TE OGH 1987/11/3 11Os141/87

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Veröffentlicht am 03.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.November 1987 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz B*** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht St. Pölten vom 27.August 1987, GZ 24 Vr 1.602/86-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.November 1959 geborene Gelegenheitsarbeiter Franz B*** auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB und der Vergehen der Störung der Totenruhe nach dem § 190 Abs. 1 StGB sowie der Blutschande nach dem § 211 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Über ihn wurde hiefür eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Jahren verhängt.

Der Angeklagte, der sich nach der Urteilsverkündung am 27. August 1987 und nach Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden Bedenkzeit erbeten hatte (S 466 d.A), erklärte am 31.August 1987 schriftlich, das "Urteil von 20 Jahren" anzunehmen (S 493 d.A). Dessen ungeachtet gab der Verteidiger des Angeklagten am selben Tag (31.August 1987) noch einen an das Erstgericht adressierten Schriftsatz zur Post, mit dem für den Angeklagten die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet wurden (ON 35). Diese Rechtsmittel wurden nach Zustellung einer Urteilsausfertigung am letzten Tag der dafür offenstehenden Frist auch ausgeführt, wobei unter anderem geltend gemacht wird, daß der vom Angeklagten schriftlich erklärte Rechtsmittelverzicht nicht wirksam sei (ON 37).

Rechtliche Beurteilung

Auszugehen ist davon, daß die Erklärung, das Urteil (die Strafe) anzunehmen, den Verzicht nicht nur auf das Rechtsmittel der Berufung sondern auch auf jenes der Nichtigkeitsbeschwerde beinhaltet. Ferner, daß auch in den Fällen notwendiger Verteidigung ein vom Angeklagten - selbst gegen den Willen des Verteidigers - erklärter Rechtsmittelverzicht unwiderruflich ist und gegenteilige Prozeßhandlungen des Verteidigers nicht mehr berücksichtigt werden können (siehe Mayerhofer-Rieder2 ENr 34 ff zu § 285 a StPO). Im vorliegenden Fall war sich der Angeklagte der Bedeutung und Tragweite seiner schriftlichen Verzichtserklärung bewußt, wie aus seiner ergänzenden Vernehmung am 15.Oktober 1987 klar hervorgeht. Er wurde auch zur Abgabe dieser Erklärung nicht gedrängt (S 47a d.A). Für die vom Verteidiger in der Rechtsmittelausführung aufgestellte Behauptung, dem Angeklagten mangle die prozessuale Handlungsfähigkeit, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere auch aus dem Gutachten des Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Dr.Heinz P*** (ON 15 d.A) kein Anhaltspunkt. Mithin war über die Rechtsmittel gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO unter Bezugnahme auf den § 285 a Z 1 StPO bzw gemäß den §§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO, jeweils in Verbindung mit dem § 344 StPO, bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E12198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00141.87.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19871103_OGH0002_0110OS00141_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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