Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 1.Juli 1978 verstorbenen, zuletzt in 1238 Wien, Isoppgasse 13 wohnhaft gewesenen Pensionistin Maria F***, infolge Revisionsrekurses der Elisabeth B***, Geschäftsfrau, 1232 Wien, Anton Baumgartnerstraße 44 B 1/012 als Mutter und gesetzliche Vertreterin der mj. Nikola B***, geboren 4.November 1971, vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26.Juni 1987, GZ. 47 R 442/87-129, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 27.April 1987, GZ. 1 A 415/78-126, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 27.April 1987, ON 126, wies das Erstgericht die Anträge der Elisabeth B***, Dr.Diethart Strausz seines Amtes als Posterioritätskurator zu entheben (Punkt a) und zu veranlassen, daß die vom Sparkonto der Österreichischen Länderbank mit der Nummer 226-796-372/00 abreifenden Zinsen der mj. Nikola B*** zufallen sowie, daß das diesem Konto zugehörige Sparbuch dieser Minderjährigen nach deren Volljährigkeit zur freien Verfügung ausgefolgt werde (Punkt b), ab, wobei es von folgenden wesentlichen Feststellungen ausging:
In ihrem am 11.4.1967 errichteten Testament hatte die Erblasserin ihre Tochter Margarete K*** zur Alleinerbin eingesetzt und zu fideikommissarischen Nacherben ihre Enkel Elisabeth S*** (nunmehr B***) und Gottfried P*** bestimmt.
Weiters hatte sie angeordnet, daß dann, wenn beide Nacherben vor Eintritt des Substitutionsfalles versterben, die vorhandenen Nachkommen an die Stelle der Vorverstorbenen treten (ON 4). Mit Beschluß vom 17.11.1980 (ON 42) wurde Dr.Friedrich Handschur zum Posterioritätskurator der im erblasserischen Testament genannten und noch nicht geborenen Ersatzerben bestellt. Dr.Handschur wurde mit Beschluß vom 1.6.1984 (ON 92) dieses Amtes enthoben und an seiner Stelle Dr.Diethart Strausz zum Posterioritätskurator bestellt. In der Folge wurde zwischen der Vorerbin Margarete K*** einerseits und Susanne E*** andererseits unter Beitritt der Nacherbin Elisabeth B*** sowie des Posterioritätskurators Dr.Strausz hinsichtlich der Liegenschaft EZ 2232 der KG Mauer geschlossene Kaufvertrag, mit dem die genannte Liegenschaft um einen Kaufpreis von S 4,900.000,-- von Susanne E*** erworben wurde, mit Beschluß vom 5.5.1986 (ON 119) substitutionsgerichtlich und in Ansehung der mj. Nikola B*** sowie der ungeborenen Nachkommen der Elisabeth B*** auch pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Gleichzeitig wurde der Vorerbin Margarete K*** aufgetragen, den Erlag eines Betrages von S 500.000,-
- auf einem zu Gunsten des Verlassenschaftsgerichtes gesperrten Konto nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam die Vorerbin durch die Vorlage von Ablichtungen des Terminsparbuches der Österreichischen Länderbank mit der Nummer 226-796-372/00 nach.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, die Nacherbin und Antragstellerin übersehe, daß es sich bei dem zum Aktenzeichen 1 A 415/78 sichergestellten Sparguthaben um keinen Vermögenswert ihrer Tochter, der mj. Nikola B***, handle, sondern um einen wesentlichen Teil der Substitutionsmasse. Dem durchgeführten Verfahren ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die genannte Minderjährige auf Grund vertraglicher Vereinbarungen die Verfügungsmacht über das bei der Österreichischen Länderbank erliegende Sparguthaben erhalten sollte. Da gemäß § 613 ABGB dem eingesetzten Erben solange, bis der Fall der fideikommissarischen Substitution eintritt, das eingeschränkte Eigentumsrecht, und zwar mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers, zukomme, bleibe auch für eine Maßnahme, auf Grund derer, die mj. Nikola B*** in den Genuß der vom Sparkonto der Österreichischen Länderbank abreifenden Zinsen gelangen könnte, kein Raum. Aus diesen Erwägungen seien daher die aus lit.b) des Spruches ersichtlichen Anträge der Nacherbin Elisabeth B*** abzuweisen gewesen. Das Verhalten des Posterioritätskurators Dr.Diethart Strausz biete keinen Anlaß für dessen Enthebung, habe dieser doch stets die Interessen der ungeborenen Nachkommen der Elisabeth B*** vertreten und dafür Sorge getragen, daß die Substitutionsmasse erhalten bleibe. Die Ausführungen der Nacherbin erschienen daher in keiner Weise geeignet, die Enthebung des Posterioritätskurators zu rechtfertigen, sodaß ihr diesbezüglicher Antrag gleichfalls abzuweisen gewesen sei. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Elisabeth B*** als Mutter und gesetzlicher Vertreterin der mj. Nikola B*** gegen den Beschluß des Erstgerichtes nicht Folge, wobei es noch aus dem Akt folgende zusätzliche Feststellungen traf:
Mit dem am 13.8.1980 vor dem Notarsubstituten Dr.Stefan Kralik errichteten Notariatsakt hat Elisabeth B*** den ihr im Fall des Erlebens zustehenden Substitutionsnachlaß nach Maria F*** an ihre Mutter Margarete K*** um einen Kaufpreis von S 100.000,-- verkauft (ON 39). Mit Einantwortungsurkunde vom 10.6.1981 (ON 52) wurde der Nachlaß nach Maria F*** der erblasserischen Tochter Margarete K*** eingeantwortet, wobei ob dem erblasserischen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 2232 der KG Mauer auf die Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution laut Testament hingewiesen wurde. Mit Kaufvertrag vom 28. und 29.7.1982, abgeschlossen zwischen Dr.Gottfried P*** und Margarete K***, verkaufte Dr.Gottfried P*** a) seinen 1/6 Anteil an der Liegenschaft EZ 2232 der KG Mauer, (dessen unbeschränkter Eigentümer er war) und
b) das Nacherbrecht (Anwartschaftsrecht) hinsichtlich des 1/4 Anteiles der Liegenschaft EZ 2232 für den Fall, daß der Nacherbe Dr.Gottfried P*** oder wenigstens seine Nachkommen die Vorerbin Margarete K*** überleben (ON 66). Dieser Kaufvertrag wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 28.9.1982 unter Beitritt des Posterioritätskurators Dr.Handschur und der Elisabeth B*** substitutionsgerichtlich und in Ansehung der mj. Nikola B*** und der Nachkommen nach Elisabeth B*** auch pflegschaftsgerichtlich genehmigt (ON 67). Ebenso wurde dieser Vertrag in Ansehung des mj. Peter P*** und der Nachkommen nach Dr.Gottfried P*** pflegschaftsbehördlich genehmigt (ON 69). Mit Schreiben vom 24.6.1985 (ON 91) erklärte Elisabeth B*** im eigenen und im Namen der mj. Nikola B*** ihre Zustimmung, daß der zu ihren Gunsten mit der fideikommissarischen Substitution belastete Liegenschaftsanteil Isoppgasse 13, 1238 Wien (das ist die EZ 2232 der KG Mauer) veräußert werden kann. Mit Schreiben vom 22.10.1985 (ON 102) hat der Posterioritätskurator Dr.Diethart Strausz seine Stellungnahme zu dem von Margarete K*** beantragten (ON 99) Verkauf der Liegenschaft EZ 2232 der KG Mauer abgegeben und darauf hingewiesen, daß beim Verkauf des mit der Substitution belasteten Liegenschaftsanteiles das Anwartschaftsrecht als solches bestehen bleibt und nur das substituierte Gut wechselt, also der Verkaufserlös in die Substituionsmasse fällt. Der auf den Substitutionsberechtigten entfallende Betrag müsse auf ein substitutionsgerichtlich gesperrtes Konto erlegt werden. In der Tagsatzung vom 26.11.1985 (ON 109) wurde mit den Vertretern der Margarete K*** und Elisabeth B*** sowie dem Posterioritätskurator Dr.Strausz diese Stellungnahme (ON 102) erörtert. Mit Schriftsatz vom 2.4.1986 (ON 111) erklärte sich der Vertreter der Margarete K*** für einverstanden, daß für die Substitutionsberechtigten ein Betrag von S 500.000,-- verbleibe. In der Tagsatzung vom 15.4.1986 (ON 112b) erklärten die Vertreterin Elisabeth B*** und der Posterioritätskurator Dr.Strausz, keinen Einwand gegen den Abschluß eines Kaufvertrags in der durch Margarete K*** vorgeschlagenen Form zu erheben und einem derartigen Vertragsabschluß zuzustimmen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, alle Verfahrensbeteiligten hätten sich anläßich der Notwendigkeit des Verkaufes der Liegenschaft EZ 2232 wegen der bestehenden Kreditbelastungen mit einem Verkauf dieser Liegenschaft einverstanden erklärt. Der Posterioritätskurator habe in seinem Schreiben vom 22.10.1985 (ON 102), welches von den Parteien ausführlich erörtert worden sei (ON 109), ausdrücklich darauf hingewiesen, daß "bei der Aufopferung von Nachlaßgegenständen" unter Zustimmung der Nacherbschaft der Verkaufserlös in die Substitutionsmasse falle. Eine Vereinbarung des Inhaltes, daß die Zinsen des Verkaufserlöses oder sogar der Verkaufserlös als solcher zur freien Verfügung der mj. Nikola B*** gestellt werden sollen, werde zwar von der Rekurswerberin behauptet, sei aber weder im Akt ersichtlich noch sei eine solche substitutionsbehördlich genehmigt worden. Das Erstgericht sei daher zutreffend davon ausgegangen, daß das Verhalten des Posterioritätskurators keinen Anlaß für dessen Enthebung biete, weil dieser stets die Interessen der ungeborenen Nachkommen der Elisabeth B*** vertreten und für die Erhaltung der Substitutionsmasse Sorge getragen habe.
Da die Vorerbin Margarete K*** noch am Leben, der Substitutionsfall also noch nicht eingetreten sei, bestehe auch keine gesetzliche Grundlage, der substitutionsberechtigten mj.
Nikola B*** eine Verfügungsberechtigung über die abreifenden Zinsen des genannten Sparbuches oder (bei deren Volljährigkeit) über das Sparguthaben als solches einzuräumen. Das Erstgericht habe daher zutreffend die Anträge der Elisabeth B*** abgewiesen. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtcs wendet sich der Revisionsrekurs der Elisabeth B*** als Mutter und gesetzlichen Vertreterin der mj. Nikola B*** aus den Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetz- und der Aktenwidrigkeit mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Enthebung des Dr.Diethart Strausz als Posterioritätskurator und Veranlassung, daß die vom Sparkonto der Österreichischen Länderbank mit der Nr.226-796-372/OO abreifenden Zinsen der mj. Nikola B*** zufallen und daß das diesem Konto zugehörige Sparbuch der genannten Minderjährigen nach deren Volljährigkeit zur freien Verfügung ausgefolgt werde. Die Revisionsrekurswerberin führt aus, entgegen den Feststellungen in der bekämpften Entscheidung ergebe sich aus den Eingaben des Rechtsanwaltes Dr.Obitsch eindeutig, daß dieser namens seiner Mandantin Margarete K*** auf alle Ansprüche aus der Rechtsposition als Vorerbin verzichtet habe. Anders könne es gar nicht verstanden werden, wenn Rechtsanwalt Dr.Obitsch mit seiner Eingabe vom 9.10.1985, ON 99, auf Seite 3, ausdrücklich vorschlage, daß "ein Betrag von S 300.000,-- bezahlt, bzw. erlegt wird, sodaß für Frau K*** sodann noch S 553.197,29 verbleiben". Mit keinem Wort werde von Dr.Obitsch dargestellt, daß die Substitutionsmasse, also der Betrag von S 300.000,-- bis auf weiteres Frau K***
verbleiben und insbesondere ihr die anlaufende Zinsen aus dem genannten Betrag von S 300.000,-- zukommen sollten. Mit ON 111 sei das Anbot der Frau K*** auf S 500.000,-- erhöht worden, was aber nichts an der grundsätzlichen Konstruktion ändere, daß der Betrag eben an die Substitutionsberechtigten bezahlt bzw. zu deren Gunsten erlegt werden sollte. Auch in ON 111 werde ausführlich geschildert, was Frau Kröffges verbleibe und abschließend festgestellt: "Für die Substitutionsberechtigten verbleibt sodann ein Betrag von S 500.000,--." Daß irgendetwas der Vorerbin, Frau K***, verbleiben sollte, werde nicht angeführt, dies sei nach der eindeutigen Interessenlage auch auszuschließen, da der ausgehandelte Kompromiß eben darin bestanden habe, daß Frau K*** verkaufen konnte, während die Substitutionsberechtigten den Betrag von S 500.000,-- erhalten sollten. Wäre an etwas anderes gedacht worden, dann hätte selbstverständlich die Substitutionsmasse in einer Realität angelegt werden müssen, um der Geldentwertung entgegenzutreten. Unter Berücksichtigung dieses aktenkundigen Sachverhaltes hätte das Rekursgericht zwingend zum Ergebnis gelangen müssen, daß dem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung stattzugeben gewesen wäre.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen:
Gemäß § 16 Abs.1 AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statt. Dem Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit versucht die Rechtsmittelwerberin offenbar die Ausführungen des Rekursgerichtes zu unterstellen, eine Vereinbarung des Inhaltes, daß die Zinsen des Verkaufserlöses oder sogar der Verkaufserlös als solcher zur freien Verfügung der mj. Nikola B*** gestellt werden sollen, werde zwar von der Rekurswerberin behauptet, sei aber weder im Akt ersichtlich noch sei eine solche substitutionsbehördlich genehmigt worden. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß Aktenwidrigkeit im Sinn des § 16 AußStrG dann gegeben ist, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung in einem wesentlichen Punkt den Akteninhalt unrichtig wiedergegeben und solcherart ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen hat (EvBl.1954/228 ua.), oder wenn für eine Tatsachenfeststellung überhaupt keine beweismäßige Grundlage vorhanden ist (vgl. ZfRV 1980, 149 ua.).
Eine derartige Aktenwidrigkeit vermochten die Rechtsmittelwerber jedoch nicht aufzuzeigen. Das Rekursgericht hat vielmehr im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere unter Berücksichtigung der Erklärung des Posterioritätskurators (ON 102), daß "bei der Aufopferung von Nachlaßgegenständen" unter Zustimmung der Nacherbschaft der Verkaufserlös in die Substitutionsmasse falle, die Schlußfolgerung gezogen, daß eine Vereinbarung dahin, daß die Zinsen des Verkaufserlöses bzw. dieser selbst nicht in die Substitutionsmasse fallen, sondern der mj. Nikola B*** zur freien Verfügung überlassen werden sollten, nicht getroffen worden sei. Die Revisionsrekurswerberin vermochte daher keine dem Rekursgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit darzutun, ihre Ausführungen stellen sich vielmehr als Bekämpfung der aus den Erklärungen der Vorerbin, der Nacherbin und des Posterioritätskurators gezogene rechtliche Schlußfolgerung dar, ob eine Vereinbarung mit einem bestimmten Inhalt getroffen worden sei.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (EFSlg.37.388, 47.208 uva.).
Offenbare Gesetzwidrigkeit ist auch nicht gleichbedeutend mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung (EFSlg.44.641, 47.209 uva.). Wenn eine Auslegungsfrage die Grundlage für die Rüge der offenbaren Gesetzwidrigkeit bildet, genügt es somit nicht, Gründe dafür anzuführen, daß auch eine andere Auslegung möglich wäre. Es muß vielmehr dargetan werden, daß die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung allenfalls bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist (3 Ob 183/73; EFSlg.23.649 ua.). Derartige Fehler des Rekursgerichtes bei der Beurteilung der Erklärungen der Vorerbin, der Nacherbin und des Posterioritätskurators im Hinblick auf das Zustandekommen einer Vereinbarung dahin, daß die Zinsen des Verkaufserlöses bzw. dieser selbst nicht in die Substitutionsmasse fallen, sondern der mj. Nikola B*** zur freien Verfügung überlassen werden sollten, vermochte die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen. Ob die Wertung dieser Erklärungen durch das Gericht zweiter Instanz richtig war, ist nicht zu prüfen, weil unrichtige rechtliche Beurteilung keinen Anfechtungsgrund nach § 16 Abs.1 AußStrG bildet. Im übrigen entspricht die Auffassung des Rekursgerichtes, daß mangels Eintrittes des Substitutionsfalles keine gesetzliche Grundlage, der substitutionsberechtigten mj. Nikola B*** eine Verfügungsberechtigung über die abreifenden Zinsen des genannten Sparbuches oder (bei deren Volljährigkeit) über das Sparguthaben als solches einzuräumen, bestehe, der Sach- und Rechtslage, weil zwischen der Einantwortung und dem Eintritt des Nacherbfalles die Nutzungen und Früchte dem Vorerben unbeschränkt gebühren (vgl. SZ 41/136, Welser in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 613). Bezüglich der vom Revisionsrekurs angestrebten Enthebung des Posterioritätskurators enthält des Rechtsmittel keinerlei Ausführungen, sodaß darauf nicht einzugehen war.
Mangels Vorliegens eines nach § 16 Abs.1 AußStrG zulässigen Anfechtungsgrundes mußte der Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E12357European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00637.87.1021.000Dokumentnummer
JJT_19871021_OGH0002_0080OB00637_8700000_000