TE OGH 1987/10/29 7Ob695/87

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Veröffentlicht am 29.10.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Pflegschaftssache der am 31. März 1946 geborenen Maria N***, 2130 Hüttendorf 75, infolge Revisionsrekurses der Maria N*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 10. September 1987, GZ 47 R 569/87-374, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 26. Juni 1987, GZ 2 P 199/77-370, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 6. Juni 1979, 2 P 199/77-338, wurde die seinerzeit verfügte beschränkte Entmündigung der Maria N*** aufgehoben und der Beistand Dr. Renate S*** seines Amtes enthoben. Mit Beschluß vom 20. Juli 1979, P 43/77-341, hat das Bezirksgericht Hernals die Pflegschaftsrechnung des vormaligen Beistandes pflegschaftsbehördlich genehmigt und dem Beistand die Entlastung erteilt, nachdem dieser den Schlußbericht vorgelegt hatte. Dieser Beschluß ist im Jahre 1980 in Rechtskraft erwachsen. Am 7. Juli 1986 beantragte Maria N***, dem ehemaligen Beistand eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Endabrechnung aufzutragen, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und für die Begleichung der bereits entstandenen und der noch eventuell entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu sorgen. Den erwähnten Antrag hat das Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, es handle sich hiebei um ein Begehren, das nach Beendigung des Pflegschaftsverfahrens nur mehr im streitigen Verfahren gestellt werden könne.

Den Beschluß des Erstgerichtes hat das Rekursgericht mit der Maßgabe bestätigt, daß der Antrag nicht ab- sondern zurückgewiesen wird. Auch das Rekursgericht vertrat den Standpunkt zur Entscheidung über das Begehren der Einschreiterin sei nicht der Außerstreitrichter, sondern der Streitrichter berufen. Formell sei die Ablehnung einer Entscheidung durch den Außerstreitrichter jedoch nicht als Abweisung, sondern als Zurückweisung zu bezeichnen. Inhaltlich stimmen die vorinstanzlichen Entscheidungen dahin überein, daß die Behandlung des Antrages der Antragstellerin durch den angerufenen Außerstreitrichter mit der Begründung abgelehnt wurde, zur Entscheidung sei der Streitrichter berufen. Demnach liegen übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vor, weil die bloße Bezeichnung der an sich inhaltlich gleichlautenden Entscheidungen als Abweisung oder Zurückweisung nicht als Entscheidungsinhalt gewertet werden kann, wenn klar ersichtlich ist, welchen Inhalt die Entscheidung tatsächlich haben sollte.

Rechtliche Beurteilung

Da im vorliegenden Fall also übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, wäre ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 AußStrG nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Weder eine Nichtigkeit noch eine Aktenwidrigkeit werden behauptet. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt aber nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl. 1975, 547, NZ 1973, 77 ua.).

Der Oberste Gerichtshof hat selbst schon entschieden, daß nach Enthebung als Beistand und Erteilung der Entlastung der enthobene Beistand nur im Rechtsweg auf Herausgabe eines Sparbuches belangt werden kann (4 Ob 580/81). Die Ansicht, daß die Geltendmachung eines Verstoßes des Beistandes nach beendigter Kuratel und erledigter Schlußrechnung gemäß § 216 AußStrG nur im Prozeßverfahren erfolgen kann, ist, weil kein klarer Gesetzeswortlaut dagegen spricht, nicht offenbar gesetzwidrig (1 Ob 4/75).

Da demnach auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht gegeben ist, erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig.

Anmerkung

E12355

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00695.87.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19871029_OGH0002_0070OB00695_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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