TE OGH 1987/10/20 5Ob587/87

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Petrag als Richter in der Rechtssache der Kläger und gefährdeten Parteien 1.) Hilmija I***, Angestellter, 8501 Lieboch, Packerstraße 193, 2.) Vesna I***, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr. Egon Jaufer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien und Antragsgegner 1.) Gertrude S***, Hausfrau, 8501 Lieboch, Packerstraße 199, 2.) Franz R***, Schlosser, 8501 Lieboch, Packerstraße 195, diese vertreten durch Dr. Stefan Moser, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung einer Dienstbarkeit (Streitwert 65.000,-- S) und Erlassung einer einstweiligen Verfügung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 2. Juni 1987, GZ. 1 R 56/87-66, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 19. Jänner 1987, GZ. 16 Cg 256/83 (nunmehr 16 Cg 248/87)-53, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Aus Anlaß des außerordentlichen Revisionsrekurses werden der angefochtene Beschluß und der erstgerichtliche Beschluß, soweit sie den gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffen, samt dem vorangegangenen Provisorialverfahren einschließlich der Aufforderung der zweitbeklagten Partei zur Äußerung als nichtig aufgehoben. Der gegen die zweitbeklagte Partei gerichtete Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung:

Mit ihrer am 30. September 1983 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrten die Kläger und gefährdeten Parteien, gestützt auf den Schenkungsvertrag vom 13. März 1970, die Freilassungserklärung vom 17. März 1970 und den Kaufvertrag vom 24./27. April 1979, die Beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien (damals noch Berta R*** und Franz R***), und zwar die Erstbeklagte als Eigentümerin der EZ 671 KG Lieboch und den Zweitbeklagten als Belastungsverbotsberechtigten hinsichtlich dieser Liegenschaft, schuldig zu erkennen, in die Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über das Grundstück 648/1 über den in der Natur bestehenden, im Teilungsplan des Dipl.Ing. Hans K*** vom 14. November 1969, GZ 1767, ersichtlich gemachten Weg zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstückes 648/2 in der EZ 671 (richtig: 1384) KG Lieboch sowie in die Ersichtlichmachung dieser Dienstbarkeit in der EZ 1384 KG Lieboch einzuwilligen. Die Beklagten haben das Klagebegehren vor allem wegen Erlöschens der Servitutsberechtigung und deshalb, weil die Kläger auf die Benützung des Weges nicht mehr angewiesen seien, bestritten und Klageabweisung beantragt.

Die Erstbeklagte ist am 3. Dezember 1985 gestorben. Ihr Nachlaß wurde am 15. Juli 1986 je zur Hälfte der erblasserischen Tochter Gertrude S*** (nunmehrige Erstbeklagte) und dem erblasserischen Sohn, dem Zweitbeklagten, eingeantwortet.

Das Verfahren, das vorerst am 27. November 1986 zum Ruhen gelangte, wird nunmehr aufgrund des Fortsetzungsantrages der Kläger vom 27. Februar 1987 fortgesetzt.

Während des Ruhens des Verfahrens, und zwar mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1986, beantragten die Kläger, wobei sie als Beklagte unter Hinweis auf die Ergebnisse des zwischenzeitig abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahrens nach Berta R*** bereits deren Rechtsnachfolger Gertrude S*** und Franz R*** als Beklagte und Gegner der gefährdeten Parteien anführten, ihren Gegnern durch einstweilige Verfügung zu verbieten, die Liegenschaft EZ 671 KG Lieboch, bestehend aus den Grundstücken 648/1, 649 und 348 Baufläche mit Haus Packerstraße 195 in 8501 Lieboch, zu veräußern oder zu belasten, und das Bezirksgericht für ZRS Graz als Grundbuchsgericht zu ersuchen, dieses Verbot in EZ 671 KG Lieboch anzumerken. Diese einstweilige Verfügung wolle für die Zeit bewilligt werden, bis die Kläger ihren Anspruch durch Zwangsvollstreckung geltend machen können, längstens bis 1. Juni 1988. Ausgeführt wird in diesem Antrag, daß der Anspruch der Kläger auf Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes sich auf vertragliche Vereinbarung stütze, wobei auf die bezüglichen Urkunden, die mit diesem Schriftsatz wieder vorgelegt wurden, verwiesen wird. Es bestehe nun die Gefahr der Vereitelung der Durchsetzung des Klageanspruches, zumal die Beklagten die nun ihnen gehörige Liegenschaft EZ 671 KG Lieboch zu veräußern beabsichtigten. Es hätten sich mehrfach Kaufinteressenten gemeldet. Beim gutgläubigen Erwerb der Liegenschaft durch Dritte würden die Kläger die ihnen zustehende Dienstbarkeit nicht mehr intabulieren und ausüben können. Die Liegenschaft der Beklagten solle auch belastet werden und könnte auch dies zu einer Vereitelung des Klageanspruches führen. Die Beklagten sprachen sich in ihren Äußerungen gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus.

Während das Erstgericht den Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung mit Beschluß vom 19. Jänner 1987, ON 53, abwies, gab ihm das Rekursgericht mit Beschluß vom 2. Juni 1987, ON 66, statt. Das Rekursgericht sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Zweitbeklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Hilfsweise wird die Auferlegung einer entsprechenden Sicherheitsleistung begehrt.

Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den außerordentlichen Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil die darin aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein auf ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück einer aus mehreren Grundstücken bestehenden Liegenschaft sich beziehender Klageanspruch durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot hinsichtlich der ganzen Liegenschaft gesichert werden kann, erheblich im Sinn des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO ist.

Aus Anlaß dieses außerordentlichen Revisionsrekurses war mit der Aufhebung des rekursgerichtlichen Beschlusses und des erstgerichtlichen Beschlusses insoweit, als diese den gegen den Zweitbeklagten gerichteten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffen, samt dem vorangegangenen Provisorialverfahren einschließlich der Aufforderung des Zweitbeklagten zur Äußerung als nichtig vorzugehen und der gegen den Zweitbeklagten gerichtete Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen; dies aus folgenden Erwägungen:

Bereits aus dem vom Erstgericht hinsichtlich der Liegenschaft EZ 671 KG Lieboch eingeholten Grundbuchsauszug vom 19. Dezember 1986 ging hervor, daß in bezug auf die Grundstücke 348, 648/1 und 649 das Zusammenlegungsverfahren eingeleitet worden ist (3 M 227/52-1972). Aus dem vom Obersten Gerichtshof hinsichtlich dieser Liegenschaft eingeholten Grundbuchsauszug vom 30. September 1987 ergibt sich, daß dies auch für das neue Grundstück 2067 gilt, das für die vorgenannten, inzwischen gelöschten Grundstücke aufgestellt worden ist (3 M 227/2874-1984). Das Zusammenlegungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Nach § 50 Abs. 1 des Steiermärkischen Gesetzes über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz - StZLG 1982 LGBl. 82; früher § 46 Abs. 1 ZLG 1971 LGBl. 32) haben die Einleitung und der Abschluß eines Zusammenlegungsverfahrens durch Verordnung zu erfolgen. Diese Verordnung ist in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark - kundzumachen. Das Verfahren beginnt bzw. endet mit dem der Kundmachung in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark - folgenden Tag (nach § 46 Abs. 1 ZLG 1971 mit dem Tag dieser Kundmachung), worauf in der Verordnung hinzuweisen ist. Die Einleitung und der Abschluß eines Zusammenlegungsverfahrens sind unter anderem den zuständigen Grundbuchsgerichten mitzuteilen. Gemäß § 50 Abs. 2 StZLG 1982 (§ 46 Abs. 2 ZLG 1971) erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden von der Einleitung eines Verfahrens bis zu dessen Abschluß, sofern sich gemäß Abs. 4 nicht anderes ergibt - welche Ausnahmen hier nicht in Betracht kommen -, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zur Durchführung der Zusammenlegung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörde ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Diese Zuständigkeit der Agrarbehörden erstreckt sich zufolge § 50 Abs. 3 StZLG 1982 (§ 46 Abs. 3 ZLG 1971) insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benützung solcher Grundstücke. Die vorgenannten Bestimmungen beruhen auf § 34 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951. Aus diesen Bestimmungen folgt, daß die gerichtliche Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Haupt- und Sicherungsanspruch derzeit ausgeschlossen ist. Daß dieser Anspruch zu den rechtlichen Verhältnissen, die zur Durchführung der Zusammenlegung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen, gehört, kann angesichts der Aufgaben und Ziele der Zusammenlegung (§ 1 StZLG 1982 bzw. ZLG 1971) nicht zweifelhaft sein. Das zeigt auch § 34 StZLG 1982 (§ 31 ZLG 1971), wonach Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung erlöschen, von der Agrarbehörde jedoch ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen sind, wenn sie im öffentlichen Interesse .... oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Diese Bestimmung beruht auf § 6 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951. Im gegenständlichen Fall wurde, wie der Vollständigkeit halber bemerkt wird, in EZ 671 KG Lieboch am 17. Februar 1987, also noch vor Erlassung der einstweiligen Verfügung durch das Rekursgericht, die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes laut Lageplan und Haupturkunde vom 16. November 1984 gemäß Punkt XI B 2 b über das Grundstück 2067 zugunsten des Grundstückes 2073 der EZ 1384 einverleibt. Die derzeit gegebene Unzuständigkeit der Gerichte zur Verhandlung und Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Sicherungsanspruch war aus Anlaß des außerordentlichen Revisionsrekurses des Zweitbeklagten in Ansehung des gegen ihn gerichteten Veräußerungs- und Belastungsverbotes von Amts wegen - wie aus dem Spruch ersichtlich - wahrzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs. 2 EO, § 51 Abs. 2 ZPO. Weder die Kläger noch die Beklagten haben auf die Unzuständigkeit der Gerichte hingewiesen.

Anmerkung

E12330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB00587.87.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19871020_OGH0002_0050OB00587_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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