Index
E3L E05204010;Norm
31979L0007 Gleichbehandlungs-RL Soziale Sicherheit Art4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Dr. I in K, vertreten durch Philipp & Partner, Rechtsanwälte und Strafverteidiger OEG in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5c, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Burgenland vom 29. Juni 2005, Zl. LGS-Bgld./IV/1241-2/2005, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens über einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2003 Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt hat. Dieser Antrag ist mit erstinstanzlichem Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 7. Juli 2003 mit der Begründung abgewiesen worden, es liege keine Notlage vor. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 2004 abgewiesen, nachdem der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. Jänner 2004, Zl. 2003/08/0002, den Standpunkt vertreten hatte, dass die Anrechnung von Partnereinkommen auf die Notstandshilfe nicht dem Gemeinschaftsrecht widerspricht.
Mit Eingabe vom 1. April 2005 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG beantragt, weil der Bescheid von Vorfragen abhängig gewesen sei und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde, nämlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) mit Urteil vom 8. März 2005, Zl. 10 ObS 172/04y, in wesentlichen Punkten anders entschieden worden sei. Dieser Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vom OGH behandelte Frage des Verlustes von Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung stelle keine in einem Verfahren auf Zuerkennung der Notstandshilfe auftretende Vorfrage dar. Auch von Amts wegen hätten keine sonstigen Tatsachen oder Beweismittel festgestellt werden können, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof ist im (nicht die Beschwerdeführerin betreffenden) Erkenntnis vom 14. Jänner 2004, Zl. 2003/08/0002, zum Schluss gekommen, dass die Regelung über die Anrechnung des Partnereinkommens bei der Zuerkennung von Notstandshilfe nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt und diese Frage auch im Hinblick auf näher angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) keiner Vorlage an diesen Gerichtshof bedarf. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:
"Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene weitere Frage, ob die Anrechnung von Ersatzzeiten für Zeiten des Bezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (§ 227 Abs. 1 Z. 5 ASVG) dem Gemeinschaftsrecht entspricht, obwohl auch dies zu einer indirekten Diskriminierung weiblicher Arbeitsloser führen kann, muss der Verwaltungsgerichtshof hingegen offen lassen. Der in diesem Zusammenhang zu beantwortenden Frage, ob die Beschränkung der Gewährung solcher Ersatzzeiten auf den Personenkreis von Beziehern und Bezieherinnen von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung sachlich gerechtfertigt werden kann bzw. ob die Nichtberücksichtigung dieser Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung bei jenen Arbeitslosen, die der Arbeitsvermittlung - (mangels Notlage freilich ohne Anspruch auf Notstandshilfe) - zur Verfügung stehen, vor dem Hintergrund des Art. 4 der RL 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 verhältnismäßig ist, kommt für den Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren nämlich keine Entscheidungserheblichkeit zu, sodass er gar nicht befugt wäre, diese Frage gemäß Art. 234 EG dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Diese Frage wäre vielmehr in erster Linie von den ordentlichen Gerichten in Leistungsstreitverfahren über Leistungen aus der Pensionsversicherung sowohl aus verfassungsrechtlicher als auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht zu beantworten."
Dem (nicht die Beschwerdeführerin betreffenden) Urteil des OGH vom 8. März 2005, Zl. 10 ObS 172/04y, lag ein Fall zu Grunde, bei dem der Klägerin bestimmte Zeiträume nicht als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung angerechnet wurden, weil sie infolge Anrechnung des Partnereinkommens in diesen Zeiten keinen Anspruch auf Notstandshilfe gehabt hat. Zu dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 2004 führte der OGH in dieser Entscheidung aus, eine Trennung zwischen "primären" und "sekundären" Auswirkungen einer Norm und der darauf gestützten individuellen Rechtsakte sei nicht gangbar, weil damit ein unüberwindbarer Konflikt mit den Grundsätzen der Gewaltentrennung und der Bindungswirkung ausgelöst würde. Es wäre in Betracht zu ziehen, dass zwar die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, nicht (mehr) aber die Auswirkungen auf die Pensionshöhe, zumal diese im Bescheid des Arbeitsmarktservice auch nicht explizit angesprochen würden. Eine Verpflichtung zur Überprüfung und allfälligen Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung, um dem Gemeinschaftsrecht zum Durchbruch zu verhelfen, bestehe nach der Rechtsprechung des EuGH dann, wenn die Behörde nach nationalem Recht befugt sei, die Entscheidung zurückzunehmen, seinerzeit vom letztinstanzlich entscheidenden Gericht zu Unrecht kein Vorabentscheidungsersuchen gestellt worden sei und sich der Betroffene an die Behörde gewandt habe, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, mit der eine einschlägige Bestimmung ausgelegt worden ist. Nach dem österreichischen Recht komme für eine Beseitigung einer rechtskräftigen Entscheidung im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung § 69 AVG in Betracht. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 AVG sei den Gerichten wegen des Grundsatzes der Gewaltentrennung allerdings entzogen. Einen Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber der Entscheidung des Arbeitsmarktservice, mit der die Zuerkennung von Notstandshilfe verweigert worden ist, lehnte der OGH ab. Zwar habe der EuGH im Fall Ciola ausgesprochen, dass auch eine individuell-konkrete, bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Geldstrafe, die nach dem EU-Beitritt Österreichs wegen der Nichtbeachtung dieser Verwaltungsentscheidung verhängt worden sei, unangewendet bleiben müsse, weil ansonsten der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts unterlaufen werden könnte. In dem dem OGH vorliegenden Fall habe sich aber die Gemeinschaftsrechtskonformität der Bescheide des Arbeitsmarktservice nicht geändert, und außerdem wären der Klägerin auch schon in Bezug auf eine Durchsetzung des Anspruchs auf Notstandshilfe die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zugute gekommen. Hat sie nicht auf deren Anwendung gedrungen, müsse, soweit nicht im Verwaltungsverfahren § 69 AVG angewandt werden könne, der Grundsatz der Rechtssicherheit vor einer Berufung auf Gemeinschaftsrechtswidrigkeit in einem späteren Verfahren vorgehen. Der mit dem Verlust des Notstandshilfeanspruchs infolge Partnereinkommens verbundene Verlust von entsprechenden Ersatzzeiten sei - über den Umweg des § 227 Abs. 1 Z. 5 ASVG - schon eine Folge der Anrechnungsvorschrift des § 36 AlVG, deren Anwendung durch das Arbeitsmarktservice im gerichtlichen Verfahren über den Anspruch auf Anrechnung von Ersatzzeiten nicht mehr dahin überprüft werden könne, ob die Versagung des Notstandshilfeanspruchs rechtmäßig war. Eine allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit müsste daher auch unter dem Gesichtspunkt des Verlustes von Ersatzzeiten im Verfahren über den Anspruch auf Notstandshilfe geltend gemacht werden. Im gerichtlichen Verfahren könne diese Frage nicht mehr aufgerollt werden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann das genannte Urteil des OGH vom 8. März 2005 aus folgenden Gründen nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Zuerkennung von Notstandshilfe führen:
§ 69 Abs. 1 AVG lautet:
"§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde."
Der Vorfragentatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung der zuständigen Behörde (des Gerichtes) dieselbe Rechtsfrage betrifft, die von der Verwaltungsbehörde als Vorfrage beurteilt worden ist, diese Vorfrage nunmehr von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden und außerdem gegenüber den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend geworden ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, S 1468 FN 18 sowie die a.a.O. S 1508 unter E 218 ff zitierte hg. Judikatur).
Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens vor dem OGH. Auf das Urteil des OGH vom 8. März 2005 kann daher das Wiederaufnahmebegehren schon aus diesem Grund nicht gestützt werden.
Abgesehen davon hat der OGH nicht ausgesprochen, dass die Anrechnung des Partnereinkommens im Zusammenhang mit der Zuerkennung von Notstandshilfe dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Offen erscheint nach dem Urteil des OGH vom 8. März 2005 allerdings die Frage, ob im Hinblick auf die Auswirkungen dieser Anrechnung auf die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung eine Vorlage dieser Frage an den EuGH durch den Verwaltungsgerichtshof zu erfolgen hätte. Die Beschwerdeführerin bejaht dies.
Wie sich jedoch bereits aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 2004 ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof in der Frage, ob es dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, dass in der Pensionsversicherung als Ersatzzeiten solche herangezogen werden, während derer Notstandshilfe bezogen wurde, wenn der Notstandshilfebezug gegebenenfalls wegen der Anrechnung des Partnereinkommens ausgeschlossen gewesen ist, nicht zu entscheiden. Ob eine Regelung des Pensionsrechts, nach welcher die Anrechnung von Ersatzzeiten bindend an den Notstandshilfebezug und nicht an das Bestehen von Arbeitslosigkeit anknüpft, dem Gemeinschaftsrecht entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu beantworten. Er kann diese Frage, die für ihn nicht entscheidungserheblich ist, daher auch nicht dem EuGH vorlegen. Die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch den Verlust der Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung wegen der Anrechnung des Partnereinkommens gehen daher ins Leere.
Es sind nämlich zwei gemeinschaftsrechtliche Fragen zu unterscheiden:
a) Im erwähnten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof war zu entscheiden, ob eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit von Bedürftigkeit abhängig gemacht werden darf. Aus der Bejahung dieser Frage hat sich die Übereinstimmung der Berücksichtigung des Partnereinkommens mit dem Gemeinschaftsrecht als Konsequenz einer zulässigen sozialpolitischen Absicht ergeben.
b) Die zweite, von der erstgenannten aber zu unterscheidende gemeinschaftsrechtliche Frage ist, ob die Gewährung von Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung von einem Leistungsbezug nach der Arbeitslosenversicherung abhängig gemacht werden darf, der seinerseits (u.a.) davon abhängig war, dass die betreffende Person zu jener Zeit bedürftig gewesen ist, wenn dadurch Frauen bei sonst gleichen Voraussetzungen (Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit) in einem weitaus höheren Maße als Männer von der Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Pensionsversicherung ausgeschlossen sind.
Die letztgenannte Frage unterscheidet sich nicht nur offenkundig von jener, die der Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen hatte, sie gehört auch zweifelsfrei dem Leistungsrecht der Pensionsversicherung an und ist damit von den Arbeits- und Sozialgerichten im Zusammenhang mit der Pensionshöhe zu beantworten. Auch das vom Gesetzgeber verfolgte sozialpolitische Ziel der Vermeidung von Lücken im Versicherungsverlauf, die durch Zeiten der Arbeitslosigkeit entstehen würden, ist ein anderes als jenes, welches im Arbeitslosenversicherungsrecht verfolgt wird. Es könnte daher eine im Ergebnis unterschiedliche Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit bei Männern und Frauen, die jeweils durch eine den Anspruch auf Arbeitslosengeld übersteigende Dauer der Arbeitslosigkeit von Versicherungslücken in der Pflichtversicherung betroffen gewesen sind, auch nicht mittels eines gleichsam automatischen Rückgriffs auf die sozialpolitischen Ziele, welche eine Anrechnung des Partnereinkommens bei Notstandshilfe erforderten, gerechtfertigt werden.
Die vom Verwaltungsgerichtshof beantwortete Frage und jene, die von den ordentlichen Gerichten zu beurteilen ist, stehen daher zueinander weder im Verhältnis der Vor- und Hauptfrage, noch folgt auf andere Weise aus der Beantwortung der einen Frage auch schon die Beantwortung der anderen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher die leistungsrechtlichen Konsequenzen in seine Überlegungen nicht einzubeziehen und deren gemeinschaftsrechtliche Beurteilung auch nicht vorzunehmen. Daran vermag auch die Auffassung des OGH in der erwähnten Entscheidung nichts zu ändern.
Dass bei der vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Heranziehung des Partnereinkommens bei der Zuerkennung der Notstandshilfe keine gemeinschaftsrechtliche Bedenklichkeit vorliegt und auch keine Vorlage an den EuGH erforderlich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im genannten Erkenntnis vom 14. Jänner 2004 ausführlich dargelegt. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nicht, zu einem anderen Ergebnis zu führen.
Bemerkt wird abschließend, dass das Urteil des OGH vom 8. März 2005 auch nicht den Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG erfüllen kann (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O. S 1495 unter E 145 f und S 1598 unter E 162 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Da im Zusammenhang mit der Zuerkennung von Notstandshilfe jedenfalls keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit vorliegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. Jänner 2004 dargelegt hat, vermag auch diesbezüglich das Gemeinschaftsrecht keinesfalls zu einem anderen Ergebnis zu führen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. September 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005080148.X00Im RIS seit
18.10.2005