Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Oktober 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gottfried W*** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.Mai 1987, GZ 12 e Vr 2219/87-103, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Gahleithner zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das angefochtene Urteil, mit dem er des (in der Zeit zwischen dem 15. März und dem 2.August 1985 durch den Mißbrauch einer D***-C***-Karte mit rund 154.538,39 S Schaden begangenen) Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt wurde, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 22.September 1987, GZ 15 Os 138/87-6, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt.
Das Schöffengericht verurteilte ihn nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe, die es ihm gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei wertete es die im Verlauf von über vier Monaten mehrfache Wiederholung der Tatbegehung als erschwerend, die Unbescholtenheit des Angeklagten hingegen als mildernd.
Auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die Begehung mehrerer strafbaren Handlungen derselben Art (§ 33 Z 1 StGB) ist ungeachtet des Zusammenrechnungsgrundsatzes (§ 29 StGB) sehr wohl als erschwerend zu veranschlagen; nur damit wird der Wiederholung des verpönten Tatentschlusses Rechnung getragen. Von einem längeren Zurückliegen der Tat jedoch (§ 34 Z 18 StGB) kann bei einem inzwischen verstrichenen Zeitraum von knapp über zwei Jahren keineswegs schon gesprochen werden; ebensowenig hat der Berufungswerber darzutun vermocht, daß er sich ernsthaft um eine Schadensgutmachung bemüht hätte (§ 34 Z 15 StGB).
Da somit von beträchtlich überwiegenden Milderungsgründen keine Rede sein kann und auch die Art der Tathandlungen keineswegs eine mildere Beurteilung indiziert (vgl. Pallin im WK § 41 Rz. 3), ist für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB kein Raum. Der Berufung war daher gleichfalls ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E11985European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00138.87.1020.000Dokumentnummer
JJT_19871020_OGH0002_0150OS00138_8700000_000