Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Oktober 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Thoma als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf T*** und Georg B*** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Georg B*** sowie die Berufung des Angeklagten Rudolf T*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.Juni 1987, GZ 6 b Vr 4290/87-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Georg B*** wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten sowie über die Berufung des Angeklagten Heinz T*** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Georg B*** die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Heinz T*** und Georg B*** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben sie den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge übersteigenden Menge aus- und eingeführt sowie in Verkehr zu setzen versucht, indem sie als Mittäter im März 1987 932 Gramm Kokain aus Kolumbien (ausführten und) über Spanien nach Österreich einführten und am 14.April 1987 in Wien einem Unbekannten zum Kauf anboten.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Georg B*** mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er die Beurteilung seines Tatverhaltens (bloß) als Beitragstäterschaft (gemäß § 12 dritter Fall StGB) anstatt als unmittelbare (Mit-)Täterschaft (gemäß § 12 erster Fall StGB) anstrebt, wobei er einerseits eine Undeutlichkeit des bezüglichen Ausspruchs des Gerichtes (Z 5) behauptet und andererseits vermeint, dem Urteil hafte ein die rechtsrichtige Beurteilung seiner Tatbeteiligung hindernder Feststellungsmangel (Z 10) an.
Die Beschwerde entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung. Angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der im § 12 StGB angeführten drei Täterschaftsformen (im Sinne eines einheitlichen Täterbegriffes) ist es nämlich zum einen weder für die Schuldfrage noch für den anzuwendenden Strafsatz von Relevanz, ob ein Angeklagter sich an der Tat als unmittelbarer (Mit-)Täter oder als Beitragstäter beteiligt hat, sofern sein Tatanteil in sachverhaltsmäßiger Hinsicht feststeht, sodaß eine (diese allein maßgebende Konstatierung negierende) Mängelrüge keine entscheidende Tatsache im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO betrifft. Zum anderen wird mit der Behauptung, es liege nicht unmittelbare (Mit-)Täterschaft, sondern Beitragstäterschaft vor, der Nichtigkeitsgrund der Z 10 der zitierten Gesetzesstelle nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, weil diesem ein insoweit unterlaufener Subsumtionsirrtum nicht zum Nachteil gereichen kann (vgl. zu alldem Mayerhofer-Rieder StGB2 ENr. 3, 5 ff zu § 12; Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 53, 55 zu § 281 Z 10). Daß aber der Beschwerdeführer entsprechend dem gemeinsamen Tatplan den Mitangeklagten T*** jedenfalls dabei unterstützt hat, das von Gernot K*** übergebene Kokain, aus dessen Verkaufserlös eine Darlehensschuld des Genannten gegenüber dem Beschwerdeführer abgegolten werden sollte, aus Kolumbien aus- und nach Österreich einzuführen, hat das Schöffengericht auf Grund der übereinstimmenden Geständnisse der beiden Angeklagten, die es in ihrer Gesamtheit zu seinen Feststellungen erhob, konstatiert (S 213, 214). Damit steht - was die Beschwerde übergeht - in tatsachenmäßiger Hinsicht der Tatanteil des Beschwerdeführers fest, wobei das Urteil ohnedies davon ausgeht, daß den Suchtgifttransport T*** allein durchführte (abermals S 213).
In bezug auf das versuchte Inverkehrsetzen des Suchtgiftes in Österreich hinwieder hat das Gericht - was die Beschwerde (abermals) negiert - gleichfalls auf Grund der übereinstimmenden Geständnisse der beiden Angeklagten festgestellt, daß sich zunächst (über Vermittlung des K***) ein Kaufinteressent an den Beschwerdeführer wandte, der hievon den Mitangeklagten T*** verständigte, da letzterer das Suchtgift verwahrte, und daß sich sodann beide Angeklagten zu dem mit dem Interessenten vereinbarten Treffpunkt begaben, um den Verkauf des Suchtgifts zu realisieren, was lediglich daran scheiterte, daß die Polizei einschritt (S 214). Ob der Beschwerdeführer zu diesem Treffen aus eigenem oder nur über Ersuchen des Mitangeklagten T*** mitgegangen ist,
betrifft - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - keinen entscheidungswesentlichen Umstand.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß in sinngemäßer Anwendung des § 286 b Abs 6 StPO die Akten zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzumitteln sind.
Anmerkung
E11979European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00153.87.1028.000Dokumentnummer
JJT_19871028_OGH0002_0140OS00153_8700000_000