Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*** U***- UND S*** Aktiengesellschaft, Wien 1.,
Tegetthoffstraße 7, vertreten durch Dr. Gerhard Millauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***-F*** Gesellschaft mbH, Kapfenberg, Schmiedgasse 5, vertreten durch Dr. Karl Krawagna und Dr. Walter Wolf, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, wegen S 568.311,-- s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 11. Mai 1987, GZ 4 R 81/87-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 12. Februar 1987, GZ 3 Cg 304/86-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.042,95 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.458,45 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei hat mit der klagenden Partei für zwei Hubschrauber verschiedene Versicherungen, darunter auch eine Flugkaskoversicherung, abgeschlossen und schuldet der klagenden Partei per 30. Juni 1985 an rückständigen Folgeprämien S 568.311,-- davon S 558.253,-- für die Flugkaskoversicherung. Mit dem bei der beklagten Partei am 13. November 1985 eingelangten Schreiben vom 12. November 1985, Beilage 1, mahnte die klagende Partei unter Hinweis auf die mit der Nichteinhaltung der gesetzten Zahlungsfrist verbundenen Rechtsfolgen nach § 39 Abs. 2 und Abs. 3 VersVG den Prämienrückstand von S 583.409,-- ein. Der die Zahlungsfrist betreffende Teil dieses Schreibens hat folgenden Wortlaut: "Wir stellen Ihnen nunmehr ..... eine 7ahlungsfrist von 7WFI Wochen (§ 39 Versicherungs-Vertragsgesetz). "Die beklagte Partei hat jedenfalls bis zum 3. Dezember 1985 keine Zahlung geleistet. Am 3. Dezember 1985 wurde ein Hubschrauber bei einem Schulungsflug erheblich beschädigt. Die beklagte Partei meldete den Schadensfall der klagenden Partei, die eine Schadensliquidierung ablehnte. Die klagende Partei vertritt den Standpunkt, daß die Zahlungsfrist nach ihrem Mahnschreiben zwei Wochen betragen habe, der Versicherungsfall daher nach dem Ablauf der Zahlungsfrist eingetreten und sie demnach leistungsfrei sei.
Gegen das auf Zahlung eines Prämienrückstandes von
S 568.311,-- s.A. gerichtete Klagebegehren wendet die beklagte Partei compensando eine Gegenforderung aus dem Versicherungsfall vom 3. Dezember 1985 in Höhe von S 584.000,-- ein. Nach Auffassung der beklagten Partei habe die ihr in dem Schreiben vom 12. November 1985 bestimmte Zahlungsfrist 7 Wochen betragen, der Versicherungsfall sei daher während des Laufes der Zahlungsfrist eingetreten. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in Form eines eingliedrigen Urteils statt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, daß es den Urteilsspruch in Form eines dreigliedrigen Urteils faßte. Nach der Auffassung der Vorinstanzen sei der beklagten Partei mit dem Mahnschreiben vom 12. November 1985 eine Zahlungsfrist von 2 Wochen und nicht von 7 Wochen bestimmt worden.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß es sich bei der strittigen Frage, unbeschadet des Umstandes, daß das Erstgericht "feststellte", die klagende Partei habe der beklagten Partei in dem Schreiben vom 12. November 1985 eine Zahlungsfrist von 2 Wochen gesetzt, um eine reine Urkundenauslegung handelt. Der beklagten Partei ist nur das obgenannte Schreiben zugegangen, sonstige Erklärungen wurden von der klagenden Partei nicht abgegeben. Wie sich aus den Urteilsbegründungen ergibt, sind auch beide Vorinstanzen lediglich aufgrund der Auslegungsregeln des ABGB zu ihrer Auffassung gelangt. Die Auslegung, die Ermittlung des objektiven Aussagewertes, einer sonst nach Inhalt und Form nicht strittigen Urkunde gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung (JBl. 1975, 602; JBl. 1972, 200 ua). Zutreffend ist das Berufungsgericht auch von der Auslegungsregel des § 914 ABGB ausgegangen, weil diese Bestimmung nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Erklärungen gilt (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 914 mwN). Danach ist - genauso wie bei der Gesetzesauslegung - zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen und die Bedeutung der Erklärung nach der dem Erklärungsgegner erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen (Koziol-Welser7 I 85 mwN). Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, daß bei der Buchstabenfolge vor dem Wort Wochen ganz offensichtlich zwei Schreibfehler unterlaufen sind, was insbesondere durch den schon in dem unmittelbar vorangegangenen Wort Zahlungsfrist gleichfalls aufscheinenden Schreibfehler (7 statt Z) deutlich wird. Für einen redlichen Erklärungsempfänger konnte es dann aber auch nicht zweifelhaft sein, daß nur eine Frist von 2 Wochen und nicht von 7 Wochen bestimmt werden sollte, weil sich bei Erstaz der Ziffer 7 durch den Buchstaben Z mühelos, unbeschadet des weiteren Druckfehlers (F statt E) eine Zahlungsfrist von 2 Wochen ergibt. Hinzu kommt, daß eine Frist von 7 Wochen im allgemeinen nicht der Verkehrsübung entspricht. Zahlungsfristen betragen in der Regel 14 Tage oder 2 Wochen. Auch unter diesem Gesichtspunkt konnte die beklagte Partei die Erklärung der klagenden Partei nur dahin verstehen, daß ihr eine Zahlungsfrist von 2 Wochen bestimmt wurde. Läßt sich die Bedeutung der die Länge der Frist betreffenden Erklärung der klagenden Partei nach den Auslegungsregeln des § 914 ABGB eindeutig bestimmen, kann sich die beklagte Partei weder auf Irrtum noch darauf berufen, daß nach § 915 zweiter Halbsatz ABGB undeutliche Äußerungen zum Nachteil dessen gehen, der sich derselben bedient hat (vgl. Arb. 8308; SZ 45/20). Daß bei zweiwöchiger Zahlungsfrist die klagende Partei für den Versicherungsfall vom 3. Dezember 1985 leistungsfrei ist, wird von der Revisionswerberin ohnehin nicht in Zweifel gezogen. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E12138European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00041.87.1015.000Dokumentnummer
JJT_19871015_OGH0002_0070OB00041_8700000_000