TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/14 2004/08/0159

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AVG §45 Abs2;
BUAG §25a Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des D in P, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Obere Donaustraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Juni 2004, Zl. SV(SanR)-410097/32-2004- Scl/May, betreffend Haftung für Zuschläge gemäß § 25a Abs. 7 BUAG (mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, 1050 Wien, Kliebergasse 1a), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf die hg. Erkenntnisse vom 4. Oktober 2001, Zl. 99/08/0120, und vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0112, zu verweisen. Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. April 2003 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Bei dem nunmehr angefochtenen Bescheid handelt es sich um den in der Folge erlassenen Ersatzbescheid.

Die Bescheidaufhebung mit dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2003 erfolgte, weil die belangte Behörde nicht berücksichtigt hatte, dass, soweit eine Befriedigung im Konkurs stattfindet, eine Uneinbringlichkeit und somit eine Haftung des Geschäftsführers ausscheidet. Andererseits war erst durch den Rückstandsausweis vom 13. Februar 1997 die Festsetzung von Nebengebühren im Sinne des § 25 Abs. 4 BUAG erfolgt. Eine Fälligkeit dieser Nebengebühren hatte daher bis zur Konkurseröffnung nicht eintreten können, weshalb auch diesbezüglich die Haftung des Geschäftsführers nicht in Frage kam.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Jänner 2004 Parteiengehör zur auf Grund des Erkenntnisses vom 15. Oktober 2003 nunmehr maßgeblichen Höhe des Haftungsbetrages gewährt.

In seiner Äußerung vom 8. März 2004 führte der Beschwerdeführer daraufhin im Wesentlichen aus, dass die Aussagen des Ing. M. und des Mag. C. (der beiden anderen Geschäftsführer) zu relativieren seien, da sich in einem Zeitraum von sieben Jahren die zeitliche Einordnung von Wahrnehmungen verschiebe. Der Beschwerdeführer habe frühestens Anfang Juli 1996 Kenntnis von den Zahlungsproblemen der A GmbH bekommen. Wie der Beschwerdeführer nunmehr habe in alten Unterlagen feststellen können, habe im Juli 1996 ein Gespräch mit Ing. M und Mag. C. stattgefunden, in dem der Beschwerdeführer erstmals von den Rückständen der A GmbH bei der Gebietskrankenkasse und der mitbeteiligten Partei Kenntnis erlangt habe. Er habe darauf gedrängt, dass diese Rückstände umgehend "einer Regelung zugeführt" werden müssten. Mag. C. habe zugesagt, umgehend entsprechende Zahlungen zu leisten. Der Beschwerdeführer habe auch erklärt, seine Geschäftsführung zurückzulegen, falls diesbezüglich "keine Erledigung erfolgen sollte". In einem späteren Telefonat habe der Beschwerdeführer erfahren, dass am 17. Juli 1996 zwei Zahlungen an die mitbeteiligte Partei geleistet worden seien. Weiters habe es auch eine Zahlung an die Gebietskrankenkasse gegeben. Mag. C. habe jedoch eingeräumt, dass er mit der mitbeteiligten Partei "noch keine Klärung der Forderungen" vorgenommen habe und noch weitere Forderungen bestünden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 1996 Mag. C. nochmals aufgefordert, die Forderungen "abzustimmen bzw. die Zahlungen zu leisten".

Eine Kopie dieses Schreibens legte der Beschwerdeführer unter einem der belangten Behörde vor. Darin heißt es, wie der Beschwerdeführer in einem kürzlich geführten Gespräch erstmals erfahren habe, gebe es bei der mitbeteiligten Partei offene Forderungen. In der Zwischenzeit seien auf sein Betreiben zwei Zahlungen geleistet worden. Es seien aber noch weitere Forderungen offen. Wie Mag. C. erläutert habe, dürften diese Forderungen einer Schätzung unterliegen. Der Beschwerdeführer ersuche Mag. C., die tatsächliche Forderung mit der mitbeteiligten Partei abzustimmen, weil ja weniger Arbeiter vorhanden seien. Die dann noch offene Forderung ersuche er innerhalb eines Monats zu begleichen. Sollte das Konto bei der mitbeteiligten Partei bis 31. August 1996 nicht ausgeglichen sein, ende sogleich seine Tätigkeit als Geschäftsführer und er lege seine Konzession für die A GmbH zurück.

In seiner Äußerung vom 8. März 2004 kam der Beschwerdeführer zum Schluss, dass er somit in diesem Zeitpunkt seine Kontrollpflichten wahrgenommen und auch tatsächlich Anstrengungen unternommen habe, die Zahlung der Rückstände bzw. die Abklärung durch Mag. C. zu bewirken. Nachdem der Beschwerdeführer Anfang September 1996 keine Nachweise über eine Zahlung erhalten habe, habe er Mag. C. telefonisch ersucht, den seiner Ansicht nach wirksamen Rücktritt entsprechend im Firmenbuch durchzuführen. Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit bloßen Vertröstungen durch Mag. C. begnügt. Aus von der Sparkasse eingeholten Unterlagen betreffend das Geschäftskonto der A GmbH sei im Übrigen ersichtlich, dass tatsächlich ab Ende Juli 1996 keine weiteren Bewegungen erfolgt seien. Insoweit relativiere sich auch diesbezüglich die Aussage von Mag. C. Schließlich seien die bereits geäußerten Zweifel über die berechtigte Höhe der Forderungen bislang unberücksichtigt geblieben. Auch die mitbeteiligte Partei habe in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 1998 ausgeführt, dass zu erheben wäre, ob die geltend gemachten Forderungen der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren auch Beendigungsansprüche und Sonderzahlungen beinhalteten. Dies sei bislang nicht erfolgt. Angesichts des Umstandes, dass im August 1996 eine vergleichsweise hohe Forderung seitens der mitbeteiligte Partei gestellt worden sei, während zu diesem Zeitpunkt offenbar nur noch wenige Arbeiter beschäftigt gewesen seien, wäre daher insbesondere durch Auskünfte bei der Gebietskrankenkasse zu erheben, ob es sich bei dieser Forderung um eine bloße Schätzung oder eine auf entsprechenden tatsächlichen Daten basierende Forderung handle. Die Forderungen seien inhaltlich nicht geprüft worden. Dem Beschwerdeführer könne daher höchstens vorgeworfen werden, erst ab Ende September 1996 keine weiteren wirksamen Maßnahmen gesetzt zu haben bzw. seine ohnedies schriftlich erklärte Zurücklegung seiner Geschäftsführung nicht auch tatsächlich durchgesetzt zu haben.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge gegeben, als der vorgeschriebene Betrag um EUR 2.639,44 reduziert und der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, einen Betrag von EUR 19.008,71 zuzüglich 7 % Zinsen pro Jahr ab dem 26. August 1996 aus EUR 6.066,--, ab dem 23. September 1996 aus EUR 3.215,34, ab dem 21. Oktober 1996 aus EUR 3.704,93, ab dem 25. November 1996 aus EUR 2.738,17, ab dem 23. Dezember 1996 aus EUR 1.262,84 und ab dem 31. Dezember 1996 aus EUR 2.021,43 zu leisten. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens legte die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides im Wesentlichen dar, der Beschwerdeführer habe im bisherigen Verfahren angegeben, dass er frühestens ab Oktober 1996 von den Zahlungsschwierigkeiten Kenntnis erlangt habe. Auch habe er bisher stets behauptet, in Gespräche über finanzielle Angelegenheiten zwischen den beiden anderen Geschäftsführern nie eingebunden gewesen zu sein. Die Aussagen des Beschwerdeführers ergäben somit ein sehr widersprüchliches Bild. Seine Angabe, er habe bereits im Juli 1996 von Zahlungsschwierigkeiten der A GmbH erfahren, bestätige die Aussagen von Mag. C. und Ing. M. Diese hätten bei ihrer Vernehmung angegeben, den Beschwerdeführer in die Gespräche über die finanzielle Situation der A GmbH eingebunden zu haben. Auch das Schreiben vom 25. Juli 1996 könne den Beschwerdeführer nicht entlasten. Fest stehe, dass er von den Zahlungsschwierigkeiten sowie Rückständen bei der mitbeteiligten Partei gewusst habe und trotzdem von seiner Geschäftsführerfunktion nicht zurückgetreten sei. Er habe dies zwar angekündigt, sei aber trotz Kenntnis, dass die Forderungen der mitbeteiligten Partei nicht beglichen worden seien, in seiner Funktion tätig geblieben. Dass er sich von Mag. C. habe immer wieder vertrösten lassen, könne ihn nicht entlasten. Da er von den finanziellen Unregelmäßigkeiten gewusst habe, sei ihm das Verbleiben in der Geschäftsführerposition als Pflichtverletzung anzulasten. Aus den Aussagen von Mag. C. gehe auch hervor, dass über das Konto bei der Sparkasse keine Zahlungen mehr geleistet worden seien, da der Kreditrahmen seitens dieses Geldinstitutes nicht mehr erhöht worden sei. Deswegen sei auch im Spätsommer 1996 bei der Raiffeisenbank A. ein Geschäftskonto eröffnet worden. Auf Grund der widerspruchsfreien und glaubhaften Aussagen der beiden ehemaligen Geschäftsführer Mag. C. und Ing. M. habe der Sachverhalt zweifelsfrei festgestellt werden können und sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem ersten Halbjahr 1996 von den Schwierigkeiten der A GmbH, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, gewusst habe. Da ab Juli 1996 weiterhin Zahlungen aus Mitteln der A GmbH geleistet worden seien, sei auch die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung durch den Beschwerdeführer für die Uneinbringlichkeit der Zuschläge gegeben. Im Übrigen sei die Forderung der mitbeteiligten Partei im Konkursverfahren der A GmbH vom Masseverwalter anerkannt worden. Einwendungen hinsichtlich der Richtigkeit der vorgeschriebenen Zuschläge könnten nicht mehr behandelt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts des Schreibens vom 25. Juli 1996 könne klar ausgeschlossen werden, dass er vor dem Sommer 1996 von den Zahlungsproblemen erfahren habe. Mag. C. und Ing. M. hätten über keine Urkunden verfügt, weshalb ihre Angaben nur ungenau gewesen seien und offenbar eine mehrmonatige Verschiebung der Ereignisse in der Erinnerung stattgefunden habe. Auch der Umstand, dass bereits im Frühsommer 1996 über das Sparkassenkonto keine weiteren Bewegungen erfolgt seien und erst im Spätsommer 1996 das Firmenkonto auf die Raiffeisenbank A. verlegt worden sei, verdeutliche die Verschiebung von Ereignissen über einen Zeitraum von mehreren Monaten in der Erinnerung der beteiligten Personen nach Ablauf mehrerer Jahre. Es habe sich nunmehr ergeben, dass der Beschwerdeführer nach Erlangung der Kenntnis der Zahlungsrückstände bei der mitbeteiligten Partei tatsächlich tätig geworden sei. Im Hinblick auf die Sanierungsgespräche, die Mag. C. ab Herbst 1996 geführt habe, und durch die diesbezügliche Information des Beschwerdeführers darüber habe sich dieser nicht veranlasst gesehen, seinen bereits erklärten Rücktritt mit besonderer Vehemenz zu betreiben. Die belangte Behörde verweise nicht auf eine entsprechende Gesetzesstelle hinsichtlich ihrer Auffassung, dass Einwendungen betreffend die Richtigkeit der vorgeschriebenen Zuschläge im gegenständlichen Verfahren nicht mehr behandelt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei zwar auch im Konkursverfahren formal noch Geschäftsführer gewesen, jedoch habe die Konkursabwicklung im Wesentlichen mit Mag. C. stattgefunden. Der Forderungsanmeldung der mitbeteiligten Partei sei ein vollstreckbarer Rückstandsausweis zu Grunde gelegen, weshalb der Masseverwalter diesbezüglich eine Feststellungsklage bzw. einen Einspruch hätte einbringen müssen, was jedoch angesichts der geringen Masse unverantwortlich gewesen wäre. Das Verfahren sei auch insoweit mangelhaft, als trotz entsprechenden Hinweises in der Äußerung vom 8. März 2004 keine Auskunft der Gebietskrankenkasse eingeholt worden sei, ob die von der mitbeteiligten Partei gestellte Forderung insbesondere für August 1996 mit der zu diesem Zeitpunkt bei der Gebietskrankenkasse gemeldeten Anzahl von Arbeitern in Übereinstimmung zu bringen sei. Dass der Beschwerdeführer Mag. C. eine Frist bis 31. August 1996 eingeräumt habe, sei nicht als schuldhafte Pflichtverletzung anzusehen. Über die Gespräche betreffend ein Sanierungskonzept sei der Beschwerdeführer im Grundsätzlichen informiert gewesen, und er habe davon ausgehen können, dass eine Gesamtbereinigung aller Verbindlichkeiten vorgenommen würde. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer selbst im Konkursverfahren nicht Partei gewesen und habe auch die der Forderungsanmeldung zu Grunde liegenden Rückstandsausweise nicht bekämpfen können. Auf Grund der Konkurseröffnung hätte er auch nicht namens der Beitragsschuldnerin einen Einspruch bei der Bezirksverwaltungsbehörde erheben können.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/08/0233, mwN).

Ausgehend von den genannten Grundsätzen kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, dass sie angesichts der Aussagen von Mag. C. und Ing. M. (vgl. dazu die Darlegungen im hg. Vorerkenntnis vom 15. Oktober 2003) davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Frühjahr 1996 von den Zahlungsschwierigkeiten der A GmbH Kenntnis gehabt hat. Aus dem Schreiben vom 25. Juli 1996 geht nämlich bloß hervor, dass der Beschwerdeführer in einem "kürzlich geführten Gespräch erstmals erfahren" habe, dass es "bei der BUAK offene Forderungen" gebe. Der Beschwerdeführer hätte aber bereits ab seiner Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten überhaupt - und nicht nur ab Kenntnis von offenen Forderungen der mitbeteiligten Partei - im Sinne der hg. Vorerkenntnisse vom 4. Oktober 2001 und vom 15. Oktober 2003 tätig werden müssen.

Keine Relevanz kommt im Übrigen dem Vorbringen vor, dass auf dem Geschäftskonto bei der Sparkasse bereits im Frühsommer 1996 keine Bewegungen stattgefunden haben. Gesperrt waren die Geschäftskonten jedenfalls nicht (vgl. dazu die Ausführungen im Vorerkenntnis vom 15. Oktober 2003). Der Beschwerdeführer behauptet auch jetzt keine solche Sperre. Weshalb das Fehlen von Kontobewegungen ein Beweis dafür sein soll, dass "sich die - auch entsprechend jeder persönlichen Einschätzung zu Folge - Verschiebung von Ereignissen über einen Zeitraum von mehreren Monaten in der Erinnerung der beteiligten Personen nach Ablauf mehrerer Jahre" verdeutlichen soll, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, ist nicht nachvollziehbar.

Was das von Mag. C. mit der Raiffeisenbank A. im Herbst 1996 erarbeitete Sanierungskonzept betrifft, legt der Beschwerdeführer selbst dar, dass er über die diesbezüglichen Gespräche nur im Grundsätzlichen informiert gewesen ist. Er hätte sich aber, um nicht eine schuldhafte Pflichtverletzung zu begehen, jedenfalls regelmäßig und aktiv angesichts der ihm bekannten Umstände über den Stand dieser Konzeptentwicklung informieren müssen. Angesichts der ihm bekannten Zahlungsschwierigkeiten hätte er nicht sein bloß grundsätzliches Wissen über solche Gespräche ohne Weiteres zum Anlass nehmen dürfen, keine weiteren entsprechenden Schritte zu setzen. Abgesehen davon wäre ein Tätigwerden des Beschwerdeführers im Herbst 1996 im Hinblick auf seine Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten bereits im Frühjahr 1996 nicht zeitgerecht gewesen.

Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, dass keine Auskunft der Gebietskrankenkasse eingeholt worden sei, ob die von der mitbeteiligten Partei gestellte Forderung insbesondere für August 1996 mit der zu diesem Zeitpunkt bei der Gebietskrankenkasse gemeldeten Anzahl von Arbeitnehmern in Übereinstimmung zu bringen sei. Er legt aber nicht dar, wie viele Arbeiter angemeldet gewesen sind und inwieweit hier keine Übereinstimmung besteht. Somit zeigt der Beschwerdeführer die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht auf. Ebenso bringt der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb die Höhe der Forderung der mitbeteiligten Partei verfehlt sei, und er legt auch nicht dar, aus welchen konkreten Gründen die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht zutreffe.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. September 2005

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080159.X00

Im RIS seit

18.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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