Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut S*** und andere wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 f. StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Friedrich S*** und Franz H*** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengerichts vom 15.Juni 1987, GZ. 4 Vr 3483/86-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Friedrich S*** sowie die Berufung wegen Schuld des Franz H*** und dessen Nichtigkeitsbeschwerde mit Ausnahme jenes Teils, in welchem der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 1 StPO. geltend gemacht wird, werden zurückgewiesen.
Über den noch unerledigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz H*** sowie über die Strafberufungen dieses Angeklagten und des Angeklagten Friedrich S*** wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Friedrich S*** und Franz H*** wurden als Mittäter des Helmut S***, der das Urteil unangefochten ließ, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Darnach haben sie am 19.April 1986 in Lebring Josef M*** festgehalten, während Helmut S*** ihm
Faustschläge versetzte, die zu einer schweren Verletzung des M*** (Verlust zweier Schneidezähne, Nasenbeinbruch, Kopfprellung sowie Schwellungen der Unterlippe und des Nasenrückens) führten. Friedrich S*** und Franz H*** machen Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. geltend, Friedrich S*** auch nach Z. 4 und 9 lit. a, Franz H*** überdies nach Z. 10 StPO. Der Letztgenannte führt auch eine Schuldberufung aus. Die Mängelrüge (Z. 5) des Franz H***, es mangle an einem Beweis für den festgestellten Tatverlauf, negiert die Aussagen des Gerald K*** (S. 52, 72), des Ewald P*** (S. 66) und die Niederschrift der Daniela P*** (S. 37 f. in ON. 2). Diese Erwiderung gilt auch der Beschwerde (Z. 5) des Friedrich S***, soweit er behauptet, daß niemand das Tatgeschehen so, wie es festgestellt wurde, dargelegt habe. Ein Widerspruch in der Aussage des Gerald K*** vor Gericht und Gendarmerie liegt nicht vor, vielmehr hat dieser Zeuge in der Hauptverhandlung seine Angaben vor der Gendarmerie ausdrücklich als richtig bezeichnet (S. 72). Widersprüche in den Angaben des Ewald P*** vor der Polizei und vor Gericht, die übrigens mehr als ein Jahr auseinanderliegen, sind nicht zu erkennen; die Beschwerde zeigt solche nicht auf, sondern behauptet sie nur. P*** hat nämlich zur Frage, ob M***, bevor er verletzt wurde, provoziert hat, niemals Stellung bezogen, sondern stets nachdrücklich darauf verwiesen, daß er (P***) schon am Beginn der Auseinandersetzungen das Weite gesucht hat (S. 41 in ON. 2, S. 66).
Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlen entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen (Z. 9 lit. a) des Friedrich S*** im Urteil nicht. Vielmehr ist das vorsätzliche Verhalten aller drei (Mit-) Täter ausdrücklich konstatiert (S. 87). Die Verfahrensrüge (Z. 4) des Friedrich S***, welche die nicht durchgeführte, von ihm jedoch beantragte Gegenüberstellung der Zeugin P*** mit dem Zeugen K*** bemängelt, schlägt gleichfalls nicht durch. P*** ist als Zeugin vor Gericht von ihren niederschriftlichen Bekundungen vor der Polizei und trotz deren mehrfachem und deutlichem Vorhalt abgerückt (S. 39 f. in ON. 2, S. 39, 44 f., S. 66 f.); die vernehmenden Beamten wurden dazu vernommen (S. 45 f., S. 67 f.). Daß bei dieser Fallgestaltung P*** dem Zeugen K***, der gleich ihrer eigenen Aussage vor der Polizei seine Zeugenaussage formuliert und damit ihre vor der Polizei gemachten, den Beschwerdeführer belastenden Angaben gestützt hat, nicht auch noch gegenübergestellt wurde, wirkt sich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus. Eine Änderung der den Nichtigkeitswerber in der Hauptverhandlung entlastenden Aussagen der Zeugin P*** nach Gegenüberstellung hätte die Beweislage keinesfalls zum Vorteil des Angeklagten gewandelt. Einen persönlichen Eindruck von diesen Zeugen hat aber das Gericht ohnehin gewonnen. Der abweislichen Beschlußbegründung des Erstgerichts ist folglich nichts hinzuzufügen.
Rechtliche Beurteilung
Damit waren die Nichtigkeitsbeschwerde des Friedrich S*** zur Gänze und jene des Franz H***, soweit sie formelle Begründungsmängel des Urteils behauptet, teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO.), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO.) schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Dieses Schicksal teilt auch die Schuldberufung des Angeklagten H***, weil mit diesem Rechtsmittel ein Urteil eines Schöffengerichts nicht angefochten werden kann (§ 280 StPO.). Insoweit allerdings dieser Angeklagte in seiner Rechtsrüge (Z. 10) die Konstatierung des Vorsatzes, eine schwere Körperverletzung zuzufügen, vermißt, war die Erledigung einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorzubehalten (§§ 285 c Abs. 2, 285 d Abs. 2 StPO.). Ebenso wird über die Strafberufungen der beiden Nichtigkeitswerber in dem mit gesonderter Verfügung anberaumten Gerichtstag entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO.).
Anmerkung
E12220European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00139.87.1015.000Dokumentnummer
JJT_19871015_OGH0002_0130OS00139_8700000_000