TE Vfgh Erkenntnis 2001/9/27 B1166/00

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Veröffentlicht am 27.09.2001
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
GüterbeförderungsG 1995 §6
GüterbeförderungsG 1995 §23
LKW-TafelV, BGBl 304/1995 §6

Leitsatz

Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch die gesetzlichen und in der LKW-TafelV festgelegten Bestimmungen über die für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen erforderlichen Kennzeichentafeln und deren Ausgabe durch die Behörde; Verletzung im Gleichheitsrecht durch grundlegende Verkennung der Rechtslage bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Fehlens einer solchen Fernverkehrstafel auf einem LKW aufgrund nicht rechtzeitiger Ausfolgung der Tafel durch die Behörde

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist verantwortlicher Beauftragter der

G. GmbH, einem Güterbeförderungs- und Speditionsunternehmen. Mit Schreiben vom 4. März 1998 beantragte diese Gesellschaft beim Magistrat der Stadt Wien die Ausstellung einer Fernverkehrstafel ua. für die Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen W-5838GT. Die antragstellende Gesellschaft wurde - laut unbestritten gebliebener Angabe des Beschwerdeführers - am 21. Dezember 1998 schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, daß die beantragte LKW-Tafel nunmehr zur Abholung bereitstünde.

2.1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk vom 28. Jänner 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des §6 Abs1 iVm §23 Abs1 Z2 Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe von S 8.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt. Der Beschwerdeführer habe es danach als verantwortlicher Beauftragter der G. GmbH zu verantworten, daß auf dem am 4. Mai 1998 gegen 9.50 Uhr auf der B-312 bei Km 23,25 im Gemeindegebiet von Going gelenkten Sattelkraftfahrzeug mit obgenannten Kennzeichen die für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern erforderliche Kennzeichnungstafel nicht auf der Zugmaschine angebracht und auch nicht im Führerhaus mitgeführt worden sei, obwohl dieses Fahrzeug der Güterbeförderung gedient habe.

2.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, welcher vom UVS insofern Folge gegeben wurde, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von S 8.000,-- auf S 5.000,-- sowie die im Falle der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden auf einen Tag herabgesetzt wurde. Im übrigen wurde das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß als Strafsanktionsnorm §23 Abs1 Z2 des Güterbeförderungsgesetzes iVm §23 Abs2 leg.cit. heranzuziehen ist.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Erwerbsfreiheit geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3.1. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, daß durch die Bestimmung des §6 Abs1 Güterbeförderungsgesetz das Eigentumsrecht am LKW insoferne eingeschränkt werde, als dieser erst nach Erhalt und Montage der Güterfernverkehrstafel zur Güterbeförderung verwendet werden dürfe. Die Ausstellung der Tafeln nehme regelmäßig mehrere Monate in Anspruch. Erst am 21. Dezember 1998 habe die am 4. März 1998 beantragte Fernverkehrstafel abgeholt werden können. Für den Eigentümer bedeute dies, daß trotz hoher Fixkosten eine Nutzung des LKW nicht in Frage komme. Die Fixkosten im vorliegenden Fall beliefen sich während der 10 Monate auf S 212.100,--. Zudem diene das Anbringen der Güterfernverkehrstafel lediglich der Erleichterung einer Kontrolle des Fahrzeuges. Diese Kontrolle sei jedoch auch dann gewährleistet, wenn die in §6 Güterbeförderungsgesetz aufgezählten Informationen anläßlich der Kontrolle anderweitig verfügbar seien.

4. Die belangte Behörde legte innerhalb der ihr gesetzten Frist die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

1.1. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid aus nachstehenden Erwägungen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt:

1.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 11.682/1988, 14.784/1997) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (z.B. VfSlg. 11.213/1987, 12.769/1991). Ein solches Verhalten hat die belangte Behörde in diesem Fall gesetzt.

2. Zur Rechtslage:

2.1. Der angefochtene Bescheid stützt sich insbesondere auf §6 Abs1 sowie §23 Abs1 Z2 und Abs2 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. 593/1995 idF BGBl. I 17/1998 (im folgenden: GüterbefG), welche folgenden Wortlaut haben:

"Bestimmungen über die Gewerbeausübung

§6. (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession (§2 Abs2) sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind. Mietfahrzeuge müssen mit zwei Tafeln versehen sein; auf einer Tafel müssen Name und Standort des vermietenden Unternehmens, auf der anderen die Konzessionsart (§2 Abs2) sowie die gemäß §20 Abs6 zuständige Behörde ersichtlich sein. Den Mietfahrzeugen gemäß §3 Abs3 dritter Satz gleichgestellte Fahrzeuge müssen nur mit einer Tafel versehen sein, auf der die Konzessionsart sowie die für den Unternehmer gemäß §20 Abs6 zuständige Behörde ersichtlich sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:

1.

Maße und Beschriftung,

2.

Farbe,

3.

Ausgabe,

4.

Rückgabe,

5.

Kostentragung für die Herstellung und Verwaltung und

6.

Anbringung

der Tafeln.

(2) ..."

"Strafbestimmungen

§23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer

1.

...

2.

§6 zuwiderhandelt;

3.

...

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs1 Z1, 2, 5 und 6 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß §366 Abs1 Z1 GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs1 Z3 und Z7 bis 9 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.

(3) ..."

2.2. Mit BGBl. 304/1995 erließ der (damalige) Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Verordnung über die im Güterkraftverkehr zu verwendenden Tafeln (im folgenden: LKW-Tafel-Verordnung). Der für den konkreten Fall maßgebliche §6 dieser LKW-Tafel-Verordnung hat nachstehenden Wortlaut:

"Ausgabe der Tafeln

§6. (1) Die Tafeln gemäß Anlage 1 sind von der für die Ausfertigung des Gewerbescheines zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§15b Abs4 b Güterbeförderungsgesetz) bei Erteilung der Konzession und bei Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge für jedes einzelne Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben.

(2) Die Tafeln gemäß Anlage 2 Z1 sind auf Antrag des Vermieters von der für seinen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§340 GewO 1994) gegen Ersatz der Gestehungskosten auszufolgen.

(3) Die Tafeln gemäß Anlage 2 Z2 oder 3 sind von der für die Ausfertigung des Gewerbescheines zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Abs1) dem Güterkraftverkehrsunternehmer nach Vorlage des Mietvertrages für die Dauer der Anmietung des Kraftfahrzeuges gegen eine Entlehngebühr von monatlich 30 Prozent plus einer Manipulationsgebühr von fünf Prozent des Herstellungspreises zu überlassen. Nach Ablauf des Mietvertrages sind die Tafeln der Gewerbebehörde in gereinigtem Zustand unverzüglich zurückzustellen. Die Entlehn- und Manipulationsgebühr ist im voraus zu entrichten und fließt jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die Verwaltung der Tafeln trägt.

(4) Die Tafeln gemäß Anlage 2 Z2 oder 3 sind dem Güterkraftverkehrsunternehmer für die Dauer von höchstens 8 Wochen zu überlassen, wenn die erforderlichen Tafeln gemäß Abs1 wegen der Gestehungsdauer nicht unmittelbar bei Erteilung der Konzession oder bei Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge ausgefolgt werden können. Hierüber ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen ist.

(5) An den Güterkraftverkehrsunternehmer darf insgesamt nur jene Anzahl von Tafeln gemäß Anlage 1 oder Anlage 2 Z2 oder 3 ausgegeben werden, die dem Konzessionsumfang (§3a Abs1 Güterbeförderungsgesetz) entspricht."

3. Die im konkreten Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich demnach zusammengefaßt wie folgt dar:

3.1. §6 Abs1 GüterbefG normiert ua., daß die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge außen mit einer Tafel versehen sein müssen, aus der verschiedene Informationen (Name des Gewerbetreibenden, die Art der Konzession etc.) hervorgehen. Diese "individualisierten" Tafeln werden gemäß §6 Abs1 der LKW-Tafel-Verordnung von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bei Erteilung der Konzession und bei Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge für jedes einzelne Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten ausgegeben. Gemäß Abs4 dieser Bestimmung sind dem Güterkraftverkehrsunternehmer für die Dauer von höchstens 8 Wochen "provisorische" Tafeln zu überlassen (welche nur die Aufschrift Nah- bzw. Fernverkehr sowie die zuständige Behörde enthalten), wenn die für den Güterverkehr vorgesehenen erforderlichen Tafeln wegen ihrer "Gestehungsdauer" nicht unmittelbar bei Erteilung der Konzession oder bei Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge ausgefolgt werden können. Hierüber ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen ist.

3.2. Der Verfassungsgerichtshof versteht die Regelung des §6 der LKW-Tafel-Verordnung so, daß einem Güterverkehrsunternehmen die Verwendung von Kraftfahrzeugen ohne Verstoß gegen die Bestimmung des §6 Abs1 GüterbefG ermöglicht werden soll, indem für die Zeit bis zur Fertigstellung der erforderlichen individualisierten Tafel (die mit maximal 8 Wochen bemessen wird) die Benützung des Fahrzeuges mit einer provisorischen, nicht den strengen Anforderungen des §6 Abs1 GüterbefG entsprechenden Tafel zugelassen wird.

Gegen eine solche Regelung bestehen nicht nur keine Bedenken, sie erscheint sogar verfassungsrechtlich geboten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist nämlich eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, nur dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann (vgl. zB VfSlg. 12.578/1990, 12.677/1991). Eine Vorschrift, der der Inhalt beizumessen wäre, daß sie die bestimmungsgemäße Benützung eines LKW-Zuges im Rahmen eines Güterbeförderungsunternehmens deswegen verbietet (und damit dem Unternehmer die Möglichkeit nimmt, die mit diesem Anlagegut verbundenen - idR hohen - Fixkosten zu verdienen), weil die lediglich zur leichteren Kontrolle vorgesehene individualisierte Tafel nicht fertiggestellt ist, wäre eine Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit, die im Hinblick auf den angestrebten Normzweck keineswegs als adäquat angesehen werden könnte. Der Verordnungsgeber hat somit die Regelung des §6 Abs1 GüterbefG verfassungskonform umgesetzt, wenn er in §6 Abs4 der LKW-Tafel-Verordnung vorsieht, daß die Kraftfahrzeuge vorläufig bloß mit einer provisorischen Tafel ausgestattet sein müssen, die nicht alle in §6 Abs1 GüterbefG geforderten Angaben enthält.

Durchaus sachlich erscheint es dabei auch, wenn der Verordnungsgeber der Behörde für die Herstellung ("Gestehung") der individualisierten Tafel eine Frist von 8 Wochen einräumt. Damit wird - zulässigerweise - davon ausgegangen, daß es einer Behörde möglich sein muß, die fraglichen LKW-Tafeln innerhalb dieser Frist dem Güterbeförderungsunternehmer zur Verfügung zu stellen.

Den einschlägigen Vorschriften ist nun freilich nicht eindeutig zu entnehmen, was rechtens sein soll, wenn es der Behörde - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich war, die individualisierten Tafeln innerhalb dieser Frist von 8 Wochen zur Verfügung zu stellen, sondern sie zum Beispiel - wie im vorliegenden Fall - für diese Herstellung eine Frist von mehr als 9 Monaten benötigt. Im Hinblick auf den geschilderten verfassungsrechtlichen Hintergrund kann nun aber in einem solchen Fall die Rechtsfolge gewiß nicht sein, daß nach Ablauf der 8 Wochen die Benützung des LKW-Zuges einzustellen und seine Verwendung für den Güterverkehr gar strafbar wäre. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob in einem solchen - vom Verordnungsgeber offenbar nicht bedachten - Fall die Rechtsfolge die ist, daß im Falle der Verwendung des Fahrzeuges lediglich jene Bestätigung mitzuführen ist, mit der das Ansuchen um Ausstellung der Tafel dokumentiert wird, oder ob seitens der Behörde weiterhin bzw. neuerlich die provisorische Tafel zur Verfügung gestellt und vom Unternehmer verwendet werden muß. Keinesfalls kann es nämlich rechtens sein, daß dieselbe Behörde, die nicht in der Lage ist, dem Unternehmer die endgültige Tafel innerhalb der Frist von 8 Wochen zur Verfügung zu stellen, diesen zulässigerweise deswegen bestrafen darf, weil er das Kraftfahrzeug nach Ablauf der 8 Wochen ohne die dafür erforderlichen Tafeln verwendet (im vorliegenden Fall erfolgte die Bestrafung genau 2 Monate nach Einreichen des Ansuchens). Eine solche Bedeutung kann der Strafbestimmung des §23 Abs1 Z2 GüterbefG schon deswegen nicht zukommen, weil der Gesetzgeber damit ein Verhalten unter Strafe gestellt hätte, das - im Hinblick auf das dem Unternehmer zugute kommende Grundrecht auf Erwerbsausübungsfreiheit - in den Verantwortungsbereich der Behörde fällt.

4. Die belangte Behörde führt in ihrem Bescheid demgegenüber folgendes aus:

"Gemäß §6 Abs1 leg.cit. müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbebetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind.

Für die vom Berufungswerber vertretene Rechtsauffassung, dass ein zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung zugelassener Lkw im Zeitraum ab Stellung eines Ansuchens auf Ausfolgung der Güternahverkehr- oder Güterfernverkehrstafel bis zu deren tatsächlichen Ausfolgung zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung auch ohne Anbringung dieser Tafel eingesetzt werden könne, fehlt jede positivrechtliche Grundlage."

Damit verkennt sie aber - wie dargelegt - grundlegend die Rechtslage. Sie hat damit den Beschwerdeführer im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Der angefochtene Bescheid war sohin schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

III. 1. Der Kostenzuspruch gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,-- sowie eine Eingabegebühr gemäß §17a VerfGG in Höhe von S 2.500,-- enthalten.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit, Gewerberecht, Güterbeförderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1166.2000

Dokumentnummer

JFT_09989073_00B01166_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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