Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Oktober 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Thoma als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr.Friedrich Wilhelm K*** wegen Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 10 Vr 949/82 des Kreisgerichtes Korneuburg, über den Antrag des Verurteilten Dr.Friedrich Wilhelm K*** auf Bewilligung der Einsichtnahme in den Rechtsmittelakt des Obersten Gerichtshofes AZ 14 Os 111/87 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Gemäß § 82 StPO wird dem Verurteilten die Einsichtnahme in den Akt 14 Os 111/87 des Obersten Gerichtshofes bewilligt. Von der Einsichtnahme ausgenommen sind das Beratungsprotokoll und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senates betreffenden Aktenstücke; das sind die Ordnungsnummern 5/Seiten 9 bis 11 (Beschlußantrag), 7/Seiten 15 und 16 (Beschlußentwurf mit Abstimmungsvermerk) und 9/Seiten 21 bis 25 (Beschlußentwurf mit Abstimmungsvermerk).
Von den der Einsichtnahme unterliegenden Aktenstücken sind dem Antragsteller von den Ordnungsnummern 1 bis 4 sowie 6 und 8 Kopien und von den Beschlüssen Ordnungsnummern 7 und 9 je eine Entscheidungsausfertigung im Original auszufolgen.
Text
Begründung:
Der von einem Geschwornengericht beim Kreisgericht Korneuburg (zum AZ 10 Vr 949/82) wegen Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilte Dr.Friedrich Wilhelm K*** hat beantragt, ihm zur Ausführung einer Beschwerde gemäß Art 25 MRK bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte die Einsicht in den Rechtsmittelakt des Obersten Gerichtshofes, AZ 14 Os 111/87, betreffend seine Beschwerde gegen den Beschluß des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. Juni 1987, AZ Jv 7762-17d/87, zu bewilligen und ihm Kopien sämtlicher der Akteneinsicht unterliegender Aktenstücke auszufolgen.
Rechtliche Beurteilung
Da der Antragsteller mit der Bezugnahme auf eine in Aussicht genommene Beschwerdeführung nach Art 25 MRK glaubhaft einen Grund dargetan hat, der die Bewilligung der Einsicht in den bezeichneten Rechtsmittelakt rechtfertigt (vgl ÖJZ-LSK 1980/116; 9 Os 42/85; 9 Os 76/85), war gemäß § 82 StPO spruchgemäß zu erkennen. Dabei war auszusprechen, daß das Beratungsprotokoll sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senates betreffenden und daher dem Beratungsgeheimnis (§ 45 Abs. 2 StPO) unterliegenden Aktenstücke von der Akteneinsicht ausgenommen sind.
Anmerkung
E11978European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00111.87.1014.000Dokumentnummer
JJT_19871014_OGH0002_0140OS00111_8700000_000