Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei WIENER A*** Versicherungs AG,
Margaretengürtel 142, 1050 Wien, vertreten durch Dr. Josef Olischar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Herbert S***, Angestellter, Eipeldauer Straße 55/19/7, 1220 Wien,
2.) Liselotte S***, Private, Eipeldauer Straße 55/19/7, 1220 Wien, vertreten durch Dr. Hans Herndlhofer und Dr. Erich Kovar, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 102.834,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29. April 1987, GZ 18 R 50/87-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Repräsentantenhaftung wurde für den österreichischen Bereich einheitlich abgelehnt. Demnach kommt eine Haftung des Erstbeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Frage. Was die Zweitbeklagte anlangt, wird nicht einmal von der Revision behauptet, daß diese Verpflichtungen gegenüber der Klägerin aus Versicherungsbedingungen treffen. Daß die Zweitbeklagte nach den Allgemeinen Schadenersatzbestimmungen haftbar sein könnte, hat das Berufungsgericht sowieso ausgeführt. Ob im konkreten Fall nach den Umständen eine Schadenersatzpflicht der Zweitbeklagten gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalles, deren Lösung über diesen hinaus keine Bedeutung zukommt.
Anmerkung
E11832European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB01012.87.1015.000Dokumentnummer
JJT_19871015_OGH0002_0070OB01012_8700000_000