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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der V in K, vertreten durch Mag. Martin Pancheri, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. Juni 2005, IIa-53.008/6-05, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und dem dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes Handelsagentin in einem näher bezeichneten Standort entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 1. Dezember 2004 rechtskräftig als Beitragstäterin wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt worden. Somit stehe das Vorliegen eines Gewerbeausschließungsgrundes unbestritten fest. Im Hinblick darauf, ob die Annahme gerechtfertigt sei, dass die Verurteilte die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen werde, sei darauf hinzuweisen, dass die Gewerbebehörde in einem Entziehungsverfahren an die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteiles gebunden sei. Hinsichtlich der Eigenart dieser strafbaren Handlung sei festzustellen, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Entfaltung ihrer gewerblichen Tätigkeit in Ausübung des Handelsagentengewerbes erfolgt sei. Der hohe Schadensbetrag sowie der lange Tatzeitraum seien seitens des Strafgerichtes als erschwerend berücksichtigt worden und auch im Gewerbeentzugsverfahren von Relevanz. Wie das Strafgericht weiters in seinem Urteil ausgeführt habe, sei bei der Beschwerdeführerin auch nicht von einer untergeordneten Beteiligung auszugehen gewesen, sondern sei deren Schuld als gleich hoch wie jene des Erstangeklagten (das sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin) anzusehen. In diesem Urteil sei auch ausdrücklich auf die mangelnde Schuldeinsicht sowie den Umstand, dass keinerlei Schadensgutmachung geleistet worden sei, hingewiesen worden. Als schwerwiegend sehe die belangte Behörde insbesondere den Umstand an, dass nach dem strafgerichtlichen Urteil die Gründung der Handelsagentur nur deswegen erfolgt sei, um als Beitragstäterin beim Verbrechen der betrügerischen Krida mitzuwirken. Indem die Beschwerdeführerin die von ihrem Ehegatten erzielten Provisionen als Einnahmen ihrer Handelsagentur behandelt habe, habe sie es ihrem Ehegatten ermöglicht, Bestandteile seines Vermögens zu verheimlichen bzw. dieses zu verringern und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger zu vereiteln oder zu schmälern. Wenn die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich auch das Angestelltenverhältnis mit ihrem Ehegatten beendet habe, so sei auf Grund des von ihr gewonnenen Persönlichkeitsbildes jedenfalls nicht auszuschließen, dass sie, sollte sie selbst oder ihr Ehegatte neuerlich in finanzielle Schwierigkeiten geraten, wieder "ihren Ausweg" in ähnlichen Straftaten suchen werde. Dass eine näher bezeichnete Firma das Vertragsverhältnis zur Beschwerdeführerin nicht aufgelöst habe, könne in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, da diese Firma durch die Straftat nicht geschädigt worden sei und die Nichtauflösung des Vertragsverhältnisses lediglich darauf schließen lasse, dass diese Firma als Geschäftsherr der Beschwerdeführerin unabhängig von dieser Straftat weiterhin das Vertrauen schenke. Aus dem Dargelegten ergebe sich, dass sowohl nach der Eigenart der strafbaren Handlung als auch dem Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin die Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes sehr wohl bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Nichtentziehung der Gewerbeberechtigung verletzt und bringt hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte bei dem vorliegenden Sachverhalt zu dem Schluss kommen müssen, dass nicht zu befürchten sei, sie werde bei Ausübung des Gewerbes zukünftig gleiche oder ähnliche Straftaten begehen. Von der belangten Behörde sei nämlich nicht bzw. unzureichend gewürdigt worden, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der vorliegenden Verurteilung vollkommen unbescholten sei, das Dienstverhältnis mit ihrem Ehegatten seit 31. Dezember 2004 nicht mehr bestehe, das Vertragsverhältnis zu einer näher bezeichneten Firma als wichtigstem Vertragspartner der Beschwerdeführerin nach wie vor aufrecht sei, seitens der Tiroler Wirtschaftskammer die Nichtentziehung der Gewerbeberechtigung ausdrücklich befürwortet sei, sich die Beschwerdeführerin seit ihrer strafgerichtlichen Verurteilung wohlverhalten habe sowie die Handelsagentur die einzige Einnahmequelle der Beschwerdeführerin darstelle und auch den Unterhalt für das sechsjährige Kind der Beschwerdeführerin sicherstelle. Alle diese Umstände hätten in die von der Behörde anzustellende Zukunftsprognose keinen Eingang gefunden. Die Behörde übersehe, dass es sich um eine "einmalige Verfehlung handle", aus der nicht "reflexhaft darauf geschlossen" werde könne, die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin werde "von krimineller Energie bestimmt". Im Gegenteil habe sich die Beschwerdeführerin einmalig zur Begehung der gegenständlichen strafbaren Handlung hinreißen lassen, werde aber in Zukunft von der Begehung gleichartiger Handlungen mit Sicherheit Abstand nehmen, schon weil sie sich dem damit mit Sicherheit verbundenen Existenzverlust (auch für ihr Kind) wohl bewusst sei. Darüber hinaus sei der Sachverhalt unvollständig erhoben worden, da es die belangte Behörde unterlassen habe, die persönliche Situation und die sonstigen Lebensumstände der Beschwerdeführerin zu erheben und festzustellen.
2. Gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 leg. cit. zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen (u.a.) betrügerischer Krida verurteilt worden sind und die Verurteilung noch nicht getilgt ist.
3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht das Vorliegen des in der rechtskräftigen Verurteilung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 1. Dezember 2004 bestehenden Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994.
4. Sie bringt vielmehr vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht auf die von ihr näher bezeichneten Umstände nicht Bedacht genommen. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen:
Die Verurteilung der Beschwerdeführerin als Beitragstäterin wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB lässt es im Hinblick auf die näheren Umstände der Tat - so ist insbesondere die Gründung der Handelsagentur unbestrittenermaßen nur deswegen erfolgt, um zu diesem Verbrechen beizutragen - nicht als rechtswidrig erkennen, wenn die belangte Behörde aus der in der Straftat zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit der Beschwerdeführerin die Befürchtung ableitete, sie würde bei Ausübung des Gewerbes die gleiche oder eine ähnliche Straftat begehen (vgl. in diesem Sinne etwa auch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/04/0119). Daran kann auch der in der Beschwerde vorgetragene Umstand, die Beschwerdeführerin habe das Angestelltenverhältnis zum Haupttäter zwischenzeitlich gelöst, nichts ändern.
5. Aus diesem Grund fehlt auch den von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensmängeln die gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG erforderliche Relevanz.
6. Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. September 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040176.X00Im RIS seit
25.10.2005