TE OGH 1987/10/20 4Ob583/87

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Johann B***, Bankangestellter, derzeit Klagenfurt, Akazienhofstraße 49, vertreten durch Dr. Gerald Herzog und Dr. Manfred Angerer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Rosemarie B***, kaufmännische

Angestellte, Krumpendorf, Hohenfeld 23, vertreten durch Dr. Othmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wegen Sicherung gemäß § 382 Z 8 lit. b EO infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 14. August 1987, GZ 1 R 381/87-19, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 16. Juni 1987, GZ 1 C 45/87-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekursgericht wird aufgetragen, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 527 Abs. 1 Satz 2 ZPO sowie gegebenenfalls durch weitere Aussprüche gemäß § 500 Abs. 2 Z 3 und § 500 Abs. 3 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Gleichzeitig mit seiner Scheidungsklage stellte der Ehemann einen Sicherungsantrag nach § 382 Z 8 lit. b EO. Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung im Sinne der Abweisung des Sicherungsantrages ab; dabei unterließ es in sinngemäßer Anwendung des § 502 Abs. 5 ZPO einen Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Ehemannes.

Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren über einen Sicherungsantrag nach § 382 Z 8 lit. b EO ist kein Teil des Scheidungsverfahrens; sein Gegenstand ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß ein dem § 49 Abs. 2 Z 2 lit. c JN entsprechendes Verfahren durchgeführt wird, für das die Ausnahme nach § 502 Abs. 5 ZPO nicht gilt (6 Ob 1511/83). Im übrigen besteht die volle Anfechtbarkeit für Ehe-, Vaterschafts- und Abstammungsstreitigkeiten auch nur im Revisionsverfahren; im Rekursverfahren muß auch in diesen Rechtssachen ausdrücklich der Revisionsrekurs für zulässig erklärt (§ 528 Abs. 2 ZPO) bzw. ein Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen (§ 527 Abs. 2 letzter Satz, ZPO) werden (Fasching, ZPR Rz 1881). Gemäß § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO i.d.F. der Zivilverfahrens-Novelle 1983 sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz "über einen S 15.000,-- an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstandes" unzulässig; in allen anderen Fällen ist gemäß § 528 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO vorliegen, also entweder die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO abhängt oder der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 300.000,-- übersteigt (§ 502 Abs. 4 Z 2 ZPO). Folgerichtig hat daher das Rekursgericht dann, wenn der Gegenstand, über den es entscheidet (Beschwerdegegenstand), nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, gemäß § 527 Abs. 1 Satz 2 ZPO in seinem dem Rekurs ganz oder teilweise stattgebenden Beschluß auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteigt; bejahendenfalls bedarf es im Hinblick auf § 528 Abs. 2 Satz 1 ZPO noch des weiteren Ausspruches, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 526 Abs. 3 ZPO). Verneint das Rekursgericht die letztgenannte Frage, dann hat es gemäß § 500 Abs. 3 in Verbindung mit § 526 Abs. 3 ZPO überdies auszusprechen, ob der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist (also die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt), und dies kurz zu begründen. All das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes im Exekutions- und im Sicherungsverfahren (§§ 78, 402 Abs. 2 EO; EvBl. 1984/15; ÖBl. 1984, 50).

Da das Rekursgericht im vorliegenden Fall die vom Gesetz vorgeschriebenen Aussprüche unterlassen hat, mußte ihm eine entsprechende Ergänzung seiner Entscheidung aufgetragen werden. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- nicht übersteigt, wird es den Revisionsrekurs des Klägers als gemäß § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO unzulässig zurückzuweisen haben (§ 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sollte hingegen sein Ausspruch dahin lauten, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes zwar S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist, dann wird das Rekursgericht den Revisionsrekurs vorerst gemäß § 84 Abs. 3 ZPO dem Kläger zur gesonderten Anführung jener Gründe, aus denen er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Rekurs nach § 502 Abs. 4 Z 1, § 528 Abs. 2 ZPO für zulässig hält (§ 506 Abs. 1 Z 5, § 528 Abs. 2 Satz 2 ZPO), zurückzustellen haben (EvBl. 1984/15; ÖBl. 1984, 50).

Anmerkung

E12055

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00583.87.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19871020_OGH0002_0040OB00583_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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