster Bestandteil des Nachlasses ist ein Forstgut. Am 20. Mai 1987 wurde dem Sohn die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen.

Die Tochter beantragte die Absonderung der Verlassenschaft gemäß § 812 ABGB und brachte vor, ihr Bruder wolle ihren Pflichtteilsanspruch schmälern, weil er einen niedrigen Schätzwert des Forstgutes anstrebe, er habe mit umfangreichen Schlägerungen begonnen, um den qualitativen Bestand des Forstgutes zu verschlechtern und dadurch zu einem niedrigeren Schätzwert zu kommen, er habe einen verschwenderischen Lebenswandel geführt, die gemeinsame Mutter habe Millionenbeträge zur Abdeckung seiner Schulden aufwenden müssen, es sei zu befürchten, der Erbe werde den Nachlaß unwirtschaftlich verwalten. Am Tag der Verfassung dieses Antrages verstarb Attila O***-H***. Nach ihm sind seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder testamentarisch als Erben berufen.

In der Folge wiederholte die Tochter ihren Seperationsantrag und führte aus, die im ersten Antrag angeführten Umstände hätten unverändert Gültigkeit. Es sei nicht bekannt, daß die Transmissare vom Verkehrswert des Forstgutes ausgehen wollen. Das Verhältnis der Antragstellerin zur Witwe ihres Bruders könne nicht als problemfrei angesehen werden, sodaß zu befürchten sei, die Transmissarin werde in verstärktem Umfang die schon von ihrem verstorbenen Gatten gesetzten Maßnahmen fortsetzen. Die Witwe habe erklärt, einen großen Rechtsstreit gegen die R*** Ö*** fortführen zu wollen, was aber bei Deckung der anfallenden Kosten aus der Verlassenschaft zur Verkürzung der Antragstellerin in ihrem Pflichtteilsanspruch führen könne. Auch den Transmissaren stünde ohne Nachlaßabsonderung die Möglichkeit offen, durch intensive Nutzung des Forstgutes einerseits aus diesem nur schwer überprüfbare Nutzungen zu ziehen und andererseits dessen Wert zu vermindern. Schließlich hätten die Transmissare durch ihre Erbserklärungen die Verbindlichkeiten des Verstorbenen übernommen, sodaß bei deren Tilgung aus den Nachlaßwerten Besorgnis um die Befriedigung der Pflichtteilsansprüche der Antragstellerin bestehen. Das Erstgericht wies den Separationsantrag ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, die Argumentation der pflichtteilsberechtigten Tochter scheine nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung ihrer Forderung plausibel zu machen. Die derzeitige Aktenlage qualifiziere vielmehr ihre Ausführungen als Darstellung bloß abstrakter Möglichkeiten.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der pflichtteilsberechtigten Tochter mit dem Antrag, die Absonderung der Verlassenschaft zu bewilligen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur aus den in § 16 Abs 1 AußStrG angeführten Gründen zulässig. Derartige Gründe werden im Revisionsrekurs aber nicht geltend gemacht. Als Rechtsmittelgrund wird zwar offenbare Gesetzwidrigkeit angeführt, doch kann vom Vorliegen einer solchen keine Rede sein. Welche Umstände im einzelnen ausreichen, eine zur Absonderung des Nachlasses berechtigende Besorgnis der Gefährdung des Noterben zu begründen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Vielmehr handelt es sich bei der Lösung dieser Frage um die Auslegung einer Gesetzesbestimmung, die verschiedene Interpretationen zuläßt. Ob die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung richtig ist, kann der Oberste Gerichtshof im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht prüfen (EFSlg 44.654). Die Ansicht der Vorinstanzen, die von der Separationswerberin vorgebrachten Gründe seien nicht ausreichend, kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein (EFSlg 42.351).

Der Revisionsrekurs war daher rückzuweisen.

Anmerkung

E12018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00663.87.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19871013_OGH0002_0020OB00663_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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