Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Reinhard P*** und Herbert P*** wegen des Verbrechens der Notzucht nach §§ 15, 201 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Reinhard P*** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 10.Juli 1987, GZ. 24 Vr 2590/86-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Reinhard Matthias P*** wurde im zweiten Rechtsgang des Verbrechens der versuchten Notzucht nach §§ 15, 201 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er als Mittäter des mit gleichem Urteil rechtskräftig schuldig gesprochenen Herbert P*** am 21. Juni 1986 in Kitzbühel die Ottilie M*** durch Versetzen von Schlägen und Tritten und durch Mitzerren zu einer Parkbank sowie durch Niederdrücken auf diese widerstandsunfähig gemacht und sich bemüht, sie in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf zu mißbrauchen.
Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. b StPO geltend.
Eine Aktenwidrigkeit (Z. 5) erblickt der Beschwerdeführer in der im Urteil enthaltenen Passage über die "brutale Vorgangsweise beider Angeklagten", während M*** als Zeugin gesagt hat, daß er nicht so brutal wie P*** gegen sie vorgegangen sei. Dem ist zu entgegnen: Ein erheblicher Widerspruch (Z. 5) zwischen der Aussage der Zeugin M*** und der Urteilskonstatierung wird damit nicht aufgezeigt. Als Mittäter verantwortet der Angeklagte nicht nur seine eigene, sondern auch die Vorgangsweise des P***. Ferner stützt das Erstgericht seine Urteilsannahme nicht nur auf die Zeugenaussage M***, sondern auch auf die teilweisen Geständnisse der Angeklagten vor der Gendarmerie (S. 196). Die in Beschwer gezogene Urteilsformulierung enthält keine Angabe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage (Z. 5), sondern eine Konstatierung auf Grund des abgeführten Beweisverfahrens. Darüber hinaus ist der Wortlaut wie von der Beschwerde wiedergegeben, im Urteil nur in bezug auf die dem Beischlafsversuch folgende Vorgangsweise gewählt worden (S. 197). Insoweit aber (Verbrechen des Zwangs zur Unzucht nach § 203 Abs. 1 StGB) ist schon im ersten Rechtsgang endgültig abgesprochen worden und kann die Nichtigkeitsbeschwerde diesbezüglich nicht mehr ergriffen werden (§ 293 Abs. 4 StPO).
Rechtliche Beurteilung
Damit zeigt sich die Mängelrüge als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Darlegungen zur Rechtsrüge sind überhaupt unterblieben, weshalb die Beschwerde samt und sonders schon in nichtöffentlicher Beratung nach § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO zurückzuweisen war.
Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufungen des Nichtigkeitswerbers und des Angeklagten P*** an das Oberlandesgericht Innsbruck beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufungen begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RiZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565, EvBl. 1981 Nr. 46, RiZ. 1987 Nr. 48 u.v.a.).
Anmerkung
E11953European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00144.87.1015.000Dokumentnummer
JJT_19871015_OGH0002_0130OS00144_8700000_000