Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Petrag als Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin Brunhilde M***, Angestellte, Leombach 94, 4621 Sipbachzell, infolge Revisionsrekurses des Masseverwalters Dr. Josef H***, Rechtsanwalt, Ringstraße 33, 4600 Wels, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 7. April 1987, GZ. 2 R 68/87-25, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 8. Jänner 1987, GZ. S 8/86-14, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die der Gemeinschuldnerin gehörige Liegenschaft EZ 186 des Grundbuches über die Kat. Gem. Schnarrendorf ist im Range COZ 2a mit dem Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Sohnes der Gemeinschuldnerin Peter M*** belegt. Die diesem Verbot zugrunde liegende Vereinbarung enthält die Bestimmung, daß das Recht der Gemeinschuldnerin, für Zwecke des Hausbaues auf der Liegenschaft bei einer inländischen Bausparkasse oder einem sonstigen inländischen Geldinstitut ein Bauspardarlehen im Höchstbetrag von S 800.000,-- samt Nebengebühren aufzunehmen, von diesem Verbot ausgenommen ist. Im Range COZ 3b ist die Liegenschaft mit einem der Sicherstellung eines Hausbaukredites der W*** V*** registrierte
Genossenschaft mbH dienenden Pfandrecht im Höchstbetrag von S 390.000,-- belastet.
Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Liegenschaftseigentümerin hat die gerichtliche Veräußerung der Liegenschaft gemäß § 119 KO beantragt.
Das Konkursgericht hat diesen Antrag bewilligt und zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen angeführt:
Die Liegenschaft sei im Range nach dem bestehenden Veräußerungs- und Belastungsverbot mit einem Absonderungsrecht belastet, zu dessen Einverleibung der Verbotsberechtigte bereits im Vertrag über die Begründung des Verbotes seine Einwilligung gegeben habe. Mit Zustimmung des Verbotsberechtigten sei nach ständiger Rechtsprechung die Veräußerung und Belastung der Liegenschaft zulässig (SZ 18/169; SZ 30/65; SZ 32/98 ua), in einem solchen Falle stimme der Verbotsberechtigte auch der Verwertung der Liegenschaft zu (ZBl. 1935/254). Hier könne sich der Masseverwalter die Rechtsstellung und die Verwertungsrechte eines Absonderungsgläubigers dadurch verschaffen, daß er gemäß § 120 Abs 1 KO von dem Recht Gebrauch mache, die Hypothek einzulösen. In der Rechtsprechung (Oberlandesgericht Linz 4 R 175/84) seien ihm die Verwertungsrechte des Hypothekargläubigers aber auch dann zugebilligt worden, wenn er das Einlösungsrecht formell nicht ausgeübt habe. Gegenstände, an denen Absonderungsrechte bestehen, gehörten zur Konkursmasse (EvBl 1965/222) und verpflichteten den Masseverwalter, sie zu verwerten (§ 114 Abs 1 KO); dabei müsse er auch die Interessen der Absonderungsgläubiger wahrnehmen und könne deren besondere Verwertungsrechte ausüben.
Das von der Gemeinschuldnerin und vom Buchberechtigten Peter M*** angerufene Gericht zweiter Instanz wies in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes den Verwertungsantrag des Masseverwalters ab und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteige. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen:
Ein bücherlich eingetragenes Veräußerungsverbot hindere auch die konkursmäßige Versteigerung der Liegenschaft, weil sich die dingliche Wirkung dieser Eigentumsbeschränkung auf jeden Dritten, also auch auf die Konkursgläubiger erstrecke (SZ 32/43). Hier habe der Masseverwalter gar nicht behauptet, daß der Verbotsberechtigte der kridamäßigen Versteigerung der Liegenschaft zugestimmt habe; vielmehr gründe er seinen Verwertungsantrag darauf, daß er sich die Rechtsstellung der Pfandgläubigerin jederzeit durch Einlösung des einverleibten Pfandrechtes verschaffen könne. Gemäß § 120 Abs 1 KO könne der Masseverwalter durch Bezahlung der Pfandschuld in das Pfandrecht eintreten; Bezahlung bedeute volle Befriedigung der Pfandschuld einschließlich Nebengebühren, bei Höchstbetragshypotheken bis maximal zum Höchstbetrag (vgl. Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 462). Da § 120 Abs 1 KO ausdrücklich den Eintritt des Masseverwalters in das Pfandrecht durch die Bezahlung der Schuld vorsehe und Bezahlung volle Befriedigung bedeute, könne das Rekursgericht seine frühere Ansicht (4 R 175/84 und 4 R 58/86) nicht aufrecht erhalten, daß es unökonomisch und auch mit den besonderen Aufgaben des Masseverwalters unvereinbar sei, ihm die Verwertungsrechte eines besseren Hypothekargläubigers nur bei formeller Vollziehung der Einlösung der Pfandschuld zuzugestehen; von dieser früheren Ansicht sei das Rekursgericht schon in der Entscheidung 4 R 332, 333/86 abgerückt. Wolle der Masseverwalter die Verwertungsrechte der dem Veräußerungs- und Belastungsverbot im Range nachstehenden Pfandgläubigerin durchsetzen, müsse er durch volle Bezahlung der Pfandschuld in das Pfandrecht eintreten. Die erforderliche Zustimmung des Verbotsberechtigten (ohne diesen Vorgang) habe der Masseverwalter nicht behauptet und sie ergebe sich auch nicht aus den Akten. Eine ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Zwangsversteigerung müsse aber der Masseverwalter nachweisen; allenfalls müsse er diese im Prozeßwege erzwingen (vgl. NZ 1980, 156). Ob die auf Grund der vereinbarten Ausnahme vom Veräußerungs- und Belastungsverbot erfolgte Pfandrechtseinverleibung auch die Zwangsversteigerung der Liegenschaft zur Realisierung des Pfandrechtes ermögliche, könne bei der gegebenen Sach- und Rechtslage derzeit dahingestellt bleiben. Diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz bekämpft der Masseverwalter mit Revisionsrekurs. Er beantragt die Wiederherstellung des Beschlusses erster Instanz.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
§ 120 Abs 1 KO bestimmt, daß der Masseverwalter durch Bezahlung der Pfandschuld in das Pfandrecht an einer Liegenschaft eintreten kann. Damit ist vollkommen unmißverständlich ausgedrückt, daß allein die Schuldzahlung die Einlösung der Schuld bewirkt (so auch 5 Ob 303/87 vom 31. März 1987, RdW 1987, 328). Da der Wortlaut des Gesetzes die Grenzen für seine Auslegung setzt, ist die Interpretation des Masseverwalters, es müsse aus ökonomischen Gründen genügen, daß er die Möglichkeit habe, durch Schuldeinlösung in das nicht vom einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbot betroffene Pfandrecht an der Liegenschaft einzutreten, unzulässig. Auch der Hinweis des Masseverwalters auf die Neufassung des § 120 Abs 2 KO kann daran nichts ändern. Der Zweck des einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes ist es, die Rechte des Verbotsberechtigten zu schützen. Das auch dem Verbotsberechtigten gemäß § 462 ABGB zustehende Recht zur Einlösung der Forderung, derenthalben die Zwangsversteigerung der Liegenschaft allein beantragt werden könnte, wäre im übrigen hier dem verbotsberechtigten Sohn der Gemeinschuldnerin und Liegenschaftseigentümerin genommen, ließe man die kridamäßige Versteigerung auf dem vom Masseverwalter gewollten Wege zu. Ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten, die der Masseverwalter nur in Ansehung des von ihm nicht eingelösten Pfandrechtes behauptet, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die auch diesmal gebilligt wird, auch im Konkurs des Liegenschaftseigentümers die zwangsweise Versteigerung der Liegenschaft nicht zulässig (SZ 44/189; SZ 47/86; SZ 56/30 ua, zuletzt 5 Ob 303/87 vom 31. März 1987, RdW 1987, 328).
Aus diesen Erwägungen mußte der Revisionsrekurs des Masseverwalters erfolglos bleiben.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
Anmerkung
E12078European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB00318.87.1020.000Dokumentnummer
JJT_19871020_OGH0002_0050OB00318_8700000_000