Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka und Hermann Wachtberger als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz H***, Pensionist, 1030 Wien, Gänsbacherstraße 3/306, vertreten durch Dr. Gertraud Schmautzer-Kleinszig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** D*** A***, 1092 Wien, Roßauer
Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. April 1987, GZ 34 Rs 51/87-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien vom 14. November 1986, GZ 6 C 102/86-19, (6 Cgs 102/86 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der am 8. April 1939 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und war bisher als Magazinarbeiter tätig. Er begehrte die beklagte Partei zur Leistung der Invaliditätspension zu verpflichten, weil er an epileptischen Anfällen leide und daher nicht mehr in der Lage sei, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, daß der Kläger nach wie vor imstande sei, einfache Tätigkeiten, soweit sie nicht an exponierten Stellen und nicht in exponierter Körperlage zu verrichten seien, auszuführen. Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab, wobei es seiner Entscheidung zugrunde legte, daß der Kläger lediglich außerstande sei, Schwerarbeiten und solche Arbeiten zu leisten, die an exponierten Stellen ausgeführt werden müssen. Die Fingerbeweglichkeit ist für grobe Arbeiten erhalten, eine Umstellung ist im Sinn einer Unterweisung für Hilfsarbeiten jeder Art möglich. Der Kläger kann auch einen Arbeitsplatz erreichen.
Ausgehend von diesen Feststellungen gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, daß die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt seien, weil der Kläger weiterhin zahlreiche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehende Tätigkeiten verrichten könne.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen von relevanten Verfahrensmängeln; die Überprüfung der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes sei gemäß § 101 ASGG im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASGG gelegen sei, ausgeschlossen. Der Rechtsrüge komme keine Berechtigung zu, weil die Epilepsie, sofern sie nicht ein solches Ausmaß erreiche, daß der Versicherte in das Arbeitsleben überhaupt nicht mehr eingegliedert werden könne, einer geregelten Beschäftigung nicht entgegenstehe. Für den Kläger wäre selbst dann nichts gewonnen, wenn abweichend von den Feststellungen des Erstgerichtes davon ausgegangen würde, daß sich die Anfallshäufigkeit auf zwei bis drei Anfälle monatlich erhöht habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, die den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bennent. Beantragt wird die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung oder aber deren Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an eine der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß Epilepsie grundsätzlich kein absolutes Hindernis für eine geregelte Beschäftigung darstelle und ein Versicherter nur dann nicht mehr fähig sei, einen ihm zumutbaren Beruf auszuüben, wenn die Anfälle ein solches Ausmaß erreichen, daß er ins Arbeitsleben überhaupt nicht mehr eingegliedert werden könne, wird in der Revision zitiert, jedoch nicht bekämpft. Der Revisionswerber wendet sich ausschließlich dagegen, daß der von ihm dem Sachverständigen gegenüber gegebenen Darstellung (Anfallshäufigkeit zweimal wöchentlich) nicht gefolgt worden sei. Damit ficht die Revision in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes an. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes wird in keinem Punkt ausgehend von den Urteilsfeststellungen bekämpft. Die im Rechtsmittel benannte Rechtsrüge ist damit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt.
Da sohin ein gesetzlich zulässiger Revisionsgrund nicht ausgeführt wird, war die Revision zurückzuweisen (vgl. SZ 41/68).
Anmerkung
E12401European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:010OBS00079.87.1103.000Dokumentnummer
JJT_19871103_OGH0002_010OBS00079_8700000_000