TE OGH 1987/10/28 2Ob53/87

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Veröffentlicht am 28.10.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton H***, Pensionist, 6020 Innsbruck, Freundsbergstraße 2, vertreten durch Dr. Karl G. Aschaber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Gerhard W***, kfm. Angestellter, 6410 Telfs, Anton Auer-Straße 9, 2. Melitta W***, Hausfrau, ebendort,

3. I***, Internationale Unfall- und Schadenversicherungs AG, 1010 Wien, Tegetthoffstraße 7, alle vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Dr. Harald E. Hummel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 532.476,93 S sA und 525.183,19 S sA, infolge Revisionen der klagenden und beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 2. Juli 1987, GZ 2 R 85/87-51, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. Dezember 1986, GZ 6 Cg 562/83-64, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben dem Kläger zur ungeteilten Hand die mit 20.261,24 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.667,39 S Umsatzsteuer und 1.920 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Kläger hat den beklagten Parteien die mit 18.369,70 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.669,97 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 8. Juli 1983 gegen 14 Uhr 30 als Radfahrer auf der Bundesstraße 171 in Telfs von dem nachfolgenden, vom Erstbeklagten gelenkten, von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Kennzeichen T 882.324 zu Boden gestoßen und schwer verletzt. Er behauptet das Alleinverschulden des Erstbeklagten am Unfall und erhebt Schadenersatzansprüche in der Höhe von (zuletzt) 493.628,74 S sA; weiters stellt er ein Renten- und ein Feststellungsbegehren. Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung, weil der Kläger den Unfall selbst verschuldet habe. Sie bestritten auch die Höhe der im einzelnen gestellten Ansprüche und erhoben aufrechnungsweise eine Gegenforderung von 17.078,10 S. Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit 272.905,62 S und die Gegenforderung mit 8.539,05 S als zu recht bestehend fest. Es sprach dem Kläger demgemäß einen Betrag von 264.366,57 S sA sowie eine monatliche Rente von 4.485,46 S, zahlbar vom 1. Jänner 1987 bis 30. November 1990, zu. Weiters stellte es die Haftung der beklagten Parteien für die künftigen Unfallsfolgen des Klägers im Ausmaß von 50 %, bei der Drittbeklagten beschränkt auf die Kfz-Versicherungssumme, fest. Das Leistungs-, sowie Renten- und Feststellungsmehrbegehren wies es ab.

Das Berufungsgericht gab den von allen Streitteilen erhobenen Berufungen nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, den Betrag von 300.000 S übersteige.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erheben sowohl der Kläger als auch die beklagten Parteien das Rechtsmittel der Revision. Der Kläger macht die Revisionsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO geltend und beantragt die Urteilsaufhebung und Rückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung, hilfsweise die Abänderung dahin, daß dem Klagebegehren auf der Grundlage einer Verschuldensteilung von 1 : 4 zugunsten des Klägers Folge gegeben werde. Die beklagten Parteien stützen ihr Rechtsmittel auf die Revisionsgründe des § 503 Abs. 1 Z 3 und 4 ZPO und beantragen die Urteilsabänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben. Keine der Revisionen ist gerechtfertigt.

Nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen fuhr der Kläger mit seinem Rennrad in Begleitung von drei weiteren Radfahrern zunächst auf dem neben der Bundesstraße gelegenen Wirtschaftsweg. Bei der Einmündung des Wirtschaftsweges in die Bundesstraße blieben die drei anderen Radfahrer stehen, der Kläger hingegen bog in die im Unfallsbereich eine Fahrbahnbreite von 8 m aufweisende Bundesstraße ein und fuhr dort "im Schrittempo" in einem Abstand von "gut einem halben Meter zum rechten Fahrbahnrand" weiter. Er schaute dann um und sah, daß seine drei Kollegen am Ende des Wirtschaftsweges stehengeblieben waren. Dabei geriet er "insgesamt 2,2 m vom rechten Fahrbahnrand weg". Der Erstbeklagte war zu diesem Zeitpunkt unter Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 49 km/h und eines Seitenabstandes von 1,75 m zum rechten Fahrbahnrand mit dem PKW nachgefolgt, reagierte sogleich auf die Fahrweise des Klägers ca. 1,6 Sekunden vor der Kollision und rund 20 m vor dem späteren Kollisionspunkt durch Bremsen, konnte aber den Zusammenstoß nicht mehr verhindern. Im weiteren stellte das Erstgericht fest, daß der Seitenabstand des PKWs "beim Überholen" des Klägers nur 1,25 m betragen habe, und daß die "Grenzgeschwindigkeit des Klägers bei etwa 10 km/h" liege, was einem langsamen Fahren mit dem Rad entspreche. Auch in der Beweiswürdigung setzte das Erstgericht die vom Kläger behauptete Schrittgeschwindigkeit im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen einem Fahren mit etwa 10 km/h gleich (US 11), weiters legte es dar, warum es zur Feststellung gelangte, daß der Kläger zum rechten Fahrbahnrand einen Abstand eingehalten hatte (US 13 f).

In seiner rechtlichen Beurteilung lastete das Erstgericht dem Erstbeklagten Verstöße sowohl gegen § 15 Abs. 4 StVO, wonach beim Überholen ein entsprechender Sicherheitsabstand zum überholten Fahrzeug einzuhalten ist, als auch gegen § 22 Abs. 1 StVO an, weil er in der gegebenen Situation auch zur Abgabe eines Warnzeichens verpflichtet gewesen wäre. Dem Kläger machte es zum Vorwurf, daß er entgegen der Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVO schließlich 2,2 m weit in die Fahrbahn gefahren war. Im Hinblick auf dieses beiderseitige Fehlverhalten hielt das Erstgericht den Ausspruch eines gleichteiligen Verschuldens am Unfall für gerechtfertigt. Das Berufungsgericht erkannte die lediglich aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung erhobene Berufung des Klägers aus den im einzelnen ausführlich dargestellten Gründen (berufungsgerichtliches Urteil S 11 bis 20) nicht für gerechtfertigt. Die von den beklagten Parteien aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Verschuldenspunkte erhobene Berufung hielt es ebenfalls nicht für stichhältig. Entgegen deren Ansicht könne beim festgestellten Sachverhalt keinesfalls von der von den Berufungswerbern behaupteten Erbringung eines Entlastungsbeweises nach § 9 Abs. 2 EKHG gesprochen werden. Davon abgesehen habe das Erstgericht zu Recht einen Verstoß des Erstbeklagten gegen § 15 Abs. 4 StVO und damit dessen Mitverschulden am Unfall angenommen. Zwar habe das Erstgericht rechnerisch einen Seitenabstand des PKW zum Kläger von 1,25 m angeführt, jedoch ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger selbst einen Seitenabstand von gut einem halben Meter zum rechten Fahrbahnrand und der Erstbeklagte seinerseits vor Reaktionsbeginn einen solchen von 1,75 m zum rechten Fahrbahnrand eingehalten habe. Da ein Radfahrer und auch ein Fahrrad jedenfalls eine gewisse Eigenbreite hätten, ergebe sich somit, daß der ursprüngliche Abstand zwischen PKW und Kläger weniger als einen Meter betragen habe und daher unzureichend gewesen sei. Dagegen könne dem Erstbeklagten ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 StVO nicht angelastet werden, da die Abgabe eines Hupzeichens erst im Augenblick des Erkennens des Linkslenkmanövers des Klägers zu fordern, in diesem Zeitpunkt der Erstbeklagte aber bereits mit der Bremsreaktion befaßt gewesen sei. Im Hinblick darauf, daß nach der Rechtsprechung beim Zusammentreffen der Verschuldenshaftung eines Fußgängers oder Radfahrers mit der bloßen Gefährdungshaftung eines Kraftfahrzeuglenkers bzw. Halters Schadensteilungen von 2 : 1 zu Lasten des Erstgenannten erfolgten, vorliegendenfalls aber auch ein Mitverschulden des Erstbeklagten am Unfall zu berücksichtigen sei, erscheine die erstgerichtliche Verschuldensteilung zutreffend.

Zur Revision des Klägers:

Rechtliche Beurteilung

Im Hinblick auf die oben wiedergegebenen erstgerichtlichen Feststellungen und Ausführungen in der Beweiswürdigung liegt die behauptete berufungsgerichtliche Aktenwidrigkeit hinsichtlich einer Fahrgeschwindigkeit des Klägers "im Bereiche zwischen Schrittgeschwindigkeit und 10 km/h" sowie hinsichtlich des Mangels eines Reaktionsverzuges des Erstbeklagten nicht vor. Das weitere Vorbringen zu dieser Frage betrifft die in dritter Instanz nicht bekämpfbare unterinstanzliche Beweiswürdigung und erscheint daher unbeachtlich. Somit ist weder der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit noch jener der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gegeben (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Auf die Rechtsrüge des Klägers ist nicht einzugehen, weil er im Berufungsverfahren keine solche erhoben hatte und es ihm daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung verwehrt ist, die versäumte Rechtsrüge in der Revision nachzutragen (JBl. 1954, 516, JBl. 1959, 458; 2 Ob 518/83, 4 Ob 543/83 ua).

Der Revision des Klägers war demnach ein Erfolg zu versagen.

Zur Revision der beklagten Parteien:

Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wird ausgeführt, das Berufungsgericht habe den Berechnungen willkürlich die Körperbreite des Klägers bzw. die Hälfte der Breite seines Fahrrades mit 30 cm zugrunde gelegt. Tatsächlich habe es sich um ein Rennrad gehandelt, das "niemals eine Breite von 60 cm hatte". Somit hätte die entsprechende Feststellung nur nach Verfahrensergänzung getroffen werden dürfen.

Dem ist zu entgegnen, daß das Berufungsgericht die Körperbreite des erwachsenen Klägers auf Grund der Lebenserfahrung mit ca. 60 cm annahm. Hierin liegt eine tatsächliche Schlußfolgerung, welche mit keinem Beweisergebnis im Widerspruch steht und daher nicht aktenwidrig sein kann. Einer genauen Feststellung der Breite des Rennrades bedarf es unter diesen Umständen nicht. Auch die berufungsgerichtliche Ausführung, auf Grund der geringen Fahrgeschwindigkeit des Klägers sei ein erhebliches Schwanken nicht auszuschließen, beruht auf Erfahrungssätzen. Sie ist im übrigen nicht entscheidungswesentlich, was für die Annahme des behaupteten Revisionsgrundes aber Voraussetzung wäre. Auch der Beschwerdegrund des § 503 Abs. 1 Z 3 ZPO liegt daher nicht vor.

In der Rechtsrüge vertreten die beklagten Parteien zunächst die Ansicht, daß der vom Erstbeklagten zum Kläger eingehaltene Seitenabstand auch unter Bedachtnahme auf die Körperbreite des Klägers noch immer hinreichend gewesen sei.

Dem ist zu erwidern, daß der Seitenabstand des vom Erstbeklagten gelenkten PKW zum rechten Fahrbahnrand festgestelltermaßen 1,75 m und zum Kläger daher - dieser fuhr "gut einen halben Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt", seine halbe Körperbreite wurde mit 30 cm zugrunde gelegt - jedenfalls weniger als einen Meter betrug, wobei ein auch nur geringfügiges Schwanken des Fahrrades noch gar nicht berücksichtigt ist. Da nach ständiger Rechtsprechung beim Überholen von Radfahrern wegen der Labilität ihres Fahrzeuges und ihrer insbesondere bei geringem Fahrtempo leicht pendelnden Fahrlinie ein Seitenabstand von 1 m gefordert wird, haben die Unterinstanzen dem Erstbeklagten zu Recht einen Verstoß gegen § 15 Abs. 4 StVO angelastet. Die weitere Revisionsbehauptung, zwischen diesem Verstoß und dem Unfallsgeschehen bestehe kein Rechtswidrigkeitszusammenhang, ist auf der Grundlage der den Obersten Gerichtshof bindenden erstgerichtlichen, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen unzutreffend. Die beklagten Parteien haben in erster Instanz auch kein Vorbringen erstattet, aus welchen Gründen der Unfall selbst bei vorschriftsmäßigem Verhalten des Erstbeklagten von diesem nicht hätte verhindert werden können. Ob die Unterinstanzen auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse allenfalls derartige überschießende Feststellungen hätten treffen können, ist nicht zu prüfen. Somit trifft den Erstbeklagten ein Mitverschulden am Unfall. Der erstgerichtlichen Verschuldensteilung kann aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen beigetreten werden. Da die beklagten Parteien in der Rechtsrüge ihrer Berufung ausschließlich die Verschuldenszumessung bekämpften, ist es ihnen verwehrt, in der Revision die Höhe der Klagsansprüche in Frage zu stellen.

Somit war keiner der Revisionen Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E12536

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00053.87.1028.000

Dokumentnummer

JJT_19871028_OGH0002_0020OB00053_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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