TE Vfgh Erkenntnis 2008/12/9 B1944/07

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Veröffentlicht am 09.12.2008
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

StGG Art5
EMRK Art8 Abs2
DSG 2000 §1 Abs2, §17 Abs3, §61 Abs4
GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Landeshauptmannes von Tirol betr die A 12 Inntalautobahn, LGBl 86/2006 §3
ImmissionsschutzG-Luft (IG-L) §30 Abs1 Z4
KFG 1967 §134 Abs3
StVO 1960 §100 Abs5b
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 01.05.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. StVO 1960 § 100 heute
  2. StVO 1960 § 100 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 100 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 100 gültig von 17.05.2018 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  5. StVO 1960 § 100 gültig von 06.10.2015 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  6. StVO 1960 § 100 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 100 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 100 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  9. StVO 1960 § 100 gültig von 01.09.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 100 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 100 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  12. StVO 1960 § 100 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 100 gültig von 01.07.2005 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  14. StVO 1960 § 100 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  15. StVO 1960 § 100 gültig von 01.07.2003 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. StVO 1960 § 100 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  17. StVO 1960 § 100 gültig von 01.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  18. StVO 1960 § 100 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  19. StVO 1960 § 100 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. StVO 1960 § 100 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2000
  21. StVO 1960 § 100 gültig von 22.07.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  22. StVO 1960 § 100 gültig von 20.11.1997 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/1997
  23. StVO 1960 § 100 gültig von 01.10.1994 bis 19.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  24. StVO 1960 § 100 gültig von 15.07.1990 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1990
  25. StVO 1960 § 100 gültig von 01.03.1989 bis 14.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  26. StVO 1960 § 100 gültig von 01.05.1986 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Verhängung einer Geldstrafe wegeneiner Geschwindigkeitsübertretung auf der A 12 Inntalautobahn mangelsRechtsgrundlage für die der Bestrafung des Beschwerdeführers zuGrunde liegende Geschwindigkeits- und Abstandsmessung; keinegesetzliche Ermächtigung für den Einsatz des hier verwendetenvideogestützten Überwachungssystems iSd Datenschutzgesetzes;Datenschutzgesetz für sich genommen keine ausreichende gesetzlicheGrundlage; Verwaltungsübertretungen kein Anwendungsfall einerverfassungsgesetzlichen Übergangsbestimmung im Datenschutzgesetzbetreffend die Zulässigkeit bestimmter Datenanwendungen bis zu einemStichtag auch ohne entsprechende Rechtsgrundlage

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und das Land Tirol sind schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten je zur Hälfte binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwazrömisch eins. 1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz

wurde über den Beschwerdeführer gemäß §30 Abs1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm §3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, mit der auf der A 12-Inntalautobahn zwischen Zirl-West und der Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit von 1. November 2006 bis 30. April 2007 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h festgesetzt worden ist, LGBl. 86/2006, und gemäß §18 Abs1 Straßenverkehrsordnung (im Folgenden: StVO), eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 140,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der Beschwerdeführer habe auf einem näher bezeichneten Abschnitt der A 12-Inntalautobahn als Lenker eines Fahrzeuges die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 24 km/h überschritten und zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Die Sachverhaltsfeststellungen zur gemessenen Geschwindigkeit und zum eingehaltenen Abstand wurden auf das geeichte videogestützte Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerät Verkehrs-Kontroll-System, Version 3.0 Austria (VKS 3.0), Hersteller SUWO EDV-Service, gestützt.wurde über den Beschwerdeführer gemäß §30 Abs1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit §3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, mit der auf der A 12-Inntalautobahn zwischen Zirl-West und der Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit von 1. November 2006 bis 30. April 2007 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h festgesetzt worden ist, Landesgesetzblatt 86 aus 2006,, und gemäß §18 Abs1 Straßenverkehrsordnung (im Folgenden: StVO), eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 140,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der Beschwerdeführer habe auf einem näher bezeichneten Abschnitt der A 12-Inntalautobahn als Lenker eines Fahrzeuges die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 24 km/h überschritten und zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Die Sachverhaltsfeststellungen zur gemessenen Geschwindigkeit und zum eingehaltenen Abstand wurden auf das geeichte videogestützte Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerät Verkehrs-Kontroll-System, Version 3.0 Austria (VKS 3.0), Hersteller SUWO EDV-Service, gestützt.

1.2. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. August 2007 als unbegründet abgewiesen.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Datenschutz sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wegen Anwendung der rechtswidrigen Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl. 86/2006, behauptet wird. 1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Datenschutz sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wegen Anwendung der rechtswidrigen Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt 86 aus 2006,, behauptet wird.

Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, dass der angefochtene Bescheid aufgrund des Umstandes, dass die Verwaltungsübertretungen durch das Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerät Type VKS 3.0 der Marke SUWO EDV-Service festgestellt worden seien, der gesetzlichen Grundlage entbehre. Mit diesem Gerät werde in das Grundrecht auf Datenschutz von Kraftfahrzeuglenkern eingegriffen, weshalb im Hinblick etwa auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G147/06 ua. (VfSlg. 18.146/2007), zu fordern sei, dass die Datenerhebung in einer vorhersehbaren Art und Weise sowie in einer allenfalls anfechtbaren und gehörig überprüfbaren Form erfolgt. Im vorliegenden Fall würden die an der Messanlage vorbeifahrenden Kraftfahrzeuglenker in keinster Weise darauf hingewiesen, dass eine Videoaufzeichnung erfolgt und personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Messstrecke sei durch keine generelle Anordnung, insbesondere keine Verordnung, näher determiniert. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Strecke um keinen besonders gefahrengeneigten Abschnitt handle.

Auf Grund der Aufzeichnung des Beschwerdeführers mit dem Videomessgerät sei er ferner in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz verletzt worden. Auf dem Videoband seien nicht nur die Art und Type sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges, sondern auch die Personen, welche sich im Fahrzeug befinden, erkennbar. Durch die Durchführung dieser Videoaufzeichnung würden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verletzt, zumal unter Heranziehung des verwendeten Fahrzeuges und des ersichtlichen KFZ-Kennzeichens eine eindeutige Zuordnung des Bildes des Lenkers auf dessen Identität möglich sei. Informationen darüber, dass eine Videoaufzeichnung erfolge, seien dem Beschwerdeführer nicht erteilt worden.

2. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, dass der Einsatz des Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerätes im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G147/06 ua. (VfSlg. 18.146/2007), gegen §1 DSG 2000 verstoße, hält sie entgegen, dass das Messsystem nicht auf Grund des §100 Abs5b StVO eingesetzt werde. Es handle sich nicht um eine Geschwindigkeitsmessung entsprechend der Rechtsgrundlage für die sog. Section Control. Das System werde auf verschiedenen Strecken eingesetzt und nicht auf einer bestimmten Wegstrecke. Auch werde nicht eine kilometerlange Strecke kontrolliert, sondern innerhalb des augenblicklich überwachten Autobahnabschnittes eine kurze Wegstrecke von 150 Metern herangezogen. Vom Meldungsleger würden dann einzelne Fahrzeuge aus dem Band einer näheren individuellen Überprüfung innerhalb der Messstrecke unterzogen. Erst dann, wenn auf Grund der internen Software ein zu geringer Tiefenabstand ermittelt werde, werde ein Beweisfoto vom Auto erstellt, auf dem das Kennzeichen ersichtlich sei. Es könne damit nicht von einer automatischen Speicherung aller Kennzeichen gesprochen werden, umso weniger von einer Speicherung personenbezogener Daten.

3. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes eine Stellungnahme zur technischen Funktionsweise des Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerätes VKS 3.0 sowie zum Vorgang der Datenauswertung insbesondere im Hinblick auf die Erfassung und Speicherung personenbezogener Daten im Sinne von §4 Z1 DSG 2000 abgegeben.

II. Das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I 2/2008, lautet auszugsweise:römisch II. Das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, lautet auszugsweise:

"Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

  1. (2)Absatz 2Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art8 Abs2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art8 Abs2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

  1. (3)Absatz 3Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

  1. (4)Absatz 4Beschränkungen der Rechte nach Abs3 sind nur unter den in Abs2 genannten Voraussetzungen zulässig.

  1. (5)Absatz 5[...]

[...]

Artikel 2

1. Abschnitt

Allgemeines

Definitionen

§4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. 'Daten' ('personenbezogene Daten'): Angaben über Betroffene (Z3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; 'nur indirekt personenbezogen' sind Daten für einen Auftraggeber (Z4), Dienstleister (Z5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

2. 'sensible Daten' ('besonders schutzwürdige Daten'): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;

3. 'Betroffener': jede vom Auftraggeber (Z4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z8) werden;

4. 'Auftraggeber': natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anläßlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß §6 Abs4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;

5. 'Dienstleister': natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden (Z8);

6. 'Datei': strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind;

7. 'Datenanwendung' (früher: 'Datenverarbeitung'): die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung);

8. 'Verwenden von Daten': jede Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten (Z9) als auch das Übermitteln (Z12) von Daten;

9. 'Verarbeiten von Daten': das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z12) von Daten;

10. 'Ermitteln von Daten': das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden;

11. 'Überlassen von Daten': die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister;

12. 'Übermitteln von Daten': die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;

13. 'Informationsverbundsystem': die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, daß jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden;

14. 'Zustimmung': die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, daß er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt;

15. 'Niederlassung': jede durch feste Einrichtungen an einem bestimmten Ort räumlich und funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort ihrer Einrichtung auch tatsächlich Tätigkeiten ausübt.

[...]

2. Abschnitt

Verwendung von Daten

Grundsätze

§6. (1) Daten dürfen nur

1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden;

2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§46 und 47 zulässig;

3. soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen;

4. so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;

5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.

  1. (2)Absatz 2Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs1 genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht.

  1. (3)Absatz 3- (4) [...]

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

  1. (2)Absatz 2Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

1. sie aus einer gemäß Abs1 zulässigen Datenanwendung stammen und

2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und

3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

  1. (3)Absatz 3Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des §6 eingehalten werden.

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung
nicht-sensibler Daten

§8. (1) Gemäß §1 Abs1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder

2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder

3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder

4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

  1. (2)Absatz 2Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung solcher Daten gemäß §28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

  1. (3)Absatz 3Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs1 Z4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten

1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder

3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder

4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder

5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder

6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder

7. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt §48a Abs3.

  1. (4)Absatz 4Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder

2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet.

[...]

Meldepflicht des Auftraggebers

§17. (1) Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Abs2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission mit dem in §19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. [...]

  1. (2)Absatz 2[...]

  1. (3)Absatz 3Weiters sind Datenanwendungen für Zwecke

1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3. der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von der Meldepflicht ausgenommen, soweit dies zur Verwirklichung des Zweckes der Datenanwendung notwendig ist.

[...]

Übergangsbestimmungen

§61. (1) - (3) [...]

  1. (4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für die in §17 Abs3 genannten Zwecke notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen einer im Sinne des §1 Abs2 ausreichenden gesetzlichen Grundlage bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den Fällen des §17 Abs3 Z1 bis 3 jedoch bis zur Erlassung von bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.

  1. (5)Absatz 5- (7) [...]"

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 140,-- (zuzüglich Verfahrenskosten) verhängt. Der Bescheid greift in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Unversehrtheit des Eigentums ein.

1.1. Dieser Eingriff wäre nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 13.587/1993 mwN, 15.364/1998, 15.768/2000, 16.113/2001, 16.430/2002) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

1.2. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen wurden mit Hilfe eines videogestützten Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerätes

(Type Verkehrs-Kontroll-System, Version 3.0 Austria [VKS 3.0], Hersteller SUWO EDV-Services) festgestellt.

Das VKS 3.0-System ermöglicht es, der Stellungnahme des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zufolge, aus einer Videoaufzeichnung Geschwindigkeiten von Fahrzeugen und deren Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen zu bestimmen. Hiezu wird das Verkehrsgeschehen in einem Fahrbahnabschnitt mit einer Videokamera von einem festen, mindestens drei Meter über der Fahrbahnoberfläche liegenden Kamerastandpunkt aufgenommen. Mit dieser Videoaufzeichnung wird die Abstands- und Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Zur Identifizierung eines betroffenen Fahrzeuges dient eine weitere Videoeinrichtung bestehend aus zwei Kameras. Mit diesen beiden Kameras werden nur sehr kurze Fahrbahnabschnitte beobachtet, um sicherstellen zu können, dass (insbesondere) das Kennzeichen erfasst wird. Das System besteht somit aus drei Kameras: der Messbereichskamera, die die Beobachtung des ankommenden Fahrzeugverkehrs auf einer Entfernung von ca. 500 Metern ermöglicht und jenen Abschnitt der Fahrbahn erfasst, auf dem die Fahrzeuge die markierte Wegstrecke zurücklegen, sowie zwei weiteren Kameras, die auf den jeweiligen Fahrstreifen ausgerichtet sind und eine Großaufnahme von Fahrzeugen (insbesondere deren Kennzeichen), die den Sicherheitsabstand nicht eingehalten haben, erlauben. Die Auswertung des Videos der Messbereichskamera erfolgt in Verbindung mit einem Computersystem durch einen Beamten, der das Gerät bedient. Nachdem der Mess- und Auswertungsvorgang abgeschlossen und eine Verwaltungsübertretung festgestellt worden ist, werden von den Fahrzeugen Fotos aus den Bildern der beiden weiteren Kameras angefertigt. Die Auswertungen werden mit Datum, Kennzeichen und Fotos in einer sog. Protokolldatei gespeichert. Die "Übertretungsvideos" werden entweder auf Videoband oder CD/DVD archiviert und drei Jahre lang aufbewahrt. Die Videoaufnahmen der beiden zur Fahrzeugidentifikation bestimmten Kameras werden nicht archiviert. Die Videoaufzeichnungen jener Verkehrsteilnehmer, die keine Übertretung begangen haben, bleiben daher nur so lange gespeichert, bis im Zuge des Mess- und Auswertungsvorganges festgestellt wurde, ob eine Übertretung vorliegt. Danach werden die Videobilder jener Fahrzeuge, deren Lenker keine Übertretung begangen haben, gelöscht.

1.3. Mit dem videogestützten Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerät werden somit Videoaufnahmen all jener Fahrzeuge gemacht, die im Zeitpunkt der Messung den betreffenden Fahrbahnabschnitt passieren, wobei - von den zwei weiteren Kameras - die Fahrzeugkategorie und auch etwaige Aufschriften auf den Fahrzeugen (zB die Namen natürlicher oder juristischer Personen, Markenzeichen usw.) und insbesondere auch das Kennzeichen der Fahrzeuge aufgenommen werden. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fahrzeuginsassen (je nach Qualität der Kameras und der Einstellwinkel) erkennbar sind. Die Abstands- und Geschwindigkeitsmessung mit dem videogestützten Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerät basiert sohin auf der Ermittlung und Speicherung personenbezogener Daten. Im Unterschied zum automatischen Geschwindigkeitsmesssystem "Section Control" werden dabei zunächst die Daten aller Verkehrsteilnehmer gespeichert, unabhängig davon, ob eine Verwaltungsübertretung vorliegt oder nicht.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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